Urlaub & Abwesenheiten

Urlaubsplanung und -übertragung in Luxemburg

Die Festlegung der Urlaubstermine ergibt sich aus einem Gleichgewicht zwischen dem Wunschrecht des Arbeitnehmers und dem Organisationsrecht des Arbeitgebers. Das Arbeitsgesetzbuch regelt diesen Schlichtungsmechanismus, die Ankündigungsfrist, die Betriebsferien und die Übertragungsmöglichkeiten präzise. Der Grundsatz ist, dass der Urlaub im Laufe des Kalenderjahres zu nehmen ist: Die Übertragung ist eine streng begrenzte Ausnahme.

Thema: Urlaub & Abwesenheiten Quellen: Art. L.233-9 bis L.233-12 · Art. L.233-16 · ITM · Guichet.lu Aktualisiert: 11. Juni 2026

1. Planungsgrundsatz: Wunsch des Arbeitnehmers, aber kein absolutes Recht

Artikel L.233-10 legt fest, dass der Urlaub nach dem Wunsch des Arbeitnehmers festgelegt wird. Dieses Recht ist jedoch nicht absolut: Der Arbeitgeber kann Einwände erheben, wenn betriebliche Erfordernisse oder die berechtigten Wünsche anderer Arbeitnehmer des Unternehmens entgegenstehen.

Das Arbeitsgesetzbuch schafft damit einen Schlichtungsmechanismus auf drei Ebenen:

  • der Arbeitnehmer schlägt seine bevorzugten Termine vor;
  • der Arbeitgeber kann ablehnen, wenn legitime Gründe für die Betriebsorganisation oder die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer vorliegen;
  • bei anhaltenden Meinungsverschiedenheiten kann die ITM (Arbeits- und Bergbauinspektion) zur Schlichtung eingeschaltet werden.
Der Arbeitgeber darf weder eigenmächtig Termine festlegen ohne die Vorlieben des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, noch Termine ohne sachlichen Grund ablehnen. Eine Ablehnung muss auf einem legitimen und verhältnismäßigen Grund beruhen.

2. Praktische Planungsmodalitäten

Ankündigungsfrist von einem Monat

Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss der Urlaub mindestens einen Monat im Voraus festgelegt werden (Art. L.233-10). Diese Garantie gibt dem Arbeitnehmer ausreichend Zeit, seine persönlichen Planungen zu treffen. Dies bedeutet nicht, dass kurzfristige Anträge verboten sind, sondern dass der Arbeitgeber bei ausdrücklichem Verlangen des Arbeitnehmers verpflichtet ist, die Termine innerhalb dieser Frist zu bestätigen.

Betriebsferien

Wenn das Unternehmen Betriebsferien anordnet (gleichzeitiger Urlaub für alle oder einen Teil der Belegschaft), muss der Zeitraum:

  • in Abstimmung mit der Personalvertretung (oder, sofern keine vorhanden, im Einvernehmen mit den betroffenen Arbeitnehmern) und im Einklang mit anwendbaren Tarifverträgen und Betriebsübungen festgelegt werden;
  • den Arbeitnehmern spätestens im ersten Quartal des Bezugsjahres mitgeteilt werden (Art. L.233-10), damit sie ihre verbleibenden Urlaubstage planen können.
Arbeitnehmer mit geringerem Urlaubsanspruch als die Betriebsferienzeit: Hat ein Arbeitnehmer weniger erworbene Urlaubstage als die Dauer der Betriebsferien (z. B. unterjährig eingestellter Arbeitnehmer), wird der gesamte Betriebsferienzeitraum als gesetzlicher Urlaub angerechnet, auch wenn dieser den erworbenen Anspruch übersteigt (Art. L.233-10).

3. Urlaubsübertragung: eine streng begrenzte Ausnahme

Grundsatz: Urlaub im Kalenderjahr nehmen

Artikel L.233-9 legt fest, dass der Urlaub im Laufe des Kalenderjahres zu gewähren und zu nehmen ist. Die Übertragung auf das Folgejahr ist eine Ausnahme, kein automatisches Recht.

Außerordentliche Übertragung bis 31. März

Eine Übertragung ist bis zum 31. März des Folgejahres möglich, wenn der Urlaub aus folgenden Gründen nicht bis Jahresende genommen werden konnte (Art. L.233-10):

  • betriebliche Erfordernisse (vom Arbeitgeber aufgebürdetes Arbeitsaufkommen);
  • oder die berechtigten Wünsche anderer Arbeitnehmer (z. B. ein Kollege mit familiärer Priorität, dessen Urlaubsplanung einen anderen Arbeitnehmer zur Verschiebung gezwungen hat).

Diese Übertragung ergibt sich nicht aus dem bloßen Willen des Arbeitnehmers: Sie muss die Folge einer objektiven Unmöglichkeit der Urlaubsinanspruchnahme während des Jahres sein.

Übertragung des anteiligen Urlaubs aus dem ersten Jahr

Artikel L.233-9 sieht ebenfalls vor, dass ein Arbeitnehmer den anteiligen Urlaubsanspruch aus seinem ersten Tätigkeitsjahr, der im laufenden Jahr nicht vollständig erworben und genommen werden konnte, auf das Folgejahr übertragen kann.

Folge der Fristversäumnis

Nach dem 31. März und ohne gesetzliche Ausnahme oder ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien verfallen nicht genommene Urlaubstage grundsätzlich. Laut den Praxismerkblättern der ITM und Guichet.lu gilt diese Regel in den üblichen Fällen.

Die EuGH-Rechtsprechung und bestimmte Situationen objektiver Urlaubsunmöglichkeit (längere Krankheit, Mutterschaft) können zu anderen Ergebnissen führen. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, kann der Verfall angefochten werden. Im Zweifel die ITM oder einen Rechtsanwalt konsultieren.

4. Krankheit während des Urlaubs

Artikel L.233-11 regelt die Situation, in der ein Arbeitnehmer erkrankt, während er sich bereits im Urlaub befindet. Ordnungsgemäß bescheinigte Krankheitstage werden nicht als Urlaubstage angerechnet: Der Urlaub wird für die Dauer der anerkannten Arbeitsunfähigkeit ausgesetzt.

Einzuhaltende Bedingungen

  • Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber innerhalb von drei Werktagen nach Krankheitsbeginn ein ärztliches Attest zukommen lassen, wenn er sich in Luxemburg befindet.
  • Krankheit im Ausland folgt denselben Grundsätzen, mit praktischen Anpassungen aufgrund der Distanz (Einschreiben, digitale Übermittlung nach Betriebsübung).

Auswirkung auf die Urlaubstermine

Da Krankheitstage nicht als Urlaub angerechnet werden können, müssen die nicht verbrauchten Tage nachgeholt werden. Die neue Urlaubsfestsetzung erfolgt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach denselben Regeln wie bei der ursprünglichen Festsetzung (Art. L.233-11).

Beispiel: Ein Arbeitnehmer nimmt zwei Wochen Urlaub vom 14. bis 25. Juli. Vom 17. bis 21. Juli ist er krankgeschrieben (5 Arbeitstage mit ärztlichem Attest). Diese 5 Tage gelten als Krankenabwesenheit, nicht als Urlaub. Dem Arbeitnehmer stehen daher noch 5 Urlaubstage zu, die im Einvernehmen neu festzulegen sind.

5. Außerordentlicher Urlaub während des ordentlichen Urlaubs

Der außerordentliche Urlaub (Familienereignisse: Heirat, Geburt, Todesfall eines nahen Angehörigen usw.) unterliegt anderen Regeln als der ordentliche Jahresurlaub. Zwei wichtige Regelungen gelten (Art. L.233-16):

  • Außerordentlicher Urlaub kann nicht auf den ordentlichen Urlaub übertragen oder von diesem abgezogen werden: Er kommt zum gesetzlichen Jahresurlaubskontingent hinzu;
  • Tritt er während eines bereits laufenden ordentlichen Urlaubs auf, wird dieser Urlaub für die Dauer des außerordentlichen Urlaubs unterbrochen. Die entsprechenden Tage werden dem Jahresurlaubsguthaben des Arbeitnehmers gutgeschrieben.
Ein Arbeitnehmer im Jahresurlaub, der einen nahen Angehörigen verliert, hat Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen Tage außerordentlichen Urlaubs für die Beisetzung. Sein Jahresurlaub wird für diese Tage ausgesetzt und am Ende des Ereignisses gutgeschrieben.

6. Vertragsende

Endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres, werden nicht genommene Urlaubstage durch eine bei Ausscheiden ausgezahlte Abgeltung entschädigt (Art. L.233-12). Für die Einzelheiten der anteiligen Berechnung (Zwölftel, Monatsbruchteile) siehe das Merkblatt Anzahl der bezahlten Urlaubstage in Luxemburg.

Wurde Urlaub vorzeitig genommen und scheidet der Arbeitnehmer aus, bevor er den entsprechenden Anspruch erworben hat, kann der Arbeitgeber im Rahmen gesetzlicher Grenzen einen Abzug von der Abschlussabrechnung vornehmen.

Eine Meinungsverschiedenheit über Urlaubstermine, eine Ablehnung durch den Arbeitgeber oder eine Frage zur Übertragung?

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Die in diesem Merkblatt enthaltenen Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können Ungenauigkeiten enthalten oder aktuelle Gesetzesänderungen und Rechtsprechungsentwicklungen möglicherweise nicht widerspiegeln. Für spezifische Situationen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsexperten.