Anzahl der bezahlten Urlaubstage in Luxemburg
Jeder Arbeitnehmer in Luxemburg hat Anspruch auf mindestens 26 Arbeitstage bezahlten Jahresurlaub pro Jahr, unabhängig von Alter und Betriebszugehörigkeit (Art. L.233-4 des Arbeitsgesetzbuchs). Diese gesetzliche Untergrenze kann durch Tarifvertrag oder Individualvertrag verbessert werden. Das Merkblatt behandelt die Definition der Arbeitstage, die anteilige Berechnung, Sonderregimes und die Pflichten bei Vertragsende.
1. Das gesetzliche Minimum: 26 Arbeitstage
Artikel L.233-4 des luxemburgischen Arbeitsgesetzbuchs legt den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auf mindestens 26 Arbeitstage pro Arbeitsjahr fest. Dieses Minimum gilt für alle Arbeitnehmer des Privatsektors, unabhängig von Alter, Betriebszugehörigkeit oder Vertragsart (unbefristet, befristet, Teilzeit).
Diese Untergrenze ist zwingend: Kein Arbeitgeber kann davon nach unten abweichen, selbst nicht mit Zustimmung des Arbeitnehmers. Ein Tarifvertrag oder der Individualarbeitsvertrag kann jedoch eine höhere Anzahl an Tagen vorsehen.
2. Definition der Arbeitstage
Gemäß Artikel L.233-5 sind Arbeitstage alle Kalendertage außer Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Dies ist eine weite Definition: Der Samstag ist daher im Sinne des Arbeitsgesetzbuchs ein Arbeitstag (Arbeitstag/jour ouvrable), was ihn von „Werktagen" (jours ouvrés) unterscheidet, die den Samstag ausschließen.
Auswirkung der Arbeitszeitorganisation
Die wöchentliche Verteilung der Arbeitszeit beeinflusst direkt, wie Urlaubstage abgezogen werden:
| Arbeitszeitmodell | Urlaubsabzug pro Urlaubswoche |
|---|---|
| 5 Arbeitstage pro Woche | 5 Urlaubstage pro Woche — der übliche wöchentliche Ruhetag zählt nicht als Urlaubstag |
| 5,5 Arbeitstage pro Woche | Jede Urlaubswoche wird systematisch mit 5 Arbeitstagen angerechnet (Art. L.233-5) |
| 6 Arbeitstage pro Woche | Jede Urlaubswoche wird systematisch mit 5 Arbeitstagen angerechnet (Art. L.233-5) |
3. Entstehung und anteilige Berechnung des Urlaubsanspruchs
Wartezeit
Der Urlaubsanspruch entsteht nach drei Monaten ununterbrochener Beschäftigung beim selben Arbeitgeber (Art. L.233-6). Dies bedeutet, dass ein am 1. Januar eingestellter Arbeitnehmer erst ab dem 1. April Urlaub beantragen kann.
Anteilige Berechnung
Für das erste Beschäftigungsjahr oder bei Vertragsende während des Jahres wird der Urlaub anteilig berechnet (Art. L.233-7 und L.233-12):
- der Anspruch entsteht in Höhe von einem Zwölftel pro vollem Beschäftigungsmonat;
- jeder Monatsteil, der 15 Kalendertage überschreitet, gilt als voller Monat.
4. Sonderfälle und zusätzliche Urlaubsansprüche
Jugendliche (unter 18 Jahren)
Artikel L.344-16 sieht für Jugendliche ein spezifisches Minimum von 25 Arbeitstagen vor, sofern kein günstigerer Tarifvertrag gilt. Dieser Text stammt aus der Zeit vor der Anhebung des allgemeinen Minimums auf 26 Tage. In der Praxis gilt das allgemeine Minimum nach Artikel L.233-4 (26 Tage) als günstigere Regelung auch für Jugendliche.
Behinderte Arbeitnehmer, Kriegsversehrte und Berufsunfallopfer
Diese Arbeitnehmer haben Anspruch auf 6 zusätzliche Arbeitstage pro Jahr, womit ihr gesetzliches Gesamtminimum 32 Tage beträgt (Art. L.233-4).
Bergbauarbeiter
Arbeiter und technische Angestellte im Bergbau haben Anspruch auf 3 zusätzliche Arbeitstage pro Jahr, was einem Minimum von 29 Tagen entspricht (Art. L.233-4).
5. Urlaubsplanung und Übertragung
Weisungsrecht des Arbeitgebers über die Termine
Der Arbeitgeber legt die Urlaubstermine unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und, soweit möglich, der Wünsche des Arbeitnehmers fest. Er kann Betriebsferien anordnen. Bei anhaltenden Meinungsverschiedenheiten kann die Arbeits- und Bergbauinspektion (ITM) eingeschaltet werden.
Übertragung und nicht genommener Urlaub
Grundsätzlich muss der Jahresurlaub innerhalb des Urlaubsjahres (Kalenderjahr) genommen werden. Die Übertragung auf das Folgejahr ist kein automatisches Recht des Arbeitnehmers: Sie muss auf einer Vereinbarung beruhen oder auf einer dem Arbeitgeber zuzurechnenden Unmöglichkeit. Tarifverträge können günstigere Übertragungsregelungen vorsehen.
6. Vertragsende: Urlaubsabgeltung
Endet das Arbeitsverhältnis und hat der Arbeitnehmer seinen erworbenen Urlaub nicht vollständig genommen, ist ihm eine Urlaubsabgeltung bei Ausscheiden zu zahlen (Art. L.233-12). Sie wird auf Basis des Tagesgehalts entsprechend den nicht genommenen Urlaubstagen berechnet.
Hat der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung mehr Urlaub genommen als erworben, kann der Arbeitgeber im Rahmen bestimmter Grenzen einen Abzug vom Restguthaben vornehmen.
Eine Frage zur Berechnung Ihres Urlaubsanspruchs, ein Streit über die Abschlussabrechnung oder ein Sonderfall?
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