Urlaub & Abwesenheiten

Gesetzliche Feiertage und Ausgleich in Luxemburg

Luxemburg hat 11 gesetzliche Feiertage. Jeder Feiertag begründet unterschiedliche Ansprüche, je nachdem ob der Arbeitnehmer an diesem Tag arbeitet oder nicht. Das System unterscheidet zwischen Lohnfortzahlung, der Gewährung eines Ausgleichsurlaubs und — bei tatsächlicher Arbeitsleistung — einem Zuschlag von 100 %. Dieses Merkblatt erläutert die Regeln für jede Situation und veranschaulicht deren praktische Anwendung.

Thema: Urlaub & Abwesenheiten Quellen: Art. L.232-1 bis L.232-7 · Arbeitsgesetzbuch Aktualisiert: 12. Juni 2026

1. Die 11 gesetzlichen Feiertage

Artikel L.232-2 des Arbeitsgesetzbuches legt die Liste der gesetzlichen Feiertage in Luxemburg fest:

  • Neujahr (1. Januar)
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Europatag (9. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Nationalfeiertag — Geburtstag des Großherzogs (23. Juni)
  • Mariä Himmelfahrt (15. August)
  • Allerheiligen (1. November)
  • Erster Weihnachtstag (25. Dezember)
  • Zweiter Weihnachtstag (26. Dezember)
Diese Tage werden bei der Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt (Art. L.232-4). Sie werden daher wie tatsächlich geleistete Arbeitsstunden in die Wochenstundenzählung einbezogen.

2. Nicht gearbeitete Feiertage: Was schuldet der Arbeitgeber?

Wenn ein Arbeitnehmer an einem Feiertag nicht arbeitet, hängen seine Ansprüche davon ab, ob dieser Tag gemäß seinem Arbeitsvertrag normalerweise ein Arbeitstag gewesen wäre.

Fall 1 — Der Feiertag fällt auf einen normalerweise gearbeiteten Tag

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Lohn, der den normalerweise geleisteten Stunden entspricht (Art. L.232-6, Abs. 1). Es ist keine besondere Maßnahme erforderlich: Sein Lohn wird gezahlt, als ob der Tag gearbeitet worden wäre.

Beispiel — Europatag an einem Montag
Ein Arbeitnehmer arbeitet normalerweise von Montag bis Freitag, 8 Stunden täglich.
Der 9. Mai fällt auf einen Montag.
→ Sein Montagslohn wird vollständig fortgezahlt. Es wird kein Urlaub abgezogen.

Fall 2 — Der Feiertag fällt auf einen Tag, an dem der Arbeitnehmer gemäß seinem Arbeitsvertrag normalerweise nicht gearbeitet hätte

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Ausgleichsurlaub von einem Tag, der innerhalb von drei Monaten zu nehmen ist (Art. L.232-6, Abs. 2).

Dieser Ausgleichsurlaub muss als Freizeit gewährt werden und kann nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden (Art. L.232-3, Abs. 2). Der Arbeitgeber kann diesen Tag nicht einfach auszahlen, ohne den Urlaub zu gewähren — es sei denn, betriebliche Erfordernisse machen dies unmöglich (siehe Abschnitt 4).
Beispiel — Allerheiligen an einem Samstag
Ein Arbeitnehmer arbeitet von Montag bis Freitag. Der 1. November fällt auf einen Samstag, einen normalerweise nicht gearbeiteten Tag.
→ Er hat Anspruch auf einen Tag Ausgleichsurlaub, der in den folgenden drei Monaten zu nehmen ist.

Fall 3 — Der Feiertag fällt auf einen normalerweise gearbeiteten Tag mit 4 Stunden oder weniger

Der Arbeitnehmer erhält seinen normalen Tageslohn plus einen halben Tag Ausgleichsurlaub, der innerhalb von drei Monaten zu nehmen ist (Art. L.232-6, Abs. 4).

Beispiel — Teilzeitbeschäftigter arbeitet 4 Stunden am Vormittag
Ein Teilzeitbeschäftigter arbeitet normalerweise dienstags vormittags (4 Stunden). Christi Himmelfahrt fällt auf einen Dienstag.
→ Er erhält seinen normalen Dienstagsvormittagslohn und hat zusätzlich Anspruch auf einen halben Tag Ausgleichsurlaub innerhalb von drei Monaten.

Fall 4 — Feiertag fällt auf einen Sonntag oder zwei Feiertage am selben Tag

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Tag Ausgleichsurlaub innerhalb von drei Monaten (Art. L.232-3). Diese Regel gilt unabhängig vom Arbeitsplan des Arbeitnehmers: Auch wenn dieser Sonntag kein Arbeitstag gewesen wäre, erhält der Arbeitnehmer einen Ausgleich.

3. Tatsächliche Arbeit an einem Feiertag: Vergütung und Zuschläge

Wenn betriebliche Erfordernisse einen Arbeitnehmer zur Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag verpflichten, gelten Zuschläge zusätzlich zu den ordentlichen Ansprüchen (Art. L.232-7).

Stundenlohnempfänger

Er erhält:

  • den Lohn für die geleisteten Stunden, plus 100 % Zuschlag;
  • plus die Entschädigung nach Art. L.232-6, d.h. den Feiertagslohn, als ob der Tag nicht gearbeitet worden wäre.

In der Praxis wird jede an einem Feiertag geleistete Stunde doppelt vergütet, zusätzlich zum fortgezahlten Tageslohn.

Monatslohnempfänger

Er erhält:

  • sein normales Monatsgehalt (das den Feiertag bereits einschließt);
  • plus seinen durchschnittlichen Stundenlohn — berechnet durch Division des Monatsgehalts durch 173 Stunden — erhöht um 100 % für jede tatsächlich geleistete Stunde.
Beispiel — Monatslohnempfänger arbeitet 8 Stunden am 25. Dezember
Bruttomonatsgehalt: 3.000 €
Durchschnittlicher Stundenlohn: 3.000 € ÷ 173 Std. = 17,34 €/Std.
100 % Zuschlag für 8 Stunden: 8 × 17,34 € × 2 = 277,44 €
→ Der Arbeitnehmer erhält sein gewohntes Monatsgehalt von 3.000 € + 277,44 € Zuschlag für die Feiertagsarbeit.

Feiertag fällt auf einen Sonntag: Kumulierung der Zuschläge

Wenn ein Arbeitnehmer an einem Feiertag arbeitet, der auf einen Sonntag fällt, werden zwei Zuschlagsgruppen kumuliert (Art. L.232-7):

  • die Zuschläge für den Feiertag;
  • die Zuschläge für die Sonntagsarbeit (Art. L.231-7, §2).
Beispiel — Allerheiligen an einem Sonntag, Stundenlohnempfänger
Der Arbeitnehmer wird zur Arbeit eingesetzt. Normaler Stundenlohn: 15 €/Std.
Feiertagszuschlag: 100 % → 15 € × 2 = 30 €/Std. für geleistete Stunden
Sonntagsarbeitszuschlag: hinzuzufügen gemäß Art. L.231-7 §2
→ Der Arbeitnehmer wird zum kumulierten Satz beider Zuschlagsgruppen vergütet, zusätzlich zur Feiertagsentschädigung.

Doppelfeiertag — Zwei Feiertage am selben Tag

Wenn zwei Feiertage zusammenfallen und der Arbeitnehmer arbeitet, hat er Anspruch auf (Art. L.232-7, Abs. 3 bis):

  • die anwendbare Vergütung und die Zuschläge;
  • plus einen Tag Ausgleichsurlaub innerhalb von drei Monaten.

4. Sonderfälle und Ausnahmen

Ausgleichsurlaub aus betrieblichen Gründen nicht möglich

Wenn der Ausgleichsurlaub aufgrund betrieblicher Erfordernisse nicht gewährt werden kann, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Vergütung, die der Dauer dieses Urlaubs entspricht (Art. L.232-6, Abs. 6).

Dies ist eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass Ausgleichsurlaub zwingend als Freizeit zu nehmen ist. Sie gilt nur, wenn die Unmöglichkeit der Urlaubsnahme nachgewiesen und durch betriebliche Bedürfnisse gerechtfertigt ist — nicht durch bloße organisatorische Bequemlichkeit.

Arbeitnehmer staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften

Arbeitnehmer, die von durch Konvention mit dem Staat verbundenen Religionsgemeinschaften beschäftigt werden, sind von den Zuschlägen und Entschädigungen nach Art. L.232-7 ausgeschlossen (Art. L.232-7, Abs. 4). Die übrigen Bestimmungen des Feiertagsregimes bleiben für sie anwendbar.

5. Geltungsbereich

Dieses Regime gilt für alle Personen, die durch einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag im Privatsektor gebunden sind (Art. L.232-1).

Günstigere tarifvertragliche oder vertragliche Bestimmungen können an deren Stelle treten. Sieht der Tarifvertrag oder der Einzelarbeitsvertrag ein höheres Regime vor — beispielsweise einen Zuschlag von 150 % statt 100 % — so gilt dieses höhere Regime.

Der öffentliche Sektor verfügt über eigene Beamtenstatuten, die sich von denen des Arbeitsgesetzbuches unterscheiden. Dieses Merkblatt betrifft ausschließlich den Privatsektor.

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Die in diesem Merkblatt enthaltenen Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können Ungenauigkeiten enthalten oder aktuelle Gesetzesänderungen und Rechtsprechungsentwicklungen möglicherweise nicht widerspiegeln. Für spezifische Situationen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsexperten.