Gesetzliche Feiertage und Ausgleich in Luxemburg
Luxemburg hat 11 gesetzliche Feiertage. Jeder Feiertag begründet unterschiedliche Ansprüche, je nachdem ob der Arbeitnehmer an diesem Tag arbeitet oder nicht. Das System unterscheidet zwischen Lohnfortzahlung, der Gewährung eines Ausgleichsurlaubs und — bei tatsächlicher Arbeitsleistung — einem Zuschlag von 100 %. Dieses Merkblatt erläutert die Regeln für jede Situation und veranschaulicht deren praktische Anwendung.
1. Die 11 gesetzlichen Feiertage
Artikel L.232-2 des Arbeitsgesetzbuches legt die Liste der gesetzlichen Feiertage in Luxemburg fest:
- Neujahr (1. Januar)
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Europatag (9. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Nationalfeiertag — Geburtstag des Großherzogs (23. Juni)
- Mariä Himmelfahrt (15. August)
- Allerheiligen (1. November)
- Erster Weihnachtstag (25. Dezember)
- Zweiter Weihnachtstag (26. Dezember)
2. Nicht gearbeitete Feiertage: Was schuldet der Arbeitgeber?
Wenn ein Arbeitnehmer an einem Feiertag nicht arbeitet, hängen seine Ansprüche davon ab, ob dieser Tag gemäß seinem Arbeitsvertrag normalerweise ein Arbeitstag gewesen wäre.
Fall 1 — Der Feiertag fällt auf einen normalerweise gearbeiteten Tag
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Lohn, der den normalerweise geleisteten Stunden entspricht (Art. L.232-6, Abs. 1). Es ist keine besondere Maßnahme erforderlich: Sein Lohn wird gezahlt, als ob der Tag gearbeitet worden wäre.
Fall 2 — Der Feiertag fällt auf einen Tag, an dem der Arbeitnehmer gemäß seinem Arbeitsvertrag normalerweise nicht gearbeitet hätte
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Ausgleichsurlaub von einem Tag, der innerhalb von drei Monaten zu nehmen ist (Art. L.232-6, Abs. 2).
Fall 3 — Der Feiertag fällt auf einen normalerweise gearbeiteten Tag mit 4 Stunden oder weniger
Der Arbeitnehmer erhält seinen normalen Tageslohn plus einen halben Tag Ausgleichsurlaub, der innerhalb von drei Monaten zu nehmen ist (Art. L.232-6, Abs. 4).
Fall 4 — Feiertag fällt auf einen Sonntag oder zwei Feiertage am selben Tag
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Tag Ausgleichsurlaub innerhalb von drei Monaten (Art. L.232-3). Diese Regel gilt unabhängig vom Arbeitsplan des Arbeitnehmers: Auch wenn dieser Sonntag kein Arbeitstag gewesen wäre, erhält der Arbeitnehmer einen Ausgleich.
3. Tatsächliche Arbeit an einem Feiertag: Vergütung und Zuschläge
Wenn betriebliche Erfordernisse einen Arbeitnehmer zur Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag verpflichten, gelten Zuschläge zusätzlich zu den ordentlichen Ansprüchen (Art. L.232-7).
Stundenlohnempfänger
Er erhält:
- den Lohn für die geleisteten Stunden, plus 100 % Zuschlag;
- plus die Entschädigung nach Art. L.232-6, d.h. den Feiertagslohn, als ob der Tag nicht gearbeitet worden wäre.
In der Praxis wird jede an einem Feiertag geleistete Stunde doppelt vergütet, zusätzlich zum fortgezahlten Tageslohn.
Monatslohnempfänger
Er erhält:
- sein normales Monatsgehalt (das den Feiertag bereits einschließt);
- plus seinen durchschnittlichen Stundenlohn — berechnet durch Division des Monatsgehalts durch 173 Stunden — erhöht um 100 % für jede tatsächlich geleistete Stunde.
Feiertag fällt auf einen Sonntag: Kumulierung der Zuschläge
Wenn ein Arbeitnehmer an einem Feiertag arbeitet, der auf einen Sonntag fällt, werden zwei Zuschlagsgruppen kumuliert (Art. L.232-7):
- die Zuschläge für den Feiertag;
- die Zuschläge für die Sonntagsarbeit (Art. L.231-7, §2).
Doppelfeiertag — Zwei Feiertage am selben Tag
Wenn zwei Feiertage zusammenfallen und der Arbeitnehmer arbeitet, hat er Anspruch auf (Art. L.232-7, Abs. 3 bis):
- die anwendbare Vergütung und die Zuschläge;
- plus einen Tag Ausgleichsurlaub innerhalb von drei Monaten.
4. Sonderfälle und Ausnahmen
Ausgleichsurlaub aus betrieblichen Gründen nicht möglich
Wenn der Ausgleichsurlaub aufgrund betrieblicher Erfordernisse nicht gewährt werden kann, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Vergütung, die der Dauer dieses Urlaubs entspricht (Art. L.232-6, Abs. 6).
Arbeitnehmer staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften
Arbeitnehmer, die von durch Konvention mit dem Staat verbundenen Religionsgemeinschaften beschäftigt werden, sind von den Zuschlägen und Entschädigungen nach Art. L.232-7 ausgeschlossen (Art. L.232-7, Abs. 4). Die übrigen Bestimmungen des Feiertagsregimes bleiben für sie anwendbar.
5. Geltungsbereich
Dieses Regime gilt für alle Personen, die durch einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag im Privatsektor gebunden sind (Art. L.232-1).
Günstigere tarifvertragliche oder vertragliche Bestimmungen können an deren Stelle treten. Sieht der Tarifvertrag oder der Einzelarbeitsvertrag ein höheres Regime vor — beispielsweise einen Zuschlag von 150 % statt 100 % — so gilt dieses höhere Regime.
Haben Sie eine Frage zu einem Feiertag oder zur Berechnung eines Zuschlags in Ihrem Unternehmen?
Kymora fragen →Die in diesem Merkblatt enthaltenen Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können Ungenauigkeiten enthalten oder aktuelle Gesetzesänderungen und Rechtsprechungsentwicklungen möglicherweise nicht widerspiegeln. Für spezifische Situationen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsexperten.