Urlaub & Abwesenheiten

Krankheit während des Jahresurlaubs in Luxemburg

Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs, unterbricht die Krankheit den Urlaub: ordnungsgemäß bescheinigte Krankheitstage werden nicht vom Urlaubsguthaben abgezogen. Dieser Grundsatz ist in Artikel L.233-11 des Arbeitsgesetzbuchs verankert, unter einer zwingenden Voraussetzung: Vorlage eines ärztlichen Attests innerhalb der gesetzlichen Frist. Ohne dieses Dokument werden die Abwesenheitstage weiterhin als Urlaubstage angerechnet.

Thema: Urlaub & Abwesenheiten Quellen: Art. L.233-11 · Art. L.233-6 · ITM · Arbeitsgesetzbuch Aktualisiert: 11. Juni 2026

1. Der Grundsatz der Nichtanrechnung

Artikel L.233-11 des Arbeitsgesetzbuchs legt fest: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubs so, dass er ihn nicht mehr genießen kann, werden die durch ärztliches Attest anerkannten Krankheitstage nicht als Urlaubstage angerechnet. Sie können daher nicht auf die gesetzliche Urlaubsdauer angerechnet werden.

In der Praxis existieren zwei Regime nebeneinander im selben Kalenderzeitraum:

  • Urlaubstage, die vom gesetzlichen Urlaubsguthaben des Arbeitnehmers abgezogen werden;
  • Krankheitstage, die im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit getragen werden und nicht auf den Urlaub angerechnet werden.

Der Wechsel von einem Regime zum anderen wird durch den Krankheitsbeginn ausgelöst, sofern das ärztliche Attest fristgerecht vorgelegt wird (siehe Abschnitt 2).

Dieser Mechanismus schützt das effektive Recht des Arbeitnehmers, seinen Urlaub als Erholungszeit zu genießen. Krankheit ist kein Urlaub und kann ihn nicht ersetzen. Der Arbeitnehmer behält daher vollständig die Tage, die durch den Krankheitsepisode absorbiert wurden.

2. Pflichten des Arbeitnehmers: das ärztliche Attest

Der Vorteil der Nichtanrechnung ist streng an die Vorlage eines ärztlichen Attests geknüpft. Das Arbeitsgesetzbuch unterscheidet zwei Situationen je nach Aufenthaltsort des Arbeitnehmers:

Arbeitnehmer in Luxemburg

Das ärztliche Attest muss dem Arbeitgeber innerhalb von drei Werktagen nach Krankheitsbeginn zugesandt werden (Art. L.233-11). Diese Frist beginnt ab dem ersten Krankheitstag, auch wenn dieser auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt (die Frist wird in Werktagen, nicht in Kalendertagen berechnet).

Arbeitnehmer im Ausland

Befindet sich der Arbeitnehmer während des Urlaubs im Ausland, legt das Gesetz keine konkrete Frist fest: Der Arbeitgeber muss so schnell wie möglich informiert werden. In der Praxis wird empfohlen, das Attest per Einschreiben oder auf digitalem Weg (E-Mail, betriebliche HR-App) unmittelbar nach Ausstellung durch den Arzt zu übersenden, um etwaige Streitigkeiten zu vermeiden.

Ohne ärztliches Attest bleiben die Abwesenheitstage Urlaubstage. Die Unterbrechung des Urlaubs ist nicht automatisch: Sie setzt die Vorlage des Nachweises voraus. Ein Arbeitnehmer, der das Attest nicht fristgerecht einreicht, kann mit der Folge konfrontiert werden, dass die betreffenden Tage von seinem Jahresurlaubsguthaben abgezogen werden.

3. Neufestsetzung des verbleibenden Urlaubs

Der Urlaub geht nicht verloren

Nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeitsperiode verfallen die nicht verbrauchten Urlaubstage nicht. Der Arbeitnehmer behält vollständig das Recht auf die gutgeschriebenen Tage. Die neue Urlaubsfestsetzung erfolgt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Art. L.233-11), nach denselben Regeln wie bei der ursprünglichen Festsetzung.

Weder kann der Arbeitgeber die neuen Termine einseitig festlegen noch der Arbeitnehmer sie allein ohne Zustimmung des Arbeitgebers bestimmen. Bei Streitigkeiten über die Neufestsetzung kann die ITM eingeschaltet werden.

Rechenbeispiel

Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer nimmt Urlaub vom Montag, 1. August, bis Freitag, 10. August (8 Arbeitstage). Von Mittwoch, 6. August, bis Freitag, 8. August, wird er krankgeschrieben; das ärztliche Attest wird innerhalb von 3 Werktagen eingereicht.

Abrechnung:
  • 1.–5. August (Mo–Fr): 5 Tage werden vom Urlaub abgezogen;
  • 6.–8. August (Mi–Fr): 3 Krankheitstage → werden dem Urlaubsguthaben gutgeschrieben;
  • 9.–10. August (Mo–Di): 2 Tage werden vom Urlaub abgezogen.

Ergebnis: Vom Jahresurlaubsguthaben werden nur 7 Tage abgezogen. Die 3 Krankheitstage werden zurückerstattet und können später im Einvernehmen genommen werden.

4. Anwendung auf das Urlaubssparkonto (CET)

Das Urlaubssparkonto (compte épargne-temps, CET) ist eine freiwillige Regelung, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, Urlaubs- oder Ruhetage für eine spätere Nutzung anzusparen. Erkrankt der Arbeitnehmer während der Inanspruchnahme von CET-Tagen, gilt dieselbe Logik der Nichtanrechnung: Durch ärztliches Attest belegte Krankheitstage werden nicht vom CET abgezogen und die entsprechenden Tage gutgeschrieben.

Dieser Grundsatz ist kohärent mit der allgemeinen Regel des Artikels L.233-11: Unabhängig von der Art des genommenen Urlaubs (ordentlicher gesetzlicher Urlaub oder CET-Tage) kann Krankheit diese Ansprüche nicht anstelle der tatsächlichen Erholung verbrauchen.

Das CET wird durch die betriebliche Ordnung oder den anwendbaren Tarifvertrag geregelt. Die praktischen Einzelheiten der Gutschrift von Krankheitstagen (Attestfrist, Meldeverfahren) sind in der Regel dort festgelegt. Fehlen spezifische Regelungen, dient Artikel L.233-11 als Referenz.

5. Krankheit und Urlaubserwerb

Über die Frage der Anrechnung hinaus enthält Artikel L.233-6 eine wichtige Klarstellung zur Auswirkung der Krankheit auf den Urlaubsanspruch selbst: Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall werden für die Berechnung des Jahresurlaubsanspruchs als tatsächlich geleistete Arbeitstage behandelt.

Konkrete Folge: Ein erkrankter Arbeitnehmer erwirbt seinen Urlaubsanspruch weiterhin während der Abwesenheit. Der Arbeitgeber kann ihm keinen Urlaub unter dem Vorwand verwehren, diese Abwesenheiten seien nicht gearbeitete Zeiten, die den Anspruch mindern.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist 3 Monate krankgeschrieben, dann nimmt er 1 Monat Jahresurlaub. Sein Urlaubsanspruch wird berechnet, als hätte er während der 3 Krankheitsmonate gearbeitet. Der während der Krankheit erworbene Anspruch wird weder gemindert noch verfällt er.
Diese Gleichstellung mit geleisteter Arbeit betrifft den Erwerb des Urlaubsanspruchs. Sie ist zu unterscheiden vom Nichtanrechnungsmechanismus während des Urlaubs (Art. L.233-11). Beide Mechanismen ergänzen sich: Krankheit beeinträchtigt weder den Erwerb noch die Inanspruchnahme von Urlaub.

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