Sonderurlaub: Heirat & Todesfall in Luxemburg
Der Sonderurlaub ist ein gesetzliches Recht, das dem Arbeitnehmer erlaubt, sich für bestimmte persönliche Ereignisse bei voller Lohnfortzahlung freistellen zu lassen. Artikel L.233-16 des Arbeitsgesetzbuchs legt die Dauern nach Art des Ereignisses und Verwandtschaftsgrad fest sowie die Modalitäten der Inanspruchnahme, die Wechselwirkungen mit anderen Abwesenheiten und den Schutz des Arbeitnehmers.
1. Übersichtstabelle der Ansprüche
Artikel L.233-16 gewährt Sonderurlaubsansprüche für folgende Ereignisse, unabhängig von der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers:
| Ereignis | Anspruchsberechtigter | Dauer |
|---|---|---|
| Eigene Heirat des Arbeitnehmers | Der Arbeitnehmer | 3 Tage |
| Heirat eines Kindes des Arbeitnehmers | Jeder Elternteil | 1 Tag |
| Tod des Ehegatten, Partners oder eines Verwandten 1. Grades (Vater, Mutter, Sohn, Tochter) | Der Arbeitnehmer | 3 Tage |
| Tod eines minderjährigen Kindes | Der Arbeitnehmer | 5 Tage |
| Tod eines Verwandten 2. Grades des Arbeitnehmers oder seines Ehegatten/Partners | Der Arbeitnehmer | 1 Tag |
2. Heiratsurlaub
Eigene Heirat des Arbeitnehmers
Wenn der Arbeitnehmer heiratet oder eine gleichgestellte eingetragene Partnerschaft eingeht, hat er Anspruch auf 3 Tage Sonderurlaub. Dieser Urlaub muss in direktem Zusammenhang mit der Feierlichkeit genommen werden (siehe die Regeln in Abschnitt 4).
Heirat eines Kindes des Arbeitnehmers
Jeder Elternteil hat Anspruch auf 1 Tag Urlaub anlässlich der Heirat seines Kindes. Wenn beide Elternteile in Luxemburg beschäftigt sind, können sie diesen Anspruch unabhängig voneinander geltend machen.
3. Sterbefall-Urlaub
Tod des Ehegatten, Partners oder eines Verwandten 1. Grades
Der Tod des Ehegatten oder Partners oder eines Verwandten ersten Grades (Vater, Mutter, Sohn oder Tochter) gibt Anspruch auf 3 Tage Urlaub. Diese Tage werden gewährt, damit der Arbeitnehmer die Beerdigung organisieren und die unmittelbare Trauerzeit durchstehen kann.
Tod eines minderjährigen Kindes
Der Tod eines minderjährigen Kindes genießt einen erweiterten Schutz: 5 Tage Urlaub. Diese längere Dauer erkennt die besondere Schwere des Verlusts eines Kindes an.
Tod eines Verwandten 2. Grades
Der Tod eines Verwandten zweiten Grades gibt Anspruch auf 1 Tag Urlaub. Erfasst werden:
- Großeltern, Geschwister des Arbeitnehmers;
- Großeltern, Geschwister des Ehegatten oder Partners des Arbeitnehmers (Schwiegergroßeltern, Schwager, Schwägerin).
4. Gemeinsame Regeln für alle Sonderurlaube
Inanspruchnahme zum Zeitpunkt des Ereignisses
Der Sonderurlaub muss zum Zeitpunkt des Ereignisses und im Anschluss daran zusammenhängend genommen werden. Er kann nicht aufgeschoben oder auf den ordentlichen Jahresurlaub übertragen werden. Ein Arbeitnehmer kann seinen Sonderurlaub für die Heirat z. B. nicht mehrere Wochen nach der Zeremonie nehmen.
Technische Übertragung bei einem Nicht-Arbeitstag
Fällt ein Sonderurlaubstag auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, einen vertraglich arbeitsfreien Tag oder einen Ausgleichsruhetag, wird er auf den ersten Arbeitstag nach dem Ereignis oder dem Ende des Urlaubs übertragen. Dieser Mechanismus stellt sicher, dass der Arbeitnehmer tatsächlich von der vollen Anzahl der ihm zustehenden Tage profitiert.
Keine Wartezeit
Das Recht auf Sonderurlaub steht dem Arbeitnehmer ab dem ersten Tag seiner Beschäftigung zu, ohne Wartezeit. Er unterliegt nicht der 3-monatigen Wartezeit, die normalerweise für den ordentlichen Jahresurlaub gilt (Art. L.233-6).
5. Wechselwirkung mit anderen Abwesenheiten
Ereignis während des Jahresurlaubs
Tritt das sonderurlaubsbegründende Ereignis ein, während der Arbeitnehmer im ordentlichen Jahresurlaub ist, wird der Jahresurlaub für die Dauer des Sonderurlaubs unterbrochen. Die so unterbrochenen Jahresurlaubstage werden dem Arbeitnehmer gutgeschrieben und im gegenseitigen Einvernehmen neu festgesetzt.
Ereignis während einer Krankmeldung
Tritt das Ereignis hingegen ein, während der Arbeitnehmer bereits krankgeschrieben ist, steht kein Sonderurlaub zu. Der Arbeitnehmer ist bereits wegen Arbeitsunfähigkeit abwesend; die beiden Regime werden nicht kumuliert.
6. Schutz des Arbeitnehmers
Artikel L.233-16 sieht einen spezifischen Schutz für den Arbeitnehmer vor, der Sonderurlaub beantragt oder nimmt:
- der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz für die Dauer des Urlaubs zu erhalten;
- es ist verboten, den Arbeitnehmer zu kündigen oder zu einem Vorgespräch vor einer Kündigung einzuladen, weil er dieses Recht ausübt;
- jede nachteilige Maßnahme im Zusammenhang mit der Beantragung oder Inanspruchnahme eines Sonderurlaubs setzt den Arbeitgeber rechtlichen Konsequenzen aus.
Im Streitfall kann der Arbeitnehmer die zuständigen Arbeitsgerichte anrufen oder die ITM für eine vorherige Schlichtung kontaktieren.
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