Urlaub & Abwesenheiten

Urlaub aus Familiengründen (krankes Kind) in Luxemburg

Der Urlaub aus Familiengründen ermöglicht es einem Elternteil, der Arbeit fernzubleiben, um persönlich ein krankes Kind unter 18 Jahren zu betreuen. Der Lohn wird vom Arbeitgeber weitergezahlt, der dann von der Caisse nationale de santé (CNS) oder der Mutualité des employeurs (MDE) erstattet wird. Dieses Recht gilt für Arbeitnehmer, Auszubildende und Selbstständige.

Thema: Urlaub & Abwesenheiten Quellen: CNS · Guichet.lu · MDE · Arbeitsgesetzbuch Aktualisiert: 11. Juni 2026

1. Anspruchsvoraussetzungen

Wer hat Anspruch?

Der Urlaub aus Familiengründen steht folgenden Personen zu:

  • jedem Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag;
  • jedem Auszubildenden;
  • jedem Selbstständigen, der im luxemburgischen Sozialversicherungssystem versichert ist.

Voraussetzungen in Bezug auf das Kind

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • das Kind ist unter 18 Jahre alt;
  • das Kind ist krank (Krankheit durch ärztliches Attest bestätigt);
  • der Elternteil betreut das Kind persönlich, da keine andere angemessene Betreuungsmöglichkeit verfügbar ist.
Der Urlaub dient dazu, dem Elternteil die persönliche Betreuung des kranken Kindes zu ermöglichen, wenn keine andere angemessene Betreuung möglich ist. In der Praxis kann die CNS bei Zweifeln an den Anspruchsvoraussetzungen zusätzliche Informationen anfordern.

2. Dauer nach Alter des Kindes

Die maximale Urlaubsdauer variiert je nach Alter des Kindes. Die nachstehenden Dauern gelten pro Kalenderjahr:

Alter des Kindes Maximale Dauer pro Jahr
0 bis 4 Jahre (noch nicht vollendet) 12 Tage
4 bis 13 Jahre (noch nicht vollendet) 18 Tage
13 bis 18 Jahre (noch nicht vollendet) 5 Tage
Diese Dauern gelten pro Kind und pro Jahr. Ein Elternteil mit mehreren gleichzeitig kranken Kindern kann die Ansprüche für jedes Kind kumulieren. Für besondere Situationen (schwerkrankes Kind, Behinderung, längerer Krankenhausaufenthalt) können spezifische Regelungen gelten — wenden Sie sich direkt an die CNS oder Guichet.lu.
Bei Kindern mit einer schweren oder chronischen Erkrankung können ergänzende Regelungen verlängerte Dauern vorsehen. Diese Situationen erfordern eine individuelle Prüfung durch die CNS.

3. Verfahren: ärztliches Attest und Mitteilung

Pflichtnachweis durch ärztliches Attest

Der Urlaubsanspruch setzt die Vorlage eines ärztlichen Attests des behandelnden Kinderarztes voraus. Dieses muss:

  • die Erkrankung des Kindes bestätigen;
  • die voraussichtliche Dauer des Betreuungsbedarfs angeben;
  • dem Arbeitgeber so schnell wie möglich vorgelegt werden;
  • der CNS für die Erstattungsabwicklung übermittelt werden.

Mitteilung an den Arbeitgeber

Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber so schnell wie möglich über die Abwesenheit informieren und das ärztliche Attest vorlegen. Eine spezifische Ankündigungsfrist gibt es aufgrund der unvorhersehbaren Natur der Erkrankung eines Kindes nicht, die Mitteilung muss jedoch so rasch wie möglich erfolgen.

Empfehlung: Den Arbeitgeber bereits am ersten Morgen der Abwesenheit telefonisch oder per Nachricht informieren und das ärztliche Attest noch am selben Tag oder am nächsten Tag vorlegen. Dieses proaktive Vorgehen vermeidet jeden Streit über die Rechtmäßigkeit der Abwesenheit.

4. Vergütung und Erstattung

Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber

Während des Urlaubs aus Familiengründen zahlt der Arbeitgeber den Lohn unter den üblichen Bedingungen weiter. Der Arbeitnehmer erleidet keinen Einkommensverlust.

Erstattung an den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber wird für den fortgezahlten Lohn erstattet:

  • von der Caisse nationale de santé (CNS) für Arbeitnehmer im allgemeinen System;
  • von der Mutualité des employeurs (MDE) je nach Fall.

Der Erstattungsantrag wird vom Arbeitgeber auf der Grundlage des vom Arbeitnehmer vorgelegten ärztlichen Attests gestellt.

Für Selbstständige wird der Entschädigungsmechanismus direkt mit der CNS abgewickelt. Der Selbstständige erhält ein Tagegeld, sofern die geltenden Voraussetzungen für Zugehörigkeit und Beitragszahlung erfüllt sind.

5. Schutz des Arbeitnehmers

Ein Arbeitnehmer, der Urlaub aus Familiengründen nimmt, genießt folgenden Schutz:

  • der Arbeitsvertrag bleibt während des gesamten Urlaubs aufrechterhalten;
  • die Urlaubsdauer wird bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt;
  • die Ausübung des Rechts auf Urlaub aus Familiengründen kann für sich allein keine Disziplinarmaßnahme oder Kündigung rechtfertigen.
Dieser Schutz gilt nicht in gleicher Weise wie die in Artikel L.233-16 ausdrücklich vorgesehene Nichtigkeitsfolge für außerordentliche Urlaubsansprüche. Bei einer als missbräuchlich empfundenen Maßnahme kann der Arbeitnehmer die ITM (Arbeits- und Bergbauinspektion) oder die zuständigen Gerichte anrufen.

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Die in diesem Merkblatt enthaltenen Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können Ungenauigkeiten enthalten oder aktuelle Gesetzesänderungen und Rechtsprechungsentwicklungen möglicherweise nicht widerspiegeln. Für spezifische Situationen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsexperten.