Außerordentlicher Urlaub: Umzug, Notfall und Pflege in Luxemburg
Über den außerordentlichen Urlaub für Heirat und Todesfall hinaus sieht Artikel L.233-16 des Arbeitsgesetzbuches drei weitere oft unbekannte Ansprüche vor: den Umzugsurlaub (2 Tage pro 3 Jahre), den Notfallurlaub aus familiären Gründen (1 Tag pro 12 Monate) und die Pflegezeit (5 Tage pro 12 Monate). Alle drei Urlaubsarten fallen unter Artikel L.233-16, ihre Logik unterscheidet sich jedoch teilweise von der des klassischen außerordentlichen Urlaubs.
1. Übersichtstabelle
| Ereignis | Dauer | Häufigkeit |
|---|---|---|
| Umzug des Arbeitnehmers | 2 Tage | Einmal pro 3-Jahres-Zeitraum beim selben Arbeitgeber |
| Familiärer Notfall (Krankheit oder Unfall eines Angehörigen) | 1 Tag | Pro 12-Monats-Zeitraum |
| Pflegezeit (Betreuung eines Angehörigen mit schwerwiegendem Gesundheitsproblem) | 5 Tage | Pro 12-Monats-Zeitraum |
2. Umzugsurlaub
Voraussetzungen
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 2 Tage außerordentlichen Urlaub anlässlich seines Umzugs, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Es handelt sich um einen privaten Umzug des Arbeitnehmers: Ein vom Arbeitgeber verlangter beruflicher Umzug begründet keinen Anspruch auf diesen Urlaub;
- Das Recht kann nur einmal in einem Zeitraum von 3 Jahren ununterbrochener Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ausgeübt werden.
Inanspruchnahme des Urlaubs
Die 2 Tage müssen in direktem Zusammenhang mit dem Umzug genommen werden. Es empfiehlt sich, den Arbeitgeber zu informieren, sobald das Umzugsdatum feststeht, damit die Abwesenheit reibungslos organisiert werden kann.
3. Notfallurlaub aus familiären Gründen
Definition
Dieser Urlaub von 1 Tag pro 12 Monate deckt unvorhersehbare Notsituationen ab: eine plötzliche Erkrankung oder ein Unfall eines Angehörigen, der die sofortige Anwesenheit des Arbeitnehmers unabdingbar macht.
Der Begriff höhere Gewalt setzt voraus:
- ein unvorhersehbares Ereignis (plötzliche Erkrankung oder Unfall);
- eine Situation, die die sofortige Anwesenheit des Arbeitnehmers erfordert;
- die vernünftigerweise unmögliche Verschiebung der Abwesenheit auf den nächsten Tag.
Betroffene Personen
Der Notfall muss ein Familienmitglied oder eine unterhaltsberechtigte Person des Arbeitnehmers betreffen. Eine bloße Unannehmlichkeit oder organisatorische Schwierigkeit reicht nicht aus, um höhere Gewalt zu begründen.
4. Pflegezeit
Zweck des Urlaubs
Die Pflegezeit ermöglicht dem Arbeitnehmer, 5 Tage pro 12-Monats-Zeitraum abwesend zu sein, um einem nahen Angehörigen mit einem schwerwiegenden Gesundheitsproblem persönliche Pflege oder Unterstützung zu leisten.
Anspruchsberechtigte Pflegepersonen
Die zu pflegende Person muss sein:
- ein Familienmitglied: Sohn, Tochter, Mutter, Vater, Ehepartner oder Partner;
- oder eine Person im gemeinsamen Haushalt des Arbeitnehmers.
Medizinische Voraussetzung
Das schwerwiegende Gesundheitsproblem muss durch einen Arzt bescheinigt werden. Ohne entsprechendes ärztliches Attest kann die Pflegezeit nicht gewährt werden.
5. Gemeinsame Regeln und Nuancen
Die drei hier vorgestellten Urlaubsansprüche fallen alle unter Artikel L.233-16 des Arbeitsgesetzbuches, ihre Logik unterscheidet sich jedoch. Der Umzugsurlaub ist ein klassischer außerordentlicher Urlaub. Der Notfallurlaub und die Pflegezeit hingegen gehen auf die Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben (Richtlinie 2019/1158) zurück: Ihr Regime folgt einer eigenen Logik, die sich nicht vollständig mit den Regeln des klassischen außerordentlichen Urlaubs deckt.
Inanspruchnahme: ereignisbezogen oder bedarfsorientiert
Beim Umzugsurlaub und beim Notfallurlaub müssen die Tage zum Zeitpunkt des Ereignisses oder der Notsituation genommen werden — diese Urlaubsarten können nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
Bei der Pflegezeit können die 5 Tage aufgeteilt in Anspruch genommen werden, je nach Pflegebedarf der betreffenden Person, gegen Vorlage des erforderlichen ärztlichen Attests. Die Logik ist nicht die eines punktuellen Ereignisses, sondern folgt dem laufenden medizinischen Bedarf.
Technische Verschiebung bei Nicht-Arbeitstagen
Beim Umzugsurlaub wird ein Tag, der auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, einen tariflich freien Tag oder einen Ausgleichsruhetag fällt, auf den nächsten Arbeitstag verschoben. Diese Regel ist für den klassischen außerordentlichen Urlaub eindeutig etabliert; ihre Anwendung auf den Notfallurlaub und die Pflegezeit ist angesichts ihrer unterschiedlichen Natur nicht ausdrücklich bestätigt.
Unterbrechung des Jahresurlaubs
Tritt das auslösende Ereignis während des regulären Jahresurlaubs des Arbeitnehmers ein, wird der Jahresurlaub für die Dauer des außerordentlichen Urlaubs unterbrochen. Die unterbrochenen Jahresurlaubstage werden wieder gutgeschrieben und können neu geplant werden. Diese Regel gilt eindeutig für den Umzugsurlaub; ihre praktische Anwendung auf den Notfallurlaub und die Pflegezeit ist im Einzelfall zu prüfen.
Kein Zusammentreffen mit Krankschreibung
Ist der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Ereignisses krankgeschrieben, steht der außerordentliche Urlaub für diesen Zeitraum nicht zu.
Keine Betriebszugehörigkeitsvoraussetzung
Alle drei Urlaubsarten stehen ab dem ersten Arbeitstag zur Verfügung, ohne Wartezeit.
6. Schutz des Arbeitnehmers
Artikel L.233-16 sieht einen besonderen Schutz für jeden Arbeitnehmer vor, der einen dieser außerordentlichen Urlaubsansprüche beantragt oder in Anspruch nimmt:
- Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz erhalten (oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz mit entsprechender Vergütung) während der Urlaubsdauer;
- Es ist verboten, den Arbeitnehmer aufgrund der Ausübung dieses Rechts zu entlassen oder zu einem Vorgespräch einzuladen;
- Die Dauer des außerordentlichen Urlaubs wird bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt;
- Jede nachteilige Maßnahme im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme dieser Urlaubsarten setzt den Arbeitgeber der Aufhebung dieser Maßnahme und den gesetzlich vorgesehenen Folgen aus.
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