Krankheit: Pflichten des Arbeitnehmers und Arbeitgebers in Luxemburg
Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist, unterliegen sowohl er als auch der Arbeitgeber präzisen Pflichten und strengen Fristen. Deren Einhaltung entscheidet unmittelbar darüber, ob der Lohn fortgezahlt wird und ob Kündigungsschutz besteht. Dieses Merkblatt erläutert die anwendbaren Regeln in der Reihenfolge der Fragen, die sich ein Arbeitnehmer oder eine HR-Fachkraft bei einem Krankheitsfall typischerweise stellt.
1. Was tut der Arbeitnehmer am ersten Krankheitstag?
Sobald der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers die Arbeitsleistung verhindert, ist er zwei aufeinanderfolgenden Pflichten unterworfen, deren Einhaltung alle folgenden gesetzlichen Schutzrechte bedingt.
Pflicht 1 — Den Arbeitgeber noch am selben Tag benachrichtigen
Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber (oder dessen Vertreter) noch am selben Tag des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit über sein Fernbleiben informieren (Art. L.121-6, Abs. 1). Die Benachrichtigung kann erfolgen:
- mündlich oder schriftlich;
- persönlich oder durch eine dritte Person (z.B. ein Familienmitglied).
Praxisfall — Erkrankung am Wochenende
Pflicht 2 — Ärztliche Bescheinigung innerhalb von 3 Tagen einreichen
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die seine Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer bestätigt, spätestens am dritten Tag nach Beginn der Abwesenheit (Art. L.121-6, Abs. 2).
2. Wird der Lohn während der Krankheit fortgezahlt?
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, den vollen Lohn und die übrigen vertraglichen Leistungen für einen begrenzten Zeitraum fortzuzahlen.
Die 77-Tage-Regel innerhalb von 18 Monaten
Die Lohnfortzahlung gilt bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der 77. Krankheitstag eintritt, berechnet über einen gleitenden 18-Monats-Referenzzeitraum (Art. L.121-6, Abs. 3).
Berechnung des fortzuzahlenden Betrags
Der Betrag hängt von der Art des Arbeitsplans ab:
- Arbeitsplan bis Monatsende festgelegt: Grundlohn + laufende Prämien und Zulagen + geplante Zuschläge.
- Arbeitsplan nicht im Voraus festgelegt: eine Tagesindemnität in Höhe des durchschnittlichen Tageslohns der letzten 6 Monate (Art. L.121-6, Abs. 3).
3. Kann der Arbeitnehmer während der Krankheit gekündigt werden?
Der 26-Wochen-Schutz
Der Arbeitgeber darf nicht die Kündigung aussprechen oder den Arbeitnehmer zu einem Voranhörungsgespräch einladen während eines Zeitraums von 26 Wochen ab dem Tag des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit (Art. L.121-6, Abs. 3).
Dieser Schutz gilt unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer seinen beiden Pflichten nachgekommen ist: sofortige Benachrichtigung und ärztliche Bescheinigung innerhalb von 3 Tagen.
Schutz gilt auch bei schwerwiegendem Fehlverhalten
Der Kündigungsschutz gilt auch wenn der Arbeitgeber ein schwerwiegendes Fehlverhalten (faute grave) geltend macht. Nach Ablauf der 26-Wochen-Frist kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jedoch wieder beenden, auch wegen eines schwerwiegenden Fehlverhaltens, das vor oder während der Krankheit begangen wurde (Art. L.121-6, Abs. 3 und 5).
4. Sonderfälle und Ausnahmen vom Schutz
Ausnahmen vom Kündigungsschutz
Der 26-Wochen-Schutz gilt nicht in zwei Situationen (Art. L.121-6, Abs. 4):
- Die Arbeitsunfähigkeit ist Folge einer Straftat, an der der Arbeitnehmer freiwillig mitgewirkt hat.
- Die Benachrichtigung oder die ärztliche Bescheinigung wird nach Erhalt eines Kündigungsschreibens oder einer Einladung zum Voranhörungsgespräch eingereicht — außer bei einem Notfall-Krankenhausaufenthalt, wo die Bescheinigung innerhalb von 8 Tagen nach der Einweisung nachgereicht werden kann.
Krankheit während des Jahresurlaubs
Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubs, werden die durch eine ärztliche Bescheinigung belegten Krankheitstage nicht von den Jahresurlaubstagen abgezogen (Art. L.233-11). Diese Urlaubstage bleiben erhalten und können zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden.
Um von dieser Regelung zu profitieren, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die ärztliche Bescheinigung innerhalb von 3 Werktagen nach Beginn der Erkrankung übermitteln, sofern er sich auf luxemburgischem Staatsgebiet befindet.
5. Arbeitsunfähigkeit und berufliche Umschulung
Feststellung der Berufsunfähigkeit durch den Betriebsarzt
Stellt der Betriebsarzt eine Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers für seinen bisherigen Arbeitsplatz fest, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht länger in dieser Funktion beschäftigen (Art. L.326-9, Abs. 3). Dies ist eine gesetzliche Pflicht, keine Ermessensentscheidung.
Das Umschulungsverfahren
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein berufliches Umschulungsverfahren eingeleitet werden, um einen dem verbleibenden Leistungsvermögen des Arbeitnehmers angepassten Arbeitsplatz zu finden. Zwei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
- das Unternehmen beschäftigt mindestens 25 Arbeitnehmer;
- der Arbeitnehmer weist eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 3 Jahren nach.
Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, stehen zwei Wege zur Verfügung (Art. L.326-9, Abs. 5 und 6; Art. L.551-1):
- Interne Umschulung: Der Arbeitgeber sucht innerhalb des Unternehmens nach einem geeigneten Arbeitsplatz.
- Externe Umschulung: Ist eine interne Umschulung nicht möglich, wird das Verfahren an die Gemischte Kommission (Commission mixte) übergeben, ein dreigliedriges Gremium, das den Arbeitnehmer bei der Suche nach einem gesundheitsverträglichen Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb begleitet.
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