Urlaub & Abwesenheiten

Krankheit: Pflichten des Arbeitnehmers und Arbeitgebers in Luxemburg

Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist, unterliegen sowohl er als auch der Arbeitgeber präzisen Pflichten und strengen Fristen. Deren Einhaltung entscheidet unmittelbar darüber, ob der Lohn fortgezahlt wird und ob Kündigungsschutz besteht. Dieses Merkblatt erläutert die anwendbaren Regeln in der Reihenfolge der Fragen, die sich ein Arbeitnehmer oder eine HR-Fachkraft bei einem Krankheitsfall typischerweise stellt.

Thema: Urlaub & Abwesenheiten Quellen: Art. L.121-6 · Art. L.233-11 · Art. L.326-9 · Arbeitsgesetzbuch Aktualisiert: 12. Juni 2026

1. Was tut der Arbeitnehmer am ersten Krankheitstag?

Sobald der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers die Arbeitsleistung verhindert, ist er zwei aufeinanderfolgenden Pflichten unterworfen, deren Einhaltung alle folgenden gesetzlichen Schutzrechte bedingt.

Pflicht 1 — Den Arbeitgeber noch am selben Tag benachrichtigen

Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber (oder dessen Vertreter) noch am selben Tag des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit über sein Fernbleiben informieren (Art. L.121-6, Abs. 1). Die Benachrichtigung kann erfolgen:

  • mündlich oder schriftlich;
  • persönlich oder durch eine dritte Person (z.B. ein Familienmitglied).
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form für diese Benachrichtigung vor. Der Arbeitgeber kann keinen Telefonanruf verlangen, wenn der Arbeitnehmer ihn auf andere Weise — per SMS, E-Mail oder Nachricht über einen Angehörigen — tatsächlich erreicht hat, sofern die Information noch am selben Tag bei ihm eingeht. In der Praxis empfiehlt es sich jedoch, den üblichen Kommunikationsweg des Unternehmens zu nutzen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Praxisfall — Erkrankung am Wochenende

Beispiel — Arbeitnehmer wird samstags krank
Der Arbeitnehmer erkrankt am Samstag. Das Gesetz verlangt die Benachrichtigung „noch am selben Tag".
Wenn das Büro des Arbeitgebers am Wochenende geschlossen ist, sollte der Arbeitnehmer versuchen, seinen Vorgesetzten oder die Personalabteilung über die üblichen Kontaktdaten zu erreichen.
→ Bis Montag zu warten birgt das Risiko, die gesetzliche Pflicht zu verletzen. Es ist besser, noch am Samstag eine Nachricht zu senden, auch formlos.

Pflicht 2 — Ärztliche Bescheinigung innerhalb von 3 Tagen einreichen

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die seine Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer bestätigt, spätestens am dritten Tag nach Beginn der Abwesenheit (Art. L.121-6, Abs. 2).

Folge der Fristversäumnis (3 Tage): Wird die ärztliche Bescheinigung verspätet eingereicht, verliert der Arbeitnehmer den gesetzlichen Schutz im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit, insbesondere den Kündigungsschutz für 26 Wochen (Art. L.121-6, Abs. 3). Dies ist einer der häufigsten und folgenreichsten Fehler in der Praxis.
Beispiel — Bescheinigung am 4. Tag eingereicht
Der Arbeitnehmer erkrankt am Montag und benachrichtigt den Arbeitgeber noch am selben Tag.
Er sucht am Mittwoch einen Arzt auf, reicht die Bescheinigung aber erst am Freitag ein (4. Tag).
→ Die sofortige Benachrichtigungspflicht wurde erfüllt, nicht aber die 3-Tages-Frist für die Bescheinigung. Der Arbeitnehmer riskiert, für diesen Abwesenheitszeitraum den Kündigungsschutz zu verlieren.

2. Wird der Lohn während der Krankheit fortgezahlt?

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, den vollen Lohn und die übrigen vertraglichen Leistungen für einen begrenzten Zeitraum fortzuzahlen.

Die 77-Tage-Regel innerhalb von 18 Monaten

Die Lohnfortzahlung gilt bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der 77. Krankheitstag eintritt, berechnet über einen gleitenden 18-Monats-Referenzzeitraum (Art. L.121-6, Abs. 3).

Der 18-Monats-Zeitraum ist gleitend: Er beginnt nicht am Anfang jedes Kalenderjahres neu. Wenn ein Arbeitnehmer in den vergangenen 18 Monaten bereits Krankheitstage angesammelt hat, werden diese in die Gesamtzahl von 77 Tagen eingerechnet.
Beispiel — Ende der Lohnfortzahlung
Ein Arbeitnehmer erreicht seinen 77. kumulierten Krankheitstag innerhalb der letzten 18 Monate am 10. März.
→ Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers endet am Ende des Monats März. Ab dem 1. April übernimmt die CNS (Nationale Gesundheitskasse) mit ihrem eigenen Leistungssystem.

Berechnung des fortzuzahlenden Betrags

Der Betrag hängt von der Art des Arbeitsplans ab:

  • Arbeitsplan bis Monatsende festgelegt: Grundlohn + laufende Prämien und Zulagen + geplante Zuschläge.
  • Arbeitsplan nicht im Voraus festgelegt: eine Tagesindemnität in Höhe des durchschnittlichen Tageslohns der letzten 6 Monate (Art. L.121-6, Abs. 3).

3. Kann der Arbeitnehmer während der Krankheit gekündigt werden?

Der 26-Wochen-Schutz

Der Arbeitgeber darf nicht die Kündigung aussprechen oder den Arbeitnehmer zu einem Voranhörungsgespräch einladen während eines Zeitraums von 26 Wochen ab dem Tag des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit (Art. L.121-6, Abs. 3).

Dieser Schutz gilt unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer seinen beiden Pflichten nachgekommen ist: sofortige Benachrichtigung und ärztliche Bescheinigung innerhalb von 3 Tagen.

Jede Kündigung, die während dieser Schutzfrist ausgesprochen wird — unabhängig vom angegebenen Grund —, gilt als ungerechtfertigte Kündigung (Art. L.121-6, Abs. 3). Der Arbeitgeber setzt das Unternehmen Entschädigungsansprüchen aus.
Beispiel — Kündigung während der Krankheit versucht
Ein Arbeitnehmer ist seit 3 Wochen krankgeschrieben. Der Arbeitgeber spricht in der 4. Krankheitswoche die Kündigung aus.
Der Arbeitnehmer hatte den Arbeitgeber ordnungsgemäß am ersten Tag benachrichtigt und die Bescheinigung innerhalb von 3 Tagen eingereicht.
→ Die Kündigung ist ungerechtfertigt. Der Arbeitnehmer genießt 26 Wochen Schutz ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit und kann die Kündigung vor den Arbeitsgerichten anfechten.

Schutz gilt auch bei schwerwiegendem Fehlverhalten

Der Kündigungsschutz gilt auch wenn der Arbeitgeber ein schwerwiegendes Fehlverhalten (faute grave) geltend macht. Nach Ablauf der 26-Wochen-Frist kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jedoch wieder beenden, auch wegen eines schwerwiegenden Fehlverhaltens, das vor oder während der Krankheit begangen wurde (Art. L.121-6, Abs. 3 und 5).

4. Sonderfälle und Ausnahmen vom Schutz

Ausnahmen vom Kündigungsschutz

Der 26-Wochen-Schutz gilt nicht in zwei Situationen (Art. L.121-6, Abs. 4):

  • Die Arbeitsunfähigkeit ist Folge einer Straftat, an der der Arbeitnehmer freiwillig mitgewirkt hat.
  • Die Benachrichtigung oder die ärztliche Bescheinigung wird nach Erhalt eines Kündigungsschreibens oder einer Einladung zum Voranhörungsgespräch eingereicht — außer bei einem Notfall-Krankenhausaufenthalt, wo die Bescheinigung innerhalb von 8 Tagen nach der Einweisung nachgereicht werden kann.
Die zweite Ausnahme betrifft Fälle, in denen ein bereits gekündigter oder eingeladener Arbeitnehmer versucht, sich rückwirkend unter den Krankenversicherungsschutz zu stellen. Das Gesetz erlaubt nicht, die Krankschreibung als Schutzschild nach Erhalt eines Kündigungsschreibens einzusetzen.

Krankheit während des Jahresurlaubs

Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubs, werden die durch eine ärztliche Bescheinigung belegten Krankheitstage nicht von den Jahresurlaubstagen abgezogen (Art. L.233-11). Diese Urlaubstage bleiben erhalten und können zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden.

Um von dieser Regelung zu profitieren, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die ärztliche Bescheinigung innerhalb von 3 Werktagen nach Beginn der Erkrankung übermitteln, sofern er sich auf luxemburgischem Staatsgebiet befindet.

Beispiel — Arbeitnehmer erkrankt während des Urlaubs
Ein Arbeitnehmer ist von Montag bis Freitag im Urlaub. Er erkrankt am Mittwoch; der Arzt stellt eine Krankschreibung bis einschließlich Freitag aus (3 Tage).
Er übermittelt die Bescheinigung dem Arbeitgeber am Donnerstag (2. Werktag nach Krankheitsbeginn).
→ Die 3 durch die Bescheinigung abgedeckten Tage werden nicht vom Jahresurlaub abgezogen. Der Arbeitnehmer behält 3 Urlaubstage, die er zu einem anderen Zeitpunkt nehmen kann.

5. Arbeitsunfähigkeit und berufliche Umschulung

Feststellung der Berufsunfähigkeit durch den Betriebsarzt

Stellt der Betriebsarzt eine Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers für seinen bisherigen Arbeitsplatz fest, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht länger in dieser Funktion beschäftigen (Art. L.326-9, Abs. 3). Dies ist eine gesetzliche Pflicht, keine Ermessensentscheidung.

Das Umschulungsverfahren

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein berufliches Umschulungsverfahren eingeleitet werden, um einen dem verbleibenden Leistungsvermögen des Arbeitnehmers angepassten Arbeitsplatz zu finden. Zwei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:

  • das Unternehmen beschäftigt mindestens 25 Arbeitnehmer;
  • der Arbeitnehmer weist eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 3 Jahren nach.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, stehen zwei Wege zur Verfügung (Art. L.326-9, Abs. 5 und 6; Art. L.551-1):

  • Interne Umschulung: Der Arbeitgeber sucht innerhalb des Unternehmens nach einem geeigneten Arbeitsplatz.
  • Externe Umschulung: Ist eine interne Umschulung nicht möglich, wird das Verfahren an die Gemischte Kommission (Commission mixte) übergeben, ein dreigliedriges Gremium, das den Arbeitnehmer bei der Suche nach einem gesundheitsverträglichen Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb begleitet.
Beschäftigt das Unternehmen weniger als 25 Arbeitnehmer oder weist der Arbeitnehmer weniger als 3 Jahre Betriebszugehörigkeit auf, gilt das gesetzliche Umschulungsverfahren nicht in gleicher Weise. Dennoch können Lösungen gemeinsam mit der ADEM (Arbeitsvermittlung) oder dem Betriebsarzt erkundet werden.

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Die in diesem Merkblatt enthaltenen Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können Ungenauigkeiten enthalten oder aktuelle Gesetzesänderungen und Rechtsprechungsentwicklungen möglicherweise nicht widerspiegeln. Für spezifische Situationen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsexperten.