Lohnfortzahlung bei Krankheit in Luxemburg
Wenn ein Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, stellen sich sofort drei Fragen: Wird er bezahlt, von wem und wie lange? Dieses Merkblatt beantwortet sie der Reihe nach: die einzuhaltenden Formalitäten, die Dauer der Lohnfortzahlung, ihre Berechnung je nach Arbeitsplantyp und was geschieht, wenn die gesetzliche Frist abläuft.
Zeitplan einer Krankmeldung
Die wichtigsten Schritte und Fristen vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zum möglichen Ende der Absicherung:
- Tag 1 Arbeitgeber (oder Vertreter) über die Arbeitsunfähigkeit informieren, auf jedem Weg, der ihn tatsächlich erreicht.
- Tag 1 bis 3 Ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer einreichen. Der dritte Tag ist die zwingende Frist.
- Bis Ende des Monats des 77. Tages Der Arbeitgeber zahlt den vollen Lohn und die vertraglichen Leistungen fort (berechnet über 18 gleitende Monate).
- 26 Wochen ab Tag 1 Kündigungsschutz — vorausgesetzt, die Formalitäten wurden eingehalten.
- Bis 12 Monate ab Tag 1 Wird der Vertrag nach der Schutzfrist nicht gekündigt, ergänzt der Arbeitgeber die CNS-Leistungen bis zum Nettogehalt des Arbeitnehmers.
1. Welche Formalitäten sind für die Lohnfortzahlung erforderlich?
Das Recht auf Lohnfortzahlung ist nicht automatisch: Es setzt voraus, dass der Arbeitnehmer zwei aufeinanderfolgende Formalitäten erfüllt.
Formalität 1 — Arbeitgeber noch am selben Tag benachrichtigen
Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber (oder seinen Vertreter) noch am selben Tag des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit über sein Fernbleiben informieren (Art. L.121-6, Abs. 1). Es ist keine bestimmte Form vorgeschrieben: mündlich, schriftlich, per SMS, E-Mail oder Nachricht über einen Angehörigen sind gleichermaßen zulässig, sofern die Information den Arbeitgeber noch am selben Tag tatsächlich erreicht.
Formalität 2 — Ärztliche Bescheinigung innerhalb von 3 Tagen einreichen
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die seine Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer bestätigt, spätestens am dritten Tag der Abwesenheit (Art. L.121-6, Abs. 2).
2. Wie lange wird der Lohn fortgezahlt?
Die 77-Tage-Regel über 18 gleitende Monate
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den vollen Lohn und die übrigen vertraglichen Leistungen bis zum Ende des Kalendermonats fortzuzahlen, in dem der 77. Krankheitstag eintritt, berechnet über einen Referenzzeitraum von 18 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten (Art. L.121-6, Abs. 3).
Dieser Zeitraum ist gleitend: Er beginnt nicht am Anfang jedes Kalenderjahres neu. Monat für Monat werden die vorangegangenen 18 Monate berücksichtigt. In diesem Zeitfenster angehäufte Krankheitstage zählen zum Gesamtbetrag von 77 Tagen.
Wiederöffnung des Anspruchs
Ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht erst zu Beginn des Monats, der auf denjenigen folgt, in dem der kumulierte Schwellenwert von 77 Tagen innerhalb des gleitenden 18-Monats-Zeitfensters nicht mehr erreicht wird.
3. Wie wird der fortzuzahlende Betrag berechnet?
Die Berechnung hängt davon ab, ob der Arbeitsplan zum Zeitpunkt der Krankschreibung bekannt ist.
Fall 1 — Arbeitsplan mindestens bis Monatsende bekannt
Die Lohnfortzahlung umfasst (Art. L.121-6, Abs. 3):
- den monatlichen Grundlohn;
- alle laufenden Prämien und Zulagen (Betriebszugehörigkeit, Funktion usw.);
- die Zuschläge, auf die der Arbeitnehmer Anspruch gehabt hätte, wenn er gemäß seinem vorgesehenen Arbeitsplan gearbeitet hätte (geplante Überstunden, geplante Nachtarbeit usw.).
Fall 2 — Arbeitsplan nicht im Voraus bekannt (variabler Arbeitsplan)
Der Arbeitnehmer erhält eine Tagesindemnität in Höhe des durchschnittlichen Tageslohns der sechs dem Krankenstand vorangegangenen Monate, berechnet auf der Basis des monatlichen Bruttogehalts (Art. L.121-6, Abs. 3).
Bei vollständig variablen Vergütungen (Leistungsbonus, Provision, Prozentsatz…) wird der Durchschnitt über die vorangegangenen zwölf Monate berechnet.
4. Kann dem Arbeitnehmer während der Krankheit gekündigt werden?
Kündigungsschutz für 26 Wochen
Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer weder die Kündigung des Arbeitsvertrags mitteilen noch ihn zu einem Voranhörungsgespräch einladen, und zwar für einen Zeitraum von höchstens 26 Wochen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Arbeitgeber benachrichtigt wurde oder die ärztliche Bescheinigung besitzt (Art. L.121-6, Abs. 3).
Dieser Schutz gilt auch wenn ein schwerwiegendes Fehlverhalten geltend gemacht wird. Jede während dieser Frist ausgesprochene Kündigung gilt als ungerechtfertigt.
Nach der 26-Wochen-Frist
Nach Ablauf der 26 Wochen kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wieder kündigen, auch wegen eines Grundes, der vor oder während der Krankheit vorlag (Art. L.121-6, Abs. 5).
5. Wann endet die Absicherung?
Ablehnung durch die CNS
Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers endet, wenn die CNS (Nationale Gesundheitskasse) eine Ablehnungsentscheidung trifft, die für den Arbeitgeber bindend ist (Art. L.121-6, Abs. 3). In diesem Fall entfällt die Pflicht des Arbeitgebers ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung.
Nach der Schutzfrist: die Ergänzungsleistung
Kündigt der Arbeitgeber den Vertrag nach Ablauf der 26-wöchigen Schutzfrist nicht, ist er verpflichtet, die CNS-Krankengeldleistungen zu ergänzen, sodass der Arbeitnehmer den Gegenwert seines Nettogehalts erhält, und zwar bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dem Monat des Eintretens der Arbeitsunfähigkeit (Art. L.121-6, Abs. 5).
Krankheit während des Jahresurlaubs
Erkrankt der Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubs, werden die durch ärztliches Attest belegten Arbeitsunfähigkeitstage nicht als Urlaubstage gezählt (Art. L.233-11). Das Attest muss dem Arbeitgeber innerhalb von 3 Werktagen nach Beginn der Erkrankung übermittelt werden.
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Kymora fragen →Die in diesem Merkblatt enthaltenen Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können Ungenauigkeiten enthalten oder aktuelle Gesetzesänderungen und Rechtsprechungsentwicklungen möglicherweise nicht widerspiegeln. Für spezifische Situationen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsexperten.