Urlaub & Abwesenheiten

Lohnfortzahlung bei Krankheit in Luxemburg

Wenn ein Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, stellen sich sofort drei Fragen: Wird er bezahlt, von wem und wie lange? Dieses Merkblatt beantwortet sie der Reihe nach: die einzuhaltenden Formalitäten, die Dauer der Lohnfortzahlung, ihre Berechnung je nach Arbeitsplantyp und was geschieht, wenn die gesetzliche Frist abläuft.

Thema: Urlaub & Abwesenheiten Quellen: Art. L.121-6 · Art. L.233-11 · Arbeitsgesetzbuch Aktualisiert: 12. Juni 2026

Zeitplan einer Krankmeldung

Die wichtigsten Schritte und Fristen vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zum möglichen Ende der Absicherung:

  • Tag 1 Arbeitgeber (oder Vertreter) über die Arbeitsunfähigkeit informieren, auf jedem Weg, der ihn tatsächlich erreicht.
  • Tag 1 bis 3 Ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer einreichen. Der dritte Tag ist die zwingende Frist.
  • Bis Ende des Monats des 77. Tages Der Arbeitgeber zahlt den vollen Lohn und die vertraglichen Leistungen fort (berechnet über 18 gleitende Monate).
  • 26 Wochen ab Tag 1 Kündigungsschutz — vorausgesetzt, die Formalitäten wurden eingehalten.
  • Bis 12 Monate ab Tag 1 Wird der Vertrag nach der Schutzfrist nicht gekündigt, ergänzt der Arbeitgeber die CNS-Leistungen bis zum Nettogehalt des Arbeitnehmers.

1. Welche Formalitäten sind für die Lohnfortzahlung erforderlich?

Das Recht auf Lohnfortzahlung ist nicht automatisch: Es setzt voraus, dass der Arbeitnehmer zwei aufeinanderfolgende Formalitäten erfüllt.

Formalität 1 — Arbeitgeber noch am selben Tag benachrichtigen

Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber (oder seinen Vertreter) noch am selben Tag des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit über sein Fernbleiben informieren (Art. L.121-6, Abs. 1). Es ist keine bestimmte Form vorgeschrieben: mündlich, schriftlich, per SMS, E-Mail oder Nachricht über einen Angehörigen sind gleichermaßen zulässig, sofern die Information den Arbeitgeber noch am selben Tag tatsächlich erreicht.

Formalität 2 — Ärztliche Bescheinigung innerhalb von 3 Tagen einreichen

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die seine Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer bestätigt, spätestens am dritten Tag der Abwesenheit (Art. L.121-6, Abs. 2).

Verspätete Bescheinigung: Wird die 3-Tages-Frist nicht eingehalten, verliert der Arbeitnehmer den gesetzlichen Schutz nach Artikel L.121-6 — einschließlich Lohnfortzahlung und Kündigungsschutz —, außer in von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefällen (Notfallhospitalisierung, höhere Gewalt). Es handelt sich nicht um einen automatischen und endgültigen Verlust jeglicher Ansprüche, sondern um eine Aussetzung des gesetzlichen Schutzes für den betroffenen Zeitraum.

2. Wie lange wird der Lohn fortgezahlt?

Die 77-Tage-Regel über 18 gleitende Monate

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den vollen Lohn und die übrigen vertraglichen Leistungen bis zum Ende des Kalendermonats fortzuzahlen, in dem der 77. Krankheitstag eintritt, berechnet über einen Referenzzeitraum von 18 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten (Art. L.121-6, Abs. 3).

Dieser Zeitraum ist gleitend: Er beginnt nicht am Anfang jedes Kalenderjahres neu. Monat für Monat werden die vorangegangenen 18 Monate berücksichtigt. In diesem Zeitfenster angehäufte Krankheitstage zählen zum Gesamtbetrag von 77 Tagen.

Beispiel — 77. Tag fällt in die Monatsmitte
Ein Arbeitnehmer erreicht seinen 77. kumulierten Krankheitstag innerhalb der letzten 18 Monate am 14. September.
→ Der Arbeitgeber zahlt den Lohn bis einschließlich 30. September fort. Ab dem 1. Oktober übernimmt die CNS (Nationale Gesundheitskasse) mit ihrem eigenen Leistungssystem.

Wiederöffnung des Anspruchs

Ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht erst zu Beginn des Monats, der auf denjenigen folgt, in dem der kumulierte Schwellenwert von 77 Tagen innerhalb des gleitenden 18-Monats-Zeitfensters nicht mehr erreicht wird.

Dieser Mechanismus wird oft missverstanden: Ein Arbeitnehmer, der seine 77 Tage ausgeschöpft hat, erwirbt nicht automatisch am nächsten Tag wieder einen vollen Anspruch. Die ältesten Tage müssen schrittweise aus dem 18-Monats-Fenster herausfallen, damit der Zähler wieder unter 77 sinkt.

3. Wie wird der fortzuzahlende Betrag berechnet?

Die Berechnung hängt davon ab, ob der Arbeitsplan zum Zeitpunkt der Krankschreibung bekannt ist.

Fall 1 — Arbeitsplan mindestens bis Monatsende bekannt

Die Lohnfortzahlung umfasst (Art. L.121-6, Abs. 3):

  • den monatlichen Grundlohn;
  • alle laufenden Prämien und Zulagen (Betriebszugehörigkeit, Funktion usw.);
  • die Zuschläge, auf die der Arbeitnehmer Anspruch gehabt hätte, wenn er gemäß seinem vorgesehenen Arbeitsplan gearbeitet hätte (geplante Überstunden, geplante Nachtarbeit usw.).
Beispiel — Arbeitnehmer mit festem Arbeitsplan
Monatliches Bruttogehalt: 3.200 €. Monatliche Betriebszugehörigkeitsprämie: 150 €. Arbeitsplan für den gesamten Monat bekannt.
Der Arbeitnehmer ist vom 10. bis 20. März krankgeschrieben.
→ Der Arbeitgeber zahlt das übliche Gehalt anteilig für die Abwesenheitstage fort, einschließlich der Betriebszugehörigkeitsprämie und aller für diesen Zeitraum im Arbeitsplan vorgesehenen Zuschläge.

Fall 2 — Arbeitsplan nicht im Voraus bekannt (variabler Arbeitsplan)

Der Arbeitnehmer erhält eine Tagesindemnität in Höhe des durchschnittlichen Tageslohns der sechs dem Krankenstand vorangegangenen Monate, berechnet auf der Basis des monatlichen Bruttogehalts (Art. L.121-6, Abs. 3).

Bei vollständig variablen Vergütungen (Leistungsbonus, Provision, Prozentsatz…) wird der Durchschnitt über die vorangegangenen zwölf Monate berechnet.

Beispiel — Arbeitnehmer mit variabler Vergütung
Ein provisionsbezahlter Arbeitnehmer hat in den letzten 12 Monaten durchschnittlich 2.600 € brutto pro Monat verdient.
→ Seine Tagesindemnität wird aus diesem Monatsdurchschnitt berechnet (2.600 € ÷ Anzahl der Arbeitstage im Referenzmonat). Die Grundlage ist das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt über 12 Monate.

4. Kann dem Arbeitnehmer während der Krankheit gekündigt werden?

Kündigungsschutz für 26 Wochen

Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer weder die Kündigung des Arbeitsvertrags mitteilen noch ihn zu einem Voranhörungsgespräch einladen, und zwar für einen Zeitraum von höchstens 26 Wochen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Arbeitgeber benachrichtigt wurde oder die ärztliche Bescheinigung besitzt (Art. L.121-6, Abs. 3).

Dieser Schutz gilt auch wenn ein schwerwiegendes Fehlverhalten geltend gemacht wird. Jede während dieser Frist ausgesprochene Kündigung gilt als ungerechtfertigt.

Ausnahmen: Der Schutz greift nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einem Verbrechen oder einer Straftat beruht, an der der Arbeitnehmer freiwillig mitgewirkt hat, oder wenn die Benachrichtigungs- und Bescheinigungsformalitäten nach Erhalt des Kündigungsschreibens erfüllt wurden — außer bei Notfallhospitalisierung (Art. L.121-6, Abs. 4).

Nach der 26-Wochen-Frist

Nach Ablauf der 26 Wochen kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wieder kündigen, auch wegen eines Grundes, der vor oder während der Krankheit vorlag (Art. L.121-6, Abs. 5).

5. Wann endet die Absicherung?

Ablehnung durch die CNS

Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers endet, wenn die CNS (Nationale Gesundheitskasse) eine Ablehnungsentscheidung trifft, die für den Arbeitgeber bindend ist (Art. L.121-6, Abs. 3). In diesem Fall entfällt die Pflicht des Arbeitgebers ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung.

Nach der Schutzfrist: die Ergänzungsleistung

Kündigt der Arbeitgeber den Vertrag nach Ablauf der 26-wöchigen Schutzfrist nicht, ist er verpflichtet, die CNS-Krankengeldleistungen zu ergänzen, sodass der Arbeitnehmer den Gegenwert seines Nettogehalts erhält, und zwar bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dem Monat des Eintretens der Arbeitsunfähigkeit (Art. L.121-6, Abs. 5).

In der Praxis: Nach den 77 Tagen voller Lohnfortzahlung übernimmt die CNS die Absicherung des Arbeitnehmers nach ihrem eigenen System (in der Regel unter dem Nettogehalt). Solange der Arbeitsvertrag fortbesteht, muss der Arbeitgeber die Differenz ausgleichen, um dem Arbeitnehmer sein übliches Nettoeinkommen zu sichern — bis zu 12 Monate ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Beispiel — Ergänzungsleistung
Die Arbeitsunfähigkeit beginnt am 1. März. Der 77. Tag fällt Ende Mai. Der Vertrag wird nach den 26 Wochen Schutzfrist nicht gekündigt.
Der Arbeitnehmer erhält CNS-Leistungen von 1.800 € netto, während sein übliches Nettogehalt 2.200 € beträgt.
→ Der Arbeitgeber zahlt einen Aufschlag von 400 € pro Monat, um 2.200 € netto zu erreichen, und zwar bis zum 28. Februar des Folgejahres (12 Monate ab dem Monat des Beginns der Arbeitsunfähigkeit).

Krankheit während des Jahresurlaubs

Erkrankt der Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubs, werden die durch ärztliches Attest belegten Arbeitsunfähigkeitstage nicht als Urlaubstage gezählt (Art. L.233-11). Das Attest muss dem Arbeitgeber innerhalb von 3 Werktagen nach Beginn der Erkrankung übermittelt werden.

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Die in diesem Merkblatt enthaltenen Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können Ungenauigkeiten enthalten oder aktuelle Gesetzesänderungen und Rechtsprechungsentwicklungen möglicherweise nicht widerspiegeln. Für spezifische Situationen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsexperten.