Urlaub & Abwesenheiten

Individueller Bildungsurlaub in Luxemburg

Der individuelle Bildungsurlaub ermöglicht es einem Arbeitnehmer, der Arbeit fernzubleiben, um eine selbst gewählte Weiterbildung zu absolvieren — eine Prüfung vorzubereiten, eine Abschlussarbeit zu verfassen oder Kurse zu besuchen — ohne dass diese Abwesenheit auf seinen Jahreserholungsurlaub angerechnet wird. Das Recht ist in den Artikeln L.234-59 bis L.234-62 des Arbeitsgesetzbuches geregelt. Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt weiter und wird vom Staat erstattet.

Thema: Urlaub & Abwesenheiten Quellen: Art. L.234-59 bis L.234-62 · Arbeitsgesetzbuch Aktualisiert: 11. Juni 2026

1. Anspruchsvoraussetzungen

Wer hat Anspruch?

Drei kumulative Voraussetzungen müssen erfüllt sein (Art. L.234-59):

  • Normalerweise beschäftigt an einem Arbeitsplatz auf luxemburgischem Staatsgebiet sein;
  • durch einen Arbeitsvertrag mit einem im Großherzogtum rechtmäßig niedergelassenen und tätigen Unternehmen oder Verband gebunden sein;
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten beim Arbeitgeber nachweisen.
Die 6-monatige Betriebszugehörigkeit ist die einzige Bedingung, die das Arbeitsverhältnis betrifft. Es gibt keine Bedingung hinsichtlich der Vertragsart (befristete und unbefristete Verträge sind beide förderfähig) oder der Art der gewünschten Weiterbildung, sofern diese zu den zulässigen Weiterbildungen gehört.

Antragsverfahren

Der Antrag wird beim für die Berufsausbildung zuständigen Minister gestellt. Der Arbeitgeber muss zwingend über diesen Antrag informiert werden.

Erteilt der Arbeitgeber eine negative Stellungnahme, kann der Urlaub verschoben werden — nicht endgültig verweigert —, wenn die Abwesenheit das Risiko birgt, erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Betrieb oder den Jahresurlaub des Personals zu haben. Der Arbeitgeber verfügt also nicht über ein absolutes Vetorecht: Er kann den Beginn des Urlaubs verzögern, ihn aber nicht dauerhaft verhindern.

2. Förderfähige Weiterbildungen

Zugelassene Anbieter

Förderfähig sind Weiterbildungen, die in Luxemburg oder im Ausland von folgenden Einrichtungen angeboten werden (Art. L.234-60):

  • Anerkannte öffentliche oder private Schulen, die anerkannte Zertifikate ausstellen;
  • Berufskammern, Gemeinden, Ministerien, öffentliche Verwaltungen oder öffentliche Einrichtungen;
  • Stiftungen, natürliche Personen oder private Vereinigungen, die vom Minister individuell genehmigt wurden.

Ausgeschlossene Weiterbildungen

Nicht förderfähig sind Weiterbildungen, die bereits durch andere gesetzliche Bestimmungen kofinanziert werden, insbesondere solche, die in einen Aus- oder Weiterbildungsplan im Sinne der anwendbaren Rechtsvorschriften einbezogen sind (Art. L.234-60). Individueller Bildungsurlaub und arbeitgeberseitige Kofinanzierung über einen Weiterbildungsplan sind zwei getrennte Mechanismen, die für dieselbe Weiterbildung nicht kombiniert werden können.

3. Dauer und Berechnung der Tage

Obergrenzen

Zwei Obergrenzen gelten gleichzeitig:

  • 80 Tage während der gesamten Berufslaufbahn (Art. L.234-61);
  • maximal 20 Tage pro 2-Jahres-Zeitraum, wobei der Zeitraum mit dem ersten genommenen Urlaubstag beginnt.

Der Urlaub kann aufgeteilt werden, mit einem Minimum von einem Tag. Bei Teilzeitbeschäftigten werden die Tage proportional zur Arbeitszeit berechnet.

Die Dauer des Bildungsurlaubs darf nicht auf den Jahreserholungsurlaub des Arbeitnehmers angerechnet werden (Art. L.234-61). Diese beiden Rechte sind voneinander unabhängig.

Berechnungsformel

Die Anzahl der Bildungsurlaubstage, die eine Weiterbildung erzeugt, wird in zwei Schritten berechnet:

  1. Anzahl der Weiterbildungsstunden ÷ 8 = äquivalente Arbeitstage
  2. Ergebnis ÷ 3 = Bildungsurlaubstage (abgerundet auf die nächste ganze Zahl)
Beispiel 1 — Weiterbildung mit 120 Stunden
120 Std. ÷ 8 = 15 äquivalente Tage
15 ÷ 3 = 5 Bildungsurlaubstage
→ Der Arbeitnehmer hat für diese Weiterbildung Anspruch auf 5 Bildungsurlaubstage.
Beispiel 2 — Weiterbildung mit 200 Stunden
200 Std. ÷ 8 = 25 äquivalente Tage
25 ÷ 3 = 8,33 → abgerundet = 8 Bildungsurlaubstage
→ Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 8 Tage (nicht 9 — es wird immer abgerundet).
Die Logik der Formel besteht darin, dass nur ein Drittel der Weiterbildungszeit in vom Staat finanzierte bezahlte Abwesenheitstage umgewandelt wird. Die restlichen zwei Drittel sollen außerhalb der Arbeitszeit absolviert oder anderweitig finanziert werden. Dies macht das System für Arbeitgeber zumutbar und unterstützt gleichzeitig die individuelle Weiterbildungsinitiative des Arbeitnehmers.

4. Vergütung und Finanzierung

Gleichstellung mit tatsächlicher Arbeitszeit

Der Bildungsurlaub wird einer Periode tatsächlicher Arbeit gleichgestellt. Alle Bestimmungen zur Sozialversicherung und zum Beschäftigungsschutz bleiben während dieses Zeitraums anwendbar (Art. L.234-62).

Ausgleichsentschädigung

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung in Höhe:

  • des durchschnittlichen Tageslohns, berechnet nach den Regeln des Artikels L.233-14 des Arbeitsgesetzbuches;
  • begrenzt auf das Vierfache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer.

Zahlungsweg: Arbeitgeber, dann Staat

Die Entschädigung wird vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt, anschließend erstattet der Staat dem Arbeitgeber:

  • den Betrag der Entschädigung selbst;
  • den Arbeitgeberanteil der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge.
Für den Arbeitgeber ist der Nettoaufwand des individuellen Bildungsurlaubs daher null: Er streckt die Mittel vor und wird vollständig vom Staat erstattet — Entschädigung und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung eingeschlossen.

5. Verschiebung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann den individuellen Bildungsurlaub nicht endgültig verweigern, kann ihn aber verschieben, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind (Art. L.234-59):

  • Die Abwesenheit birgt das Risiko erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Betrieb;
  • oder die Abwesenheit gefährdet erheblich den Jahresurlaub des Personals.

Es handelt sich um ein Recht zur vorübergehenden Verschiebung, nicht um ein absolutes Vetorecht. Der Arbeitgeber muss seine Entscheidung zur Verschiebung begründen. Ohne legitimen Grund kann der Urlaub nicht aufgeschoben werden.

Bei dauerhafter Uneinigkeit über die Verschiebung kann der Arbeitnehmer die ITM (Arbeits- und Bergbauinspektion) oder die zuständigen Arbeitsgerichte anrufen. Die Beweislast für den Schaden liegt beim Arbeitgeber.

6. Sonderfälle

Fortschreitende Erkrankung

Personen, die eine spezifische Weiterbildung absolvieren müssen, um ihren Arbeitsplatz oder ihre Beschäftigungsfähigkeit aufgrund einer fortschreitenden Erkrankung zu erhalten, können unabhängig von der Anzahl der investierten Stunden zusätzliche Tage erhalten. Diese Ausnahmeregelung setzt voraus:

  • eine befürwortende Stellungnahme des zuständigen Beratungsausschusses;
  • eine befürwortende Stellungnahme der Medizinischen Kommission (Art. L.234-61).

Arbeitnehmervertreter

Personalvertreter (délégués du personnel) haben Anspruch auf ein eigenes Bildungsurlaubsregime, das speziell der Vertiefung mandatsbezogener Kenntnisse dient (Art. L.415-9). Die Dauer variiert je nach Unternehmensgröße:

Unternehmensgröße Dauer des Bildungsurlaubs
Weniger als 150 Arbeitnehmer 1 bis 2 Wochen (je nach Vereinbarung oder Entscheidung)
150 Arbeitnehmer und mehr 1 Woche pro Jahr

Dieser Urlaub wird ohne Lohnverlust gewährt und unterliegt eigenen Regeln, die sich vom allgemeinen individuellen Bildungsurlaub unterscheiden.

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Die in diesem Merkblatt enthaltenen Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können Ungenauigkeiten enthalten oder aktuelle Gesetzesänderungen und Rechtsprechungsentwicklungen möglicherweise nicht widerspiegeln. Für spezifische Situationen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsexperten.