Einstellung & Verträge

Berufsausbildungsvertrag in Luxemburg: Bedingungen, Dauer und Kündigung

Der Berufsausbildungsvertrag (contrat d'apprentissage) ist ein besonderer Ausbildungsvertrag zwischen einem Ausbildungsbetrieb und einem Auszubildenden. Er unterliegt strengen Vorschriften des Luxemburger Arbeitsgesetzbuchs: Schriftpflicht unter Nichtigkeitsfolge, kumulative Bedingungen für den Ausbildungsbetrieb, eine 3-monatige Probezeit und die vorherige Zustimmung der Berufskammern bei Kündigung nach der Probezeit.

Thema: Einstellung & Verträge Quellen: Art. L. 111-3 · L. 111-4 · L. 111-5 · L. 111-8 · L. 121-6 · Art. CSS-I-1 · CSS-IV-271 · Luxemburger Arbeitsgesetzbuch Aktualisiert: 10. Juni 2026

Abschluss und Rechtsnatur des Vertrags

Der Berufsausbildungsvertrag wird zwischen dem Ausbildungsbetrieb (oder der Ausbildungseinrichtung) und dem Auszubildenden — oder seinem gesetzlichen Vertreter, wenn der Auszubildende minderjährig ist — geschlossen. Er muss schriftlich, spätestens bei Ausbildungsbeginn, als privatschriftliche Urkunde errichtet werden (Art. L. 111-3 und L. 111-4). Die Nichteinhaltung führt zur Nichtigkeit des Vertrags.

Bedingungen für die Ausbildung von Auszubildenden

Der Ausbildungsbetrieb muss drei kumulative Voraussetzungen erfüllen (Art. L. 111-4 und L. 111-5):

  1. Alter: mindestens 21 Jahre alt sein.
  2. Leumund: auf der Grundlage des Strafregisters Garantien für einen einwandfreien Leumund bieten. Personen, die wegen Verbrechen, betrügerischen Bankrotts, Unsittlichkeit oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurden, sind nicht befähigt, Auszubildende auszubilden.
  3. Berufsqualifikation: die von der zuständigen Arbeitgeberkammer oder dem Minister festgelegten Berufsqualifikationsanforderungen erfüllen.

Der Ausbildungsbetrieb muss außerdem einen oder mehrere zugelassene Ausbilder benennen, die für die pädagogische Begleitung des Auszubildenden verantwortlich sind (Art. L. 111-5).

Pflichtklauseln und nichtige Klauseln

Der Vertrag muss enthalten:

  • die Personalien der Parteien und des benannten Ausbilders;
  • die Ausbildungsziele und -methoden;
  • Beginn, Dauer und regelmäßige Arbeitszeit;
  • Höhe und Häufigkeit der Grundvergütung;
  • Dauer des bezahlten Urlaubs;
  • das Kündigungsverfahren und die Kündigungsfristen.
Automatisch nichtige Klauseln (Art. L. 111-3):
  • Jede Klausel, die die Berufsfreiheit des Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung einschränkt, ist nichtig.
  • Es ist verboten, dem Auszubildenden außerhalb der normalen Arbeitszeiten eine andere Berufstätigkeit zu untersagen, es sei denn aus sachlichen Gründen: Gesundheit, Sicherheit, Vertraulichkeit oder Interessenkonflikt.

Dauer, Probezeit und Verlängerungen

Probezeit

Die Probezeit beträgt 3 Monate und ist nicht verlängerbar. In diesem Zeitraum kann der Vertrag einseitig und ohne Frist von jeder Partei gekündigt werden (Art. L. 111-3).

Wird der Vertrag während der Probezeit ausgesetzt (Krankheit, Unfall usw.), verlängert sich die Probezeit um die entsprechende Dauer, höchstens jedoch um einen weiteren Monat.

Verlängerungen

Der Vertrag kann in zwei Fällen über seine ursprüngliche Dauer hinaus verlängert werden (Art. L. 111-3):

  • Erste Verlängerung (max. 1 Jahr): automatisch, wenn der Auszubildende die Ausbildung abschließen muss.
  • Zweite Verlängerung (max. 1 Jahr): im Einvernehmen beider Parteien.

Aussetzung und Verlängerung

Bei längerem Ausfall (Krankheit, Mutterschaft) wird der Vertrag ausgesetzt und entsprechend verlängert, damit der Auszubildende seine Ausbildung abschließen kann.

Kündigung des Vertrags

Der Berufsausbildungsvertrag endet automatisch mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung oder kann einvernehmlich aufgelöst werden. Die einseitige Kündigung unterliegt je nach Zeitpunkt unterschiedlichen Regeln (Art. L. 111-8):

Zeitpunkt Bedingungen Begründung erforderlich
Während der Probezeit (3 Monate) Ohne Begründung, keine Zustimmung der Berufskammern erforderlich Nein
Nach der Probezeit Vorherige Zustimmung der Berufskammern erforderlich Ja — triftiger Grund

Triftige Gründe für eine Kündigung nach der Probezeit sind: schwerwiegendes Fehlverhalten, nachgewiesene Lernunfähigkeit, gesundheitliche Gründe, die die Fortsetzung der Ausbildung unmöglich machen, oder ein irreparabler Vertrauensbruch.

Willkürliche Kündigung: jede Kündigung eines Berufsausbildungsvertrags ohne triftigen Grund berechtigt die geschädigte Partei zu Schadensersatz, der vom Arbeitsgericht festgesetzt wird (Art. L. 111-8).

Sozialschutz des Auszubildenden

Arbeitsunfähigkeit

Für den Auszubildenden gelten dieselben Meldepflichten wie für jeden Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit: Meldung am selben Tag, ärztliches Attest binnen 3 Tagen. Artikel L. 121-6 gilt, der eine Kündigung während 26 Wochen bei Arbeitsunfähigkeit verbietet (Art. L. 111-3 und L. 121-6).

Sozialversicherungspflicht

Auszubildende, die eine bezahlte Berufsausbildungsvergütung im Großherzogtum erhalten, sind obligatorisch in der Kranken- und Mutterschaftsversicherung versichert (Art. CSS-I-1).

Kindergeld ab 18 Jahren

Ein Auszubildender über 18 Jahre kann weiterhin Kindergeld erhalten, sofern seine Ausbildungsvergütung unter dem Mindestlohn liegt (Art. CSS-IV-271).

Informationen zu finanziellen Förderungen der Berufsausbildung (Zuschüsse des Beschäftigungsfonds) finden Sie in Art. L. 631-2, §2.

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