Probezeit in Luxemburg: Dauer und Kündigung
Die Probezeit ermöglicht es Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis zu Beginn des Vertrags gegenseitig zu beurteilen. In Luxemburg variiert ihre Dauer je nach Vertragsart und Profil des Arbeitnehmers, und ihre Beendigung unterliegt präzisen Regeln. Sie muss zwingend schriftlich und individuell, spätestens zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, festgehalten werden — andernfalls ist sie nichtig.
Gesetzliche Dauern nach Vertragsart
Unbefristeter Vertrag (CDI)
Die Probezeit im unbefristeten Vertrag wird durch drei Stufen geregelt (Art. L. 121-5):
- Grundregel: Dauer zwischen mindestens 2 Wochen und höchstens 6 Monaten.
- Höchstgrenze von 3 Monaten für Arbeitnehmer, deren Ausbildungsniveau das CATP (Certificat d'Aptitude Technique et Professionnelle) des technischen Sekundarunterrichts nicht erreicht.
- Verlängerung bis zu 12 Monaten für Arbeitnehmer, deren Einstiegs-Bruttomonatslohn die durch Großherzogliche Verordnung festgelegte Schwelle erreicht (Führungs- oder hochqualifizierte Stellen).
Befristeter Vertrag (CDD)
Die Probezeit darf weder kürzer als 2 Wochen noch länger als ein Viertel der im Vertrag festgelegten Dauer sein (oder der Mindestdauer, wenn kein genaues Enddatum vorgesehen ist), vorbehaltlich der für unbefristete Verträge geltenden Höchstgrenzen (Art. L. 122-11).
Ausbildungsvertrag
Die Probezeit ist gesetzlich auf 3 Monate festgelegt (Art. L. 111-3).
Leiharbeitsvertrag (Zeitarbeit)
Die Höchstdauer hängt von der Dauer des Einsatzes ab (Art. L. 131-7):
- 3 Arbeitstage, wenn der Einsatz höchstens 1 Monat dauert;
- 5 Arbeitstage, wenn der Einsatz mehr als 1 Monat dauert;
- 8 Arbeitstage, wenn der Einsatz mehr als 2 Monate dauert.
| Vertragsart | Mindestdauer | Höchstdauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| CDI (Grundregel) | 2 Wochen | 6 Monate | Art. L. 121-5 |
| CDI (unter CATP-Niveau) | 2 Wochen | 3 Monate | Art. L. 121-5 |
| CDI (Gehalts-Schwellenwert GVO) | 2 Wochen | 12 Monate | Art. L. 121-5 |
| CDD | 2 Wochen | 1/4 der Vertragsdauer | Art. L. 122-11 |
| Ausbildung | 3 Monate (fest) | Art. L. 111-3 | |
| Zeitarbeit ≤ 1 Monat | 3 Arbeitstage (max) | Art. L. 131-7 | |
| Zeitarbeit > 1 Monat | 5 Arbeitstage (max) | Art. L. 131-7 | |
| Zeitarbeit > 2 Monate | 8 Arbeitstage (max) | Art. L. 131-7 | |
- Die Probezeitklausel kann niemals verlängert werden (Art. L. 121-5 für den CDI; Art. L. 131-7 für die Zeitarbeit).
- Bei einer Unterbrechung des Vertrags während der Probezeit (Krankheit, Unfall usw.) verlängert sich die Probezeit um die Dauer der Unterbrechung, jedoch höchstens um einen Monat (Art. L. 121-5 und L. 111-3).
Kündigung während der Probezeit
CDI und CDD
Eine einseitige Kündigung ist während der ersten zwei Wochen der Probezeit verboten, es sei denn, es liegt ein schwerwiegender Grund vor (Art. L. 121-5).
Nach Ablauf dieser Mindestfrist ist die Kündigung mit einer Kündigungsfrist möglich, die wie folgt berechnet wird (Art. L. 121-5):
- Ist die Probezeit in Wochen ausgedrückt: Die Kündigungsfrist entspricht der vereinbarten Anzahl von Probezeitwochen (z. B. 3 Wochen Probezeit = 3 Wochen Kündigungsfrist).
- Ist die Probezeit in Monaten ausgedrückt: 4 Tage Kündigungsfrist pro Probezeitmonat, mindestens jedoch 15 Tage und höchstens 1 Monat.
Ausbildungsvertrag
Während der 3-monatigen Probezeit kann jede Partei den Vertrag einseitig und ohne Kündigungsfrist kündigen (Art. L. 111-3).
Leiharbeitsvertrag
Jede Partei kann den Vertrag per Einschreiben, ohne Kündigungsfrist und ohne Entschädigung, bis zum Ablauf der Probezeit beenden (Art. L. 131-7).
Sonderfälle
Arbeitsunfähigkeit (Krankheit oder Unfall)
Artikel L. 121-6 sieht einen Schutz gegen die Mitteilung der Kündigung für 26 Wochen bei Arbeitsunfähigkeit vor. Dieser Schutz schließt jedoch nicht jede Kündigung aus: Die luxemburgische Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine während der Probezeit trotz Krankschreibung ausgesprochene Kündigung wirksam sein kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren (Entscheidung Az. 1926).
Schwerwiegender Grund
Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes — einem Umstand, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sofort und endgültig unmöglich macht — kann die Kündigung ohne Kündigungsfrist ausgesprochen werden, auch während der ersten zwei Wochen der Probezeit (Art. L. 124-10 und L. 121-5).
Aufeinanderfolgende Verträge
Wird ein befristeter Vertrag unter den in den Artikeln L. 122-5 bis L. 122-7 vorgesehenen Bedingungen durch einen neuen Vertrag fortgesetzt, darf der neue Vertrag keine Probezeit vorsehen (Art. L. 122-8). Diese Regelung soll verhindern, dass Arbeitgeber die mit dem unbefristeten Vertrag verbundenen Schutzbestimmungen durch den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Verträge mit jeweils neuer Probezeit umgehen.
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