Einstellung & Verträge

Befristeter Arbeitsvertrag: Höchstdauer und Verlängerung in Luxemburg

Befristete Arbeitsverträge (CDD) sind in Luxemburg streng geregelt: Das Gesetz legt eine maximale Gesamtdauer fest, begrenzt die Anzahl der Verlängerungen und sieht Ausnahmen je nach Art des Vertrags vor. Bei Nichteinhaltung dieser Regeln erfolgt von Rechts wegen eine Umqualifizierung in einen unbefristeten Vertrag (CDI).

Thema: Einstellung & Verträge Quellen: Art. L. 122-4 · Art. L. 122-5 · Art. L. 122-11 · Luxemburgisches Arbeitsgesetzbuch Aktualisiert: 10. Juni 2026

Höchstdauer — Grundregel

Die Gesamtdauer eines befristeten Vertrags, Verlängerungen eingeschlossen, darf für denselben Arbeitnehmer 24 Monate nicht überschreiten (Art. L. 122-4, §1).

Wichtiger Hinweis: Ist im Vertrag eine Probezeit vorgesehen, wird diese bei der Berechnung der Höchstdauer mitgezählt (Art. L. 122-11, §2). Ein CDD von 24 Monaten mit einer 3-monatigen Probezeit hat daher eine effektive Arbeitsdauer von 21 Monaten.

Ausnahmen von der 24-Monats-Regel

Das Gesetz sieht drei Situationen vor, in denen von der Grundregel abgewichen werden kann:

Saisonverträge — höchstens 10 Monate

Saisonverträge dürfen für einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten eine Gesamtdauer von 10 Monaten einschließlich Verlängerungen nicht überschreiten (Art. L. 122-4, §2).

Bestimmte Sonderfälle — höchstens 60 Monate

Bestimmte Verträge gemäß Art. L. 122-1, §3 Punkte 1, 3 und 4 können eine maximale Gesamtdauer von 60 Monaten einschließlich Verlängerungen erreichen (Art. L. 122-4, §4). Darunter fallen insbesondere im Rahmen spezifischer Beschäftigungsmaßnahmen geschlossene Verträge.

Ministerielle Genehmigung

Der Arbeitsminister kann ausnahmsweise die Überschreitung der 24-Monats-Grenze für Arbeitnehmer genehmigen, die Tätigkeiten ausüben, die hochspezialisierte Kenntnisse und nachgewiesene Erfahrung erfordern (Art. L. 122-4, §3). Diese Ausnahmeregelung bleibt dem Einzelfall vorbehalten und setzt eine vorherige ministerielle Genehmigung voraus.

Verlängerungsregeln

Ein befristeter Vertrag kann höchstens zweimal befristet verlängert werden (Art. L. 122-5, §1).

Damit eine Verlängerung wirksam ist, muss sie eine strenge Formvoraussetzung erfüllen: Das Prinzip oder die Bedingungen der Verlängerung müssen in einer Klausel des ursprünglichen Vertrags oder in einem Nachtrag vor Ablauf der Laufzeit festgelegt sein (Art. L. 122-5, §1).

Unwiderlegliche Vermutung: Fehlt ein ordnungsgemäßer schriftlicher Nachweis, gilt der verlängerte Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen, und ein Gegenbeweis ist nicht zulässig (Art. L. 122-5, §1). Es handelt sich nicht um eine einfache widerlegliche Vermutung — die Umqualifizierung erfolgt automatisch.

Ausnahmen von der Zwei-Verlängerungs-Grenze

Bestimmte Arbeitnehmergruppen können von mehr als zwei Verlängerungen profitieren, ohne in einen unbefristeten Vertrag umqualifiziert zu werden, auch wenn die Gesamtdauer 24 Monate übersteigt:

  • Aushilfskräfte im Showgeschäft (Intermittents du spectacle) (Art. L. 122-5, §4);
  • bestimmtes Personal aus den Bereichen Bildung, Gemeinden, Sportverbände oder Religionslehrer (Art. L. 122-5, §3);
  • Verträge gemäß Art. L. 122-1, §3 Punkt 5, bis zu einer Höchstdauer von 5 Jahren (Art. L. 122-5, §3).
Gemäß den Merkblättern der ITM und von Guichet.lu können auch Studentenverträge (CDD étudiant) mehr als zweimal verlängert werden, insgesamt jedoch höchstens 5 Jahre (60 Monate).

Sonderfall: Saisonvertrag und Verlängerungsklausel

Ein Saisonvertrag kann eine Verlängerungsklausel für die folgende Saison enthalten (Art. L. 122-5, §2).

Wenn jedoch eine solche Klausel besteht und das Vertragsverhältnis zwischen demselben Arbeitgeber und demselben Arbeitnehmer mehr als zwei Saisons andauert, wird das gesamte Arbeitsverhältnis in einen Vertrag mit insgesamt unbestimmter Dauer umgewandelt (Art. L. 122-5, §2).

Die wiederholte Saisonverlängerung über zwei Saisons hinaus begründet nicht erst ab der dritten Saison einen unbefristeten Vertrag: Es ist das gesamte Verhältnis, ab der ersten Saison, das in einen CDI umqualifiziert wird.

Übersicht der Höchstdauern

Art des CDD Maximale Gesamtdauer Rechtsgrundlage
Grundregel 24 Monate (Verlängerungen inbegriffen) Art. L. 122-4, §1
Saisonvertrag 10 Monate je 12 aufeinanderfolgender Monate Art. L. 122-4, §2
Sonderfälle (L. 122-1 §3 Punkte 1, 3, 4) 60 Monate Art. L. 122-4, §4
Ministerielle Ausnahme (hochspezialisierte Kenntnisse) Über 24 Monate nach Genehmigung Art. L. 122-4, §3
Studenten / Showgeschäft / Bildung Bis zu 60 Monate Art. L. 122-5, §3 und §4

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Die in diesem Merkblatt enthaltenen Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können Ungenauigkeiten enthalten oder aktuelle Gesetzesänderungen und Rechtsprechungsentwicklungen möglicherweise nicht widerspiegeln. Für spezifische Situationen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsexperten.