Einstellung & Verträge

Pflichtangaben im Arbeitsvertrag in Luxemburg

In Luxemburg muss jeder Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen und dem Arbeitnehmer spätestens zum Zeitpunkt des Arbeitsantritts ausgehändigt werden. Diese Pflicht ergibt sich aus Artikel L. 121-4 des Arbeitsgesetzbuchs und dient der Transparenz der Arbeitsbedingungen sowie der Rechtssicherheit beider Parteien.

Thema: Einstellung & Verträge Quellen: Art. L. 121-4 · Art. L. 122-2 · Luxemburgisches Arbeitsgesetzbuch Aktualisiert: 10. Juni 2026

Schriftformerfordernis und Übergabe des Vertrags

Der Arbeitsvertrag, ob unbefristet (CDI) oder befristet (CDD), muss vom Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer individuell schriftlich abgefasst werden, spätestens zum Zeitpunkt des Arbeitsantritts (Art. L. 121-4).

Das Dokument wird in zweifacher Ausfertigung erstellt — ein Exemplar für den Arbeitgeber, eines für den Arbeitnehmer. Die Übermittlung kann erfolgen:

  • in Papierform;
  • in elektronischer Form, sofern der Arbeitnehmer das Dokument abrufen, speichern und ausdrucken kann und der Arbeitgeber einen Nachweis der Übermittlung oder des Empfangs aufbewahrt.

Pflichtangaben (allgemeine Regel)

Gemäß Artikel L. 121-4 des Arbeitsgesetzbuchs muss der Vertrag folgende Angaben enthalten:

  • Identität und Ort: Identität der Parteien, Beginn der Tätigkeit, Arbeitsort (oder Regelung für wechselnde Orte oder Auslandstätigkeit), Sitz oder Wohnsitz des Arbeitgebers.
  • Stelle und Aufgaben: Art der Beschäftigung und Beschreibung der zum Zeitpunkt der Einstellung übertragenen Tätigkeiten.
  • Arbeitszeit: normale tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit, Arbeitszeitplan, Modalitäten und Vergütung von Überstunden, etwaige Schichtwechsel.
  • Vergütung: Grundgehalt, Zulagen, Nebenleistungen, Gratifikationen oder Gewinnbeteiligungen (gesondert aufgeführt), Zahlungsrhythmus und -modalitäten.
  • Urlaub und Kündigung: Dauer des bezahlten Urlaubs (oder Ermittlungsmethode) und Kündigungsverfahren (Formen und Kündigungsfristen).
  • Probezeit: Dauer und Bedingungen, falls vorgesehen.
  • Rechtlicher und sozialer Rahmen: anwendbare Tarifverträge, Identität der Sozialversicherungsträger und das Sozialschutzsystem (einschließlich betrieblicher Altersversorgung, falls anwendbar).
  • Sonstiges: vom Arbeitgeber gewährtes Recht auf Weiterbildung sowie vereinbarte abweichende oder ergänzende Klauseln.
Hinweis: bestimmte Angaben (Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub, Kündigungsfristen, Probezeit, Sozialversicherung, Weiterbildung) können durch Verweis auf die geltenden gesetzlichen, behördlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen mitgeteilt werden.

Besonderheiten beim befristeten Arbeitsvertrag (CDD)

Zusätzlich zu den allgemeinen Angaben muss ein befristeter Vertrag angeben (Art. L. 122-2):

  • den Vertragsgegenstand;
  • das Enddatum (bei fester Laufzeit) oder die Mindestdauer (ohne festgelegtes Enddatum);
  • den Namen des vertretenen Arbeitnehmers, falls zutreffend;
  • eine Verlängerungsklausel, falls vorgesehen.
Achtung: fehlt ein schriftlicher Vertrag, der die Befristung ausdrücklich festlegt, gilt der Vertrag als unbefristet (CDI). Ein Gegenbeweis ist nicht zulässig (Art. L. 122-2).

Studentenverträge

Verträge mit Schülern oder Studenten während der Schulferien müssen ebenfalls schriftlich abgeschlossen werden. Sie enthalten ähnliche Angaben wie nach Artikel L. 121-4, ergänzt um Angaben zum Wohnsitz des Studenten und gegebenenfalls zur vom Arbeitgeber bereitgestellten Unterkunft (Art. L. 151-3).

Fristen für die Übermittlung der Informationen

Wurden bei der Einstellung nicht alle Informationen übergeben, muss der Arbeitgeber diese über ein oder mehrere Dokumente innerhalb folgender Fristen mitteilen (Art. L. 121-4):

  • Innerhalb von 7 Kalendertagen (ab dem 1. Arbeitstag): Identität der Parteien, Beginn der Tätigkeit, Arbeitsort, Art der Beschäftigung, Arbeitszeit, Vergütung und Probezeit.
  • Innerhalb von 1 Monat: Kündigungsverfahren, Dauer des bezahlten Urlaubs, Sozialversicherungsträger und Weiterbildungsrechte.
Sanktion: bei Verstößen kann der Arbeitnehmer nach einer erfolglosen Mahnung mit einer Frist von 15 Tagen beim Vorsitzenden des Arbeitsgerichts beantragen, den Arbeitgeber zur Übermittlung der Informationen zu verpflichten, gegebenenfalls unter Androhung eines Zwangsgelds.

Folgen fehlender Schriftform

Das Fehlen eines schriftlichen Vertrags hat mehrere wichtige Folgen:

  • Freier Beweis: der Arbeitnehmer kann den Bestand und Inhalt des Vertrags mit allen Beweismitteln nachweisen, unabhängig vom Streitwert (Art. L. 121-4).
  • Vermutung eines unbefristeten Vertrags: bei einem befristeten Vertrag führt das Fehlen eines ordnungsgemäßen Schriftvertrags zur automatischen Umdeutung in einen unbefristeten Vertrag, ohne die Möglichkeit eines Gegenbeweises (Art. L. 122-2).
  • Schnelle Kündigung: verweigert eine Partei die Unterzeichnung des Schriftvertrags, kann die andere Partei diesen ohne Vorankündigung oder Entschädigung beenden, frühestens am 3. Tag nach der Aufforderung und innerhalb von 30 Tagen nach Arbeitsantritt (Art. L. 121-4).

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