Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrags in Luxemburg

Die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrags ist die Beendigungsform, bei der sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam darauf einigen, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Sie unterscheidet sich grundlegend von der Kündigung durch den Arbeitgeber — einem einseitigen Akt des Arbeitgebers — und von der Eigenkündigung — einem einseitigen Akt des Arbeitnehmers. Ihr scheinbarer Vorteil liegt in ihrer Flexibilität: keine gesetzliche Kündigungsfrist, keine Begründungspflicht. Doch diese Flexibilität hat eine Kehrseite, die der Arbeitnehmer vor der Unterzeichnung abwägen muss: Die einvernehmliche Aufhebung gibt keinen Anspruch auf ADEM-Arbeitslosengeld.

Rechtsgrundlage: Art. L.124-13; L.124-9 Abs. 2; L.124-10 Arbeitsgesetzbuch Aktualisiert: Juni 2026

1. Grundsatz und Gültigkeitsvoraussetzungen

Jeder Arbeitsvertrag, ob unbefristet oder befristet, kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgehoben werden (Art. L.124-13 des Arbeitsgesetzbuchs). Das luxemburgische Recht stellt keine besonderen materiellen Anforderungen — weder einen Grund noch eine Mindestbetriebszugehörigkeit — für die Nutzung dieser Beendigungsform auf. Es verlangt jedoch die strikte Einhaltung von Formvorschriften, deren Nichtbeachtung mit Nichtigkeit sanktioniert wird.

Um gültig zu sein, muss die einvernehmliche Aufhebung kumulativ:

Schriftlich festgehalten werden. Eine mündliche Vereinbarung, selbst wenn ihr tatsächliche Auswirkungen folgen (Einstellung der Arbeit, Aushändigung der Abschlussabrechnung), kann nicht als einvernehmliche Aufhebung im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden. Das Fehlen eines Schriftstücks macht den Akt rechtlich wertlos.

In doppelter Ausfertigung erstellt werden. Jede Partei muss ein von beiden Seiten unterzeichnetes Original behalten. Liegt nur ein einziges Exemplar vor, das nur eine Partei in Händen hält, reicht dies aus, um die Nichtigkeit auszulösen.

Von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet werden. Die Unterschrift beider Parteien ist konstitutiv für die Vereinbarung. Das Fehlen der Unterschrift einer Partei oder die Verwendung einer nicht ausdrücklich erteilten Vollmacht macht den Akt nichtig.

Nach der veröffentlichten Position der ITM führt die Nichtbeachtung auch nur einer dieser drei Formvoraussetzungen zur automatischen Nichtigkeit der Aufhebung. Eine nichtige Aufhebung entfaltet die Wirkungen einer Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist: Der Arbeitnehmer kann dann eine Entschädigung für die Kündigungsfrist und gegebenenfalls eine Abfindung sowie Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Kündigung verlangen.

2. Empfohlener Inhalt des Aufhebungsvertrags

Das Gesetz schreibt keinen bestimmten Inhalt für den Aufhebungsvertrag vor. Die Parteien haben daher einen erheblichen redaktionellen Spielraum, aber dieser Spielraum birgt ein Risiko: Ein zu knapper Vertrag kann spätere Auseinandersetzungen über den tatsächlichen Umfang der Zustimmung oder die Modalitäten der Beendigung provozieren.

Nach den Empfehlungen von guichet.lu empfiehlt es sich, im Aufhebungsvertrag folgende Elemente aufzunehmen:

Die Identität der Parteien und die genaue Bezeichnung des betroffenen Vertrags — Name, Vorname, Stelle des Arbeitnehmers, Datum des Abschlusses des Arbeitsvertrags. Diese Angaben vermeiden jegliche Unklarheit über das beendete Arbeitsverhältnis.

Eine klare und gemeinsame Willenserklärung zur Vertragsaufhebung. Der Vertrag muss eindeutig zum Ausdruck bringen, dass beide Parteien in Kenntnis der Sachlage das Arbeitsverhältnis beenden möchten. Eine vage oder mehrdeutige Formulierung — „die Parteien einigen sich auf eine gütliche Trennung" ohne weitere Präzisierung — kann dazu führen, dass ein Richter den Akt umqualifiziert.

Das Wirkungsdatum der Beendigung. Dies ist das Datum, an dem der Vertrag endet. Es wird von den Parteien frei gewählt — es kann sofortig oder aufgeschoben sein — ohne gesetzliche Fristanforderung.

Eine Klausel, die das Fehlen von Zwang bei der Zustimmung bestätigt. Diese Klausel über die freie und informierte Zustimmung bescheinigt, dass der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag freiwillig, ohne Druck oder Täuschung unterzeichnet hat. Sie ist besonders wichtig, um einer späteren Nichtigkeitsklage wegen Willensmangels vorzubeugen.

Der Vertrag kann auch die finanziellen Modalitäten der Beendigung regeln — Höhe einer eventuellen Abfindung, Behandlung nicht genommener erworbener Urlaubstage, Bedingungen für die Aushändigung der Abschlussabrechnung — sowie eine Vertraulichkeits- oder Nicht-Herabsetzungsklausel, wenn die Parteien dies wünschen. Diese Elemente sind fakultativ, aber ihre formale Festlegung im Vertrag vermeidet Streitigkeiten nach der Beendigung.

3. Sonderfall: Umqualifizierung des Freistellungsantrags

Ein spezifischer Mechanismus des luxemburgischen Rechts kann dazu führen, dass eine Eigenkündigung, die mit einem Antrag auf Freistellung von der Arbeit verbunden ist, rechtlich als einvernehmliche Aufhebung umqualifiziert wird, mit erheblichen Folgen für den Arbeitnehmer.

Die betreffende Situation ist folgende: Der Arbeitnehmer kündigt und stellt dann gleichzeitig oder kurz darauf beim Arbeitgeber schriftlich einen Antrag auf Freistellung von der Pflicht zur Ableistung der Kündigungsfrist. Wenn der Arbeitgeber diesen Antrag annimmt, bestimmt Artikel L.124-9 Absatz 2 des Arbeitsgesetzbuchs, dass dieser Akt rechtlich als einvernehmliche Aufhebung im Sinne von Artikel L.124-13 qualifiziert wird.

Diese Umqualifizierung ist keine Kleinigkeit. Sie hat drei wesentliche praktische Folgen:

Die in den Beendigungsdokumenten vermerkte Beendigungsform ist nicht mehr eine Eigenkündigung, sondern eine einvernehmliche Aufhebung. Die ADEM wird diese Qualifizierung berücksichtigen, wenn sie die Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung prüft.

Der ADEM-Arbeitslosengeldanspruch, der nach einer Eigenkündigung unter bestimmten Umständen entstehen kann (unter der Bedingung eines legitimen Grundes), entsteht nicht bei einer einvernehmlichen Aufhebung.

Ein Arbeitnehmer, der die Folgen seines schriftlichen Freistellungsantrags nicht versteht, kann sich daher in einer Situation wiederfinden, die er nicht erwartet hatte, und hat kaum Möglichkeiten, dagegen vorzugehen, wenn er den Aufhebungsvertrag einmal unterzeichnet hat.

Es ist die schriftliche Initiative des Arbeitnehmers, die die Umqualifizierung auslöst. Wenn der Arbeitgeber spontan die Freistellung anbietet, ohne dass der Arbeitnehmer sie schriftlich beantragt hat, bleibt die Eigenkündigung eine Eigenkündigung und wird nicht umqualifiziert. Der Arbeitnehmer sollte es daher unterlassen, einen solchen Antrag schriftlich zu stellen, wenn er seinen Status als Eigenkündigung — und möglicherweise seine Rechte auf Arbeitslosenversicherung — bewahren möchte.

4. Freiheit der Parteien bei der Festlegung der Beendigungsmodalitäten

Die einvernehmliche Aufhebung unterscheidet sich von den einseitigen Beendigungsformen durch die weitreichende Freiheit, die sie den Parteien bei der Festlegung der Trennungsmodalitäten lässt.

Keine gesetzliche Kündigungsfrist

Im Gegensatz zur Arbeitgeber- oder Eigenkündigung unterliegt die einvernehmliche Aufhebung keiner gesetzlichen Kündigungsfrist. Die Parteien legen das Wirkungsdatum der Beendigung frei fest, das sofortig oder aufgeschoben sein kann. Diese Flexibilität wird oft als der wesentliche Vorteil dieser Beendigungsform gegenüber einer gewöhnlichen Eigenkündigung angesehen, bei der der Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von einem bis zu drei Monaten einhalten muss.

Kein Begründungserfordernis

Die Vereinbarung beruht auf dem gegenseitigen Einvernehmen der Parteien und nicht auf dem Vorliegen eines reellen und ernsten Grundes oder einer schwerwiegenden Verfehlung. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Gründe für ihre Entscheidung zur Einigung darzulegen. Dieses Fehlen einer formalen Begründung unterscheidet die einvernehmliche Aufhebung grundlegend von der Kündigung durch den Arbeitgeber, bei der ein gültiger Grund angegeben werden muss, andernfalls eine ungerechtfertigte Kündigung vorliegt.

Fakultative Abfindung

Das Gesetz schreibt im Rahmen der einvernehmlichen Aufhebung keine Mindestabfindung vor. Die Parteien können eine Abfindung vereinbaren — manchmal als „Abgangsabfindung" bezeichnet —, sie können aber ebenso eine Beendigung ohne jegliche finanzielle Gegenleistung über die Zahlung erworbener Ansprüche hinaus (nicht genommene Urlaubstage, anteiliges 13. Monatsgehalt usw.) vereinbaren. Das Fehlen einer gesetzlichen Abfindung ist ein wichtiger Verhandlungspunkt, insbesondere wenn der Arbeitgeber die Initiative zur Beendigung ergriffen hat.

Wenn die einvernehmliche Aufhebung auf Initiative des Arbeitgebers vorgeschlagen wird, hat der Arbeitnehmer das Recht, die finanziellen Bedingungen vor der Unterzeichnung auszuhandeln. Der Arbeitgeber ist in diesem Rahmen gesetzlich nicht zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet, der Arbeitnehmer kann sie jedoch zur Bedingung seiner Zustimmung machen — und es liegt in seinem Interesse, dies zu tun, zumal er durch die Unterzeichnung seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert.

5. Freie und nicht mangelhafte Zustimmung

Die Gültigkeit einer einvernehmlichen Aufhebung hängt vollständig von der Realität und Freiheit der Zustimmung beider Parteien ab. Wenn die Vereinbarung durch unzulässige Mittel erlangt wurde oder der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, seinen Willen frei zu äußern, kann das Arbeitsgericht sie für nichtig erklären.

Die Willensmängel, die zur Nichtigkeit führen können, sind die des allgemeinen Vertragsrechts:

Gewalt oder Zwang — der Arbeitnehmer hat unter dem Druck von Drohungen, missbräuchlichen Ultimaten oder einer Mobbingsituation unterschrieben, die ihm keine andere Wahl ließ, als die Beendigung zu akzeptieren.

Täuschung (Arglist) — der Arbeitnehmer wurde über die Art oder die Folgen des von ihm unterzeichneten Dokuments getäuscht, zum Beispiel indem er glaubte, einen einfachen Nachtrag oder eine Bestätigung von Überstunden zu unterzeichnen, während es sich in Wirklichkeit um einen Aufhebungsvertrag handelte.

Irrtum — der Arbeitnehmer hat sich grundlegend über die Art des Aktes selbst oder seine Rechtswirkungen geirrt, auf eine für seine Zustimmung ausschlaggebende Weise.

In der Praxis ist der Nachweis eines Willensmangels im Nachhinein schwierig. Daher ist dem Arbeitnehmer dringend zu empfehlen, sich vor der Unterzeichnung die Zeit zu nehmen, den Vertrag vollständig zu lesen, nicht unter dem Druck einer vom Arbeitgeber künstlich gesetzten Frist zu unterschreiben und gegebenenfalls seinen Betriebsrat oder einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Die im Aufhebungsvertrag enthaltene Klausel über das Fehlen von Zwang schützt den Arbeitgeber nicht vor einer Nichtigkeitsklage, wenn der Arbeitnehmer durch andere Beweismittel nachweisen kann, dass seine Zustimmung mangelhaft war. Die Klausel erhöht lediglich die Beweislast für den klagenden Arbeitnehmer.

6. Praktische Folgen: Arbeitslosengeld und Vergleich der Beendigungsformen

Kein Anspruch auf ADEM-Arbeitslosengeld

Dies ist die schwerwiegendste Folge für den Arbeitnehmer. Die einvernehmliche Aufhebung ist ein freiwilliger zweiseitiger Akt: Der Arbeitnehmer hat der Beendigung zugestimmt. Aus diesem Grund ist die ADEM der Auffassung, dass der Arbeitnehmer nicht unfreiwillig arbeitslos geworden ist, und verweigert die Eröffnung des Anspruchs auf Arbeitslosenversicherung.

Dieses Fehlen von Arbeitslosengeldansprüchen steht in starkem Kontrast zur Situation des gekündigten Arbeitnehmers, der ADEM-Leistungen erhält, sofern er die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt, und zur Situation des Arbeitnehmers, dessen Eigenkündigung aus wichtigem Grund gerichtlich anerkannt wird — ein Fall, in dem Ansprüche entstehen können.

Vergleich der Beendigungsformen

Kriterium Einvernehmliche Aufhebung Ordentliche Kündigung Eigenkündigung
Initiative Zweiseitig Arbeitgeber Arbeitnehmer
Form Schriftlich, Doppel, zwei Unterschriften Einschreibebrief oder persönlich gegen Empfangsbestätigung Einschreibebrief oder persönlich gegen Empfangsbestätigung
Gesetzliche Kündigungsfrist Keine (Freiheit der Parteien) 2 bis 6 Monate nach Betriebszugehörigkeit 1 bis 3 Monate nach Betriebszugehörigkeit
Begründungserfordernis Nein Ja (gültiger Grund, sonst ungerechtfertigt) Nein
Gesetzliche Abfindung Nein (fakultativ) Ja (nach Betriebszugehörigkeit, Art. L.124-7) Nein (außer anerkannte Eigenkündigung aus wichtigem Grund)
Anspruch auf ADEM-Arbeitslosengeld Nein Ja (unter Voraussetzungen) Nein (außer anerkannter legitimer Grund)

Abgrenzung zur Kündigung aus wichtigem Grund (Art. L.124-10)

Die einvernehmliche Aufhebung darf nicht mit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach Artikel L.124-10 des Arbeitsgesetzbuchs verwechselt werden. Wenn ein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einen wichtigen Grund geltend macht — das heißt eine Verfehlung oder einen Verstoß von solcher Schwere, dass er die sofortige Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unmöglich macht —, erfolgt die Beendigung einseitig und ohne Kündigungsfrist. Diese Kündigung aus wichtigem Grund bleibt ein einseitiger Akt, der der gerichtlichen Kontrolle der Realität und Schwere des geltend gemachten Grundes unterliegt. Sie ist keine Vereinbarung zwischen den Parteien und fällt nicht unter Artikel L.124-13.

Ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber eine einvernehmliche Aufhebung anbietet, muss vor der Unterzeichnung folgende Punkte abwägen: Höhe der angebotenen Abfindung im Vergleich zum Verlust des Arbeitslosengeldes; voraussichtliche Dauer der Stellensuche; ob bereits eine andere Stelle gesichert ist oder nicht. Ein Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, ohne die berufliche oder finanzielle Situation abgesichert zu haben, setzt den Arbeitnehmer einem Zeitraum ohne Einkommensersatz aus.

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