Urlaub & Abwesenheiten

Kündigungsschutz bei Krankheit in Luxemburg

Kann einem krankgeschriebenen Arbeitnehmer gekündigt werden? Die Antwort hängt von zwei Faktoren ab: ob der Arbeitnehmer die zwingenden Formalitäten eingehalten hat und wie viel Zeit seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit vergangen ist. Dieses Merkblatt erläutert das Schutzprinzip, die Bedingungen für seine Inanspruchnahme, die Ausnahmen und die Situationen, die das Kündigungsverbot beenden.

Thema: Urlaub & Abwesenheiten Quellen: Art. L.121-6 · Art. L.124-10 · Art. L.124-12 · Arbeitsgesetzbuch Aktualisiert: 12. Juni 2026

Zeitplan des Kündigungsschutzes

Die wichtigsten Schritte vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Schutzes:

  • Tag 1 Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit informieren — löst den Schutz aus, wenn die Bescheinigung folgt.
  • Tag 1 bis 3 Ärztliche Bescheinigung einreichen — zwingende Voraussetzung für den Kündigungsschutz.
  • 26 Wochen lang Absolutes Verbot der Kündigung oder Einladung zum Voranhörungsgespräch, auch bei schwerwiegendem Fehlverhalten.
  • Nach 26 Wochen Kündigung wird wieder möglich, auch für einen Grund, der vor der Krankschreibung lag.

1. Das Schutzprinzip

Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähig ist, darf der Arbeitgeber ihm weder die Kündigung des Arbeitsvertrags mitteilen noch ihn zu einem Voranhörungsgespräch einladen, und zwar für einen Zeitraum von höchstens 26 Wochen ab dem Tag des Eintretens der Arbeitsunfähigkeit (Art. L.121-6, Abs. 3).

Dieser Schutz gilt auch wenn der Arbeitgeber ein schwerwiegendes Fehlverhalten geltend macht. Es handelt sich nicht um eine bloße Empfehlung: Jede in diesem Zeitraum ausgesprochene Kündigung, die gegen diese Regeln verstößt, gilt von Gesetzes wegen als ungerechtfertigt (Art. L.121-6, Abs. 3; Art. L.124-12).

Der Schutz soll verhindern, dass der Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers als Vorwand oder Gelegenheit für eine Kündigung genutzt wird. Ein Arbeitgeber, der während der Schutzfrist eine Kündigung ausspricht — auch aus einem tatsächlich bestehenden Grund —, riskiert eine Verurteilung wegen ungerechtfertigter Kündigung vor dem Arbeitsgericht.

2. Die zwingenden Voraussetzungen für den Schutz

Der Schutz ist nicht automatisch. Er setzt voraus, dass der Arbeitnehmer zwei aufeinanderfolgende Pflichten erfüllt.

Voraussetzung 1 — Arbeitgeber noch am selben Tag benachrichtigen

Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber (oder seinen Vertreter) noch am selben Tag des Eintretens der Arbeitsunfähigkeit über sein Fernbleiben informieren (Art. L.121-6, Abs. 1). Diese Benachrichtigung kann mündlich oder schriftlich, persönlich oder durch einen Dritten erfolgen.

Voraussetzung 2 — Ärztliche Bescheinigung innerhalb von 3 Tagen einreichen

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die seine Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer bestätigt, spätestens am dritten Tag der Abwesenheit (Art. L.121-6, Abs. 2).

Wird die ärztliche Bescheinigung nicht vor Ablauf des dritten Abwesenheitstages vorgelegt, hören die Kündigungsschutzbestimmungen auf, anwendbar zu sein gegenüber dem Arbeitgeber (Art. L.121-6, Abs. 3). Ein Arbeitnehmer, der diese Formalität versäumt, verliert den gesetzlichen Schutz für den betreffenden Zeitraum und wird im Kündigungsrecht wie ein gewöhnlicher Arbeitnehmer behandelt.
Fall Nr. 1 — Arbeitnehmer vollständig geschützt
Krankschreibung beginnt am Montag. Arbeitgeber noch am Montag benachrichtigt.
Ärztliche Bescheinigung am Mittwoch übermittelt (3. Tag).
→ Beide Bedingungen sind erfüllt. Der Arbeitnehmer genießt den Schutz für 26 Wochen ab Montag.
Fall Nr. 2 — Bescheinigung zu spät eingereicht
Krankschreibung beginnt am Montag. Arbeitgeber am Montag benachrichtigt.
Der Arbeitnehmer sucht donnerstags einen Arzt auf und schickt die Bescheinigung am Freitag (5. Tag).
→ Die 3-Tages-Bedingung für die Bescheinigung ist nicht erfüllt. Der Kündigungsschutz nach Artikel L.121-6 gilt für diese Krankschreibung nicht.

3. Ausnahmen vom Schutz

Der Schutz greift nicht in zwei gesetzlich abschließend aufgezählten Situationen (Art. L.121-6, Abs. 4).

Ausnahme 1 — Straftat oder vorsätzliche Ordnungswidrigkeit

Wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einem Verbrechen oder einer Straftat beruht, an der der Arbeitnehmer freiwillig mitgewirkt hat, greift der Schutz nicht. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für den deliktischen Ursprung der Arbeitsunfähigkeit, wenn er sich auf diese Ausnahme beruft.

Ausnahme 2 — Formalitäten nach Erhalt des Kündigungsschreibens

Wenn die Benachrichtigung oder die ärztliche Bescheinigung nach Erhalt des Kündigungsschreibens oder der Einladung zum Voranhörungsgespräch übermittelt wird, greift der Schutz nicht. Das Gesetz verhindert, dass ein bereits gekündigter Arbeitnehmer sich nachträglich unter den Krankenschutz stellt.

Ausnahme von der Ausnahme — Notfallhospitalisierung

War der Arbeitnehmer vor oder zum Zeitpunkt des Erhalts des Kündigungsschreibens notfallmäßig hospitalisiert und wird die Bescheinigung innerhalb von acht Tagen nach der Hospitalisierung vorgelegt, ist die Kündigungsanzeige (oder die Einladung) nichtig und ohne Wirkung (Art. L.121-6, Abs. 4).

Diese Regel schützt Arbeitnehmer, die körperlich nicht in der Lage sind, die Fristen einzuhalten (Intensivstation, lebensbedrohliche Notlage), und nicht für ihre medizinische Situation bestraft werden dürfen. Eine unter diesen Umständen ausgesprochene Kündigung wird neutralisiert, sobald die Bescheinigung innerhalb der 8-Tages-Frist eingereicht wird.
Fall Nr. 3 — Notfallhospitalisierung und gleichzeitige Kündigung
Ein Arbeitnehmer wird am Montagnachmittag notfallmäßig hospitalisiert. Der Arbeitgeber, der von der Hospitalisierung nichts weiß, spricht am Dienstag die Kündigung aus.
Der Arbeitnehmer (oder seine Angehörigen) übermittelt dem Arbeitgeber eine Hospitalisierungsbescheinigung am Donnerstag (3. Tag nach der Hospitalisierung, innerhalb der 8-Tages-Frist).
→ Die Kündigung ist nichtig und ohne Wirkung. Der Kündigungsschutz gilt rückwirkend ab Beginn der Hospitalisierung.

4. Ende des Schutzes und Folgen einer Verletzung

Ablauf der 26-wöchigen Frist

Nach Ablauf der 26 Wochen kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wieder vollumfänglich kündigen (Art. L.121-6, Abs. 5). Dieses Recht lebt ab dem Tag nach Ablauf der Schutzfrist unmittelbar wieder auf und kann für jeden Grund ausgeübt werden — einschließlich eines Grundes, der vor der Krankschreibung lag.

Ungerechtfertigte Kündigung bei Verstoß

Jede Kündigung oder Einladung zum Voranhörungsgespräch, die während der Schutzfrist ausgesprochen wird, gilt von Gesetzes wegen als ungerechtfertigt (Art. L.121-6, Abs. 3). Der Arbeitnehmer kann das zuständige Arbeitsgericht anrufen und Schadenersatz geltend machen (Art. L.124-12).

Der Arbeitgeber kann nachträglich nicht die Schwere des Verhaltens des Arbeitnehmers anführen, um eine während der Schutzfrist ausgesprochene Kündigung zu rechtfertigen. Der Schutz ist zwingend: Selbst ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das vor oder während der Krankschreibung begangen wurde, kann innerhalb der 26 Wochen nicht mit einer Kündigung geahndet werden.

5. Sonderfälle

Ablehnung der Leistung durch die CNS

Wenn die CNS (Nationale Gesundheitskasse) eine Ablehnungsentscheidung trifft, endet die Kündigungsverbotszeit mit Ablauf der 40-tägigen Rechtsbehelfsfrist nach Bekanntgabe dieser Entscheidung (Art. L.121-6, Abs. 3).

Legt der Arbeitnehmer jedoch innerhalb dieser Frist Rechtsmittel gegen die CNS-Entscheidung ein, wird der Schutz während des Rechtsmittelverfahrens aufrechterhalten — aber nur im Rahmen der gesetzlichen Höchstdauer von 26 Wochen. Das Rechtsmittel verlängert den Schutz nicht über diese Grenze hinaus.

Mit anderen Worten: Das CNS-Rechtsmittel erhält den bereits erworbenen Schutz aufrecht, solange die 26-Wochen-Frist noch nicht abgelaufen ist. Es begründet keinen zusätzlichen Schutz über 26 Wochen hinaus. Luxemburgische Gerichte haben diesen Grundsatz ausdrücklich bestätigt: Ein Rechtsmittel gegen einen CNS-Ablehnungsbescheid kann nicht bewirken, dass die Schutzdauer über die gesetzliche Höchstgrenze von sechsundzwanzig Wochen hinaus verlängert wird.

Festgestellte Berufsunfähigkeit durch den Betriebsarzt

Eine vom Betriebsarzt ordnungsgemäß festgestellte Berufsunfähigkeit stellt kein schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne des Arbeitsgesetzbuches dar (Art. L.124-10, Abs. 7). Der Arbeitgeber kann daher eine medizinisch anerkannte Berufsunfähigkeit weder während der Schutzfrist noch außerhalb davon als Grund für eine fristlose Kündigung heranziehen.

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Die in diesem Merkblatt enthaltenen Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können Ungenauigkeiten enthalten oder aktuelle Gesetzesänderungen und Rechtsprechungsentwicklungen möglicherweise nicht widerspiegeln. Für spezifische Situationen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsexperten.