Gesundheit & Sicherheit

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Luxemburg

Ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit berührt mehrere voneinander unabhängige Rechtsgebiete: Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ITM), Unfallversicherung (AAA), Lohnfortzahlung (Arbeitsgesetzbuch) und Sozialversicherung (CSS). Dieses Merkblatt erläutert die Meldepflichten, den Beschäftigungsschutz, die Entschädigung dauerhafter Folgeschäden und die Instrumente zur beruflichen Wiedereingliederung.

Rechtsgrundlage: Art. L.121-6; Art. L.551-1; Art. L.561-1; Art. L.614-11 Arbeitsgesetzbuch; Art. CSS-II-105 Aktualisiert: Juni 2026

1. Zwei getrennte Meldepflichten

Ein Arbeitsunfall löst zwei voneinander unabhängige Meldepflichten aus, die einander nicht ersetzen:

Meldung Empfänger Zweck
Sicherheitsmeldung Inspektion für Arbeit und Bergbau (ITM) Meldepflicht im Rahmen des Arbeitsschutzes; kann eine Untersuchung oder Korrekturmaßnahme auslösen
Versicherungsmeldung Unfallversicherungsverband (AAA) Sachverhaltsklärung, Anerkennung des Unfalls oder der Berufskrankheit, Eröffnung der Entschädigungsansprüche
Häufiger Fehler: eine Meldung an die ITM allein genügt nicht. Ohne Meldung an die AAA kann der Fall nicht bearbeitet werden und der Arbeitnehmer erhält keine Leistungen der Unfallversicherung.

2. ITM-Meldung: schwere Unfälle unverzüglich

Artikel L.614-11 des Arbeitsgesetzbuches verpflichtet den Arbeitgeber, der ITM jeden schweren Unfall im Betrieb unverzüglich schriftlich oder auf dem Fernmeldeweg zu melden. Als schwer gelten Unfälle, die zu folgenden Folgen geführt haben:

  • Tod;
  • dauerhafter Körperschaden;
  • Knochenbrüche;
  • innere oder äußere Verbrennungen dritten Grades von mehr als 9 % der Körperoberfläche;
  • Wunden mit Substanzverlust;
  • lebensbedrohliche Verletzungen.

Sonstige Unfälle und Berufskrankheiten müssen ebenfalls der ITM gemeldet werden, ohne die für schwere Fälle geltende Unverzüglichkeitspflicht.

Leiharbeitnehmer: Die Meldung wird vom entleihenden Unternehmen ausgefüllt und muss vom Zeitarbeitsunternehmen gegengezeichnet werden (Art. L.614-11).

3. AAA-Meldung: Eröffnung der Entschädigungsansprüche

Der Unfallversicherungsverband (AAA) klärt den Sachverhalt gemeinsam mit der Medizinischen Kontrolle der Sozialversicherung (CMSS) und erkennt den beruflichen Charakter des Unfalls oder der Krankheit an. Ohne diese Meldung können keine Leistungen der Unfallversicherung gewährt werden.

Begriff des Arbeitsunfalls

Die luxemburgische Rechtsprechung setzt für die Anerkennung als Arbeitsunfall ein plötzliches Ereignis voraus, das zeitlich und örtlich bestimmbar ist. Eine sich allmählich entwickelnde oder progressive Verletzung kann als Berufskrankheit und nicht als Unfall eingestuft werden — eine Unterscheidung mit wichtigen Konsequenzen für das anwendbare Rechtsregime.

Ein im Ausland eingetretener Unfall kann als Arbeitsunfall anerkannt werden, wenn er sich bei der Erfüllung des Arbeitsvertrags ereignet, beispielsweise im Rahmen einer vom Arbeitgeber organisierten Schulung.

Berufskrankheiten

Die Anerkennung einer Berufskrankheit beruht auf einer ärztlichen Meldung bei der AAA. Die anwendbaren Modalitäten und Fristen hängen von den konkreten Umständen und den Regeln der Unfallversicherung ab. Für spezifische Situationen empfiehlt es sich, sich direkt an die AAA oder einen Arbeitsmediziner zu wenden.

4. Der Wegeunfall

Einem Arbeitsunfall gleichgestellt ist ein Unfall auf dem normalen Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte sowie auf dem Weg zwischen Arbeitsstätte und dem üblichen Mittagessensort, sofern dieser Weg nicht durch einen im persönlichen Interesse liegenden, den wesentlichen Erfordernissen des täglichen Lebens fremden Grund unterbrochen oder umgeleitet wurde.

Umwege und Unterbrechungen: Ein erheblicher Umweg oder eine nicht gerechtfertigte Unterbrechung kann zum Verlust der Wegeunfalleigenschaft führen. Die AAA beurteilt jeden Fall einzeln. Im Zweifelsfall ist es besser, den Unfall zu melden und die AAA entscheiden zu lassen.
Häufige Situationen
Anerkannt: Sturz auf dem Firmenparkplatz bei der Ankunft; Autounfall auf dem Weg zwischen Wohnort und Büro ohne Umweg.
Grenzfall: Zwischenstopp in der Apotheke für einen privaten Einkauf auf dem Heimweg — die AAA prüft, ob dieser Stopp einen erheblichen Umweg darstellt oder eine Notwendigkeit des täglichen Lebens ist.
Nicht anerkannt: Unfall auf einem langen Umweg ohne Bezug zum normalen Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte.

5. Pflichten des Arbeitnehmers und Kündigungsschutz

Benachrichtigungspflichten

Wenn eine Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall oder eine Erkrankung eintritt, muss der Arbeitnehmer (Art. L.121-6):

  • den Arbeitgeber am selben Tag über die Arbeitsunfähigkeit benachrichtigen;
  • spätestens am dritten Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.

Die Einhaltung dieser Pflichten ist Voraussetzung für den Kündigungsschutz.

Kündigungsschutz

Führt ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zu einer ordnungsgemäß gemeldeten Arbeitsunfähigkeit gemäß Artikel L.121-6, darf der Arbeitgeber weder eine Kündigung aussprechen noch den Arbeitnehmer zu einem Vorgespräch vorladen — und zwar für einen Zeitraum von bis zu 26 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Ausnahme: Der Schutz gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf eine Straftat zurückzuführen ist, an der der Arbeitnehmer freiwillig mitgewirkt hat (Art. L.121-6).

Lohnfortzahlung

Der Arbeitgeber ist zur Lohnfortzahlung verpflichtet bis zum Ende des Kalendermonats, der den 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines gleitenden 18-monatigen Bezugszeitraums umfasst (Art. L.121-6). Danach übernimmt in der Regel die Nationale Gesundheitskasse (CNS) in Form eines Krankengeldanspruchs, vorbehaltlich der gesetzlichen Voraussetzungen.

6. Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und Teilrente

Hinterlässt ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit dauerhafte Folgeschäden, kann der Versicherte eine Teilrente beanspruchen, sofern die kumulativen Voraussetzungen des Artikels CSS-II-105 erfüllt sind:

  • dauerhafter Arbeitsunfähigkeitsgrad von mindestens 10 %;
  • Einkommensverlust von mindestens 10 %;
  • anerkannte Unfähigkeit, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu verrichten (durch den Betriebsarzt oder die CMSS);
  • die Arbeitsunfähigkeit ist hauptsächlich auf die Folgen des Unfalls oder der Berufskrankheit zurückzuführen.
Komplexe Fälle: Die Teilrente wird von der AAA individuell bemessen. Jede Situation mit erheblichen dauerhaften Folgeschäden verdient eine Einzelfallanalyse mit fachkundiger Unterstützung (ärztlicher Berater, spezialisierter Rechtsanwalt), da die Bewertungskriterien vielfältig sind.

7. Berufliche Wiedereingliederung

Ein Arbeitnehmer, der anerkanntermaßen nicht mehr in der Lage ist, seine letzte Tätigkeit auszuüben, kann gemäß Artikel L.551-1 des Arbeitsgesetzbuches eine berufliche Wiedereingliederung in zwei Formen beantragen:

Interne Wiedereingliederung

Der Arbeitgeber passt den bestehenden Arbeitsplatz an oder bietet einen neuen Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens an. Die Arbeitszeit kann im Rahmen des Wiedereingliederungsverfahrens reduziert werden: Eine Reduzierung um bis zu 20 % ist in der Regel möglich; eine weitergehende Reduzierung (ausnahmsweise bis zu 75 %) kann auf Beschluss der zuständigen gemischten Kommission festgelegt werden.

Externe Wiedereingliederung

Ist eine interne Wiedereingliederung nicht möglich, wird der Arbeitnehmer auf den Arbeitsmarkt vermittelt, mit Unterstützung der ADEM.

Besonderer Vorteil für Unfall- und Berufskrankheitsopfer: Für Arbeitnehmer, die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Anspruch auf eine Teilrente haben, sind die Voraussetzungen der 3-jährigen Betriebszugehörigkeit und des Einstellungseignungsnachweises für den Zugang zum Wiedereingliederungsverfahren nicht erforderlich (Art. L.551-1). Der Zugang ist damit erleichtert im Vergleich zum allgemeinen Regime.

8. Status als Arbeitnehmer mit Behinderung

Als Arbeitnehmer mit Behinderung kann gemäß dem anwendbaren gesetzlichen Verfahren anerkannt werden, wer infolge eines Arbeitsunfalls eine dauerhafte Verringerung seiner Arbeitsfähigkeit von mindestens 30 % aufweist (Art. L.561-1). Die Anerkennung ergibt sich nicht automatisch aus dem bloßen medizinischen Befund: Sie setzt die Einleitung eines förmlichen Anerkennungsverfahrens bei den zuständigen Behörden voraus.

Dieser Status eröffnet spezifische Rechte, insbesondere im Bereich der Arbeitsplatzanpassung, des Zugangs zur beruflichen Wiedereingliederung und des verstärkten Schutzes im Arbeitsverhältnis.

Zusammenspiel der Instrumente
Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ≥ 10 % + Einkommensverlust ≥ 10 % → AAA-Teilrente (CSS-II-105).
Unfähigkeit, die letzte Tätigkeit auszuüben → interne oder externe Wiedereingliederung (L.551-1), mit Befreiung von der Betriebszugehörigkeitsbedingung für Unfall- und Berufskrankheitsopfer.
Verringerung der Arbeitsfähigkeit ≥ 30 % → mögliche Anerkennung als Arbeitnehmer mit Behinderung (L.561-1), gemäß Verfahren.

Eine Frage zu einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder den weiteren Schritten?

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Die in diesem Merkblatt enthaltenen Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können Ungenauigkeiten enthalten oder aktuelle Gesetzesänderungen und Rechtsprechungsentwicklungen möglicherweise nicht widerspiegeln. Für spezifische Situationen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsexperten.