Gesundheit & Sicherheit

Recht auf Abschalten und Burn-out-Prävention in Luxemburg

Seit der Einführung von Artikel L.312-9 des Arbeitsgesetzbuches ist jeder Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer digitale Werkzeuge für berufliche Zwecke nutzen, verpflichtet, eine Abschaltregelung einzuführen. Diese Regelung ist kein bloßer Verhaltenskodex: Es handelt sich um eine gesetzliche Verpflichtung mit Sanktionen, die den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften sicherstellen soll.

Rechtsgrundlage: Art. L.312-9; Art. L.312-10; Art. L.414-9; Art. L.211-16; Art. L.010-1; Art. L.614-13 Arbeitsgesetzbuch Aktualisiert: Juni 2026

1. Die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers

Artikel L.312-9 begründet eine Ergebnispflicht: Der Arbeitgeber muss eine Regelung festlegen, die das Recht auf Abschalten gewährleistet, sobald seine Arbeitnehmer digitale Werkzeuge für berufliche Zwecke nutzen. Es gibt keine Beschäftigtenschwelle: Die Verpflichtung gilt für jedes Unternehmen, unabhängig von seiner Größe, sobald es in diese Situation fällt.

Das Recht auf Abschalten soll Arbeitnehmer vor der Verwischung der Grenzen zwischen Berufs- und Privatleben schützen, die durch digitale Werkzeuge — berufliche E-Mails, mobile Anwendungen, Fernzugriff auf Informationssysteme — verursacht wird. Die ITM stellt dieses Instrument als Maßnahme zur Prävention von Stress und Arbeitsüberlastung durch permanente Erreichbarkeit vor.

2. Inhalt der Regelung

Das Gesetz schreibt kein Standardformat vor: Die Regelung muss an die besondere Situation des Unternehmens oder der Branche angepasst werden. Sie kann drei Bereiche umfassen:

  • praktische Modalitäten und technische Maßnahmen zum Abschalten (Abschaltfenster, Deaktivierung von Benachrichtigungen, automatische Abwesenheitsmeldungen);
  • Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen für Arbeitnehmer und Führungskräfte;
  • Ausgleichsmodalitäten bei begründeten Ausnahmen.
Absolute Grenze: Die Regelung muss die Einhaltung der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen zum Arbeitszeitrecht zwingend gewährleisten (Art. L.312-9). Sie darf nicht von zwingenden Vorschriften abweichen, insbesondere nicht von der täglichen Mindestruhezeit von 11 aufeinanderfolgenden Stunden (siehe Abschnitt 6).

3. Quellenhierarchie: Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung

Die Abschaltregelung folgt dieser Hierarchie:

  1. Durch Tarifvertrag oder untergeordnete Vereinbarung — dies ist die bevorzugte Quelle.
  2. Mangels eines solchen auf Unternehmensebene, unter Beachtung der Zuständigkeiten der Personaldelegation.

In Ermangelung eines anwendbaren Tarifvertrags muss der Arbeitgeber diese Regelung daher intern festlegen und dabei die Personaldelegation nach den nachstehend beschriebenen Modalitäten einbeziehen.

4. Verfahren nach Unternehmensgröße

Die Einführung oder Änderung der Regelung folgt je nach Beschäftigtenzahl unterschiedlichen Regeln:

Beschäftigtenzahl Verfahren Rechtsgrundlage
Weniger als 150 Arbeitnehmer Personaldelegation informieren und konsultieren, sofern vorhanden Art. L.312-9
150 Arbeitnehmer und mehr Entscheidung im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Personaldelegation Art. L.312-9 und Art. L.414-9
Keine Personaldelegation in kleinen Unternehmen: Wenn ein Unternehmen mit weniger als 150 Arbeitnehmern keine Personaldelegation hat (weil es nicht zur Wahl einer verpflichtet ist), legt der Arbeitgeber die Regelung allein fest und achtet dabei auf ihre Kohärenz mit den anwendbaren Arbeitszeitregeln.

5. Sanktionen bei Nichteinhaltung

Das Fehlen einer Abschaltregelung setzt den Arbeitgeber einem Bußgeld von 251 bis 25.000 Euro aus (Art. L.312-10). Dieses Bußgeld wird vom Direktor der Gewerbeaufsicht (ITM) nach dem in Artikel L.614-13 vorgesehenen Anordnungsverfahren verhängt.

Das Anordnungsverfahren bedeutet, dass die ITM den Arbeitgeber zunächst förmlich auffordert, seinen Verpflichtungen nachzukommen, bevor sie gegebenenfalls die Geldstrafe verhängt. Die Höhe des Bußgelds richtet sich nach der Schwere der Verstöße und der Lage des Unternehmens.

Wichtiger Hinweis: Das Bußgeld sanktioniert das Fehlen einer Regelung, nicht einen einzelnen Verstoß. Ein Arbeitgeber, der eine Regelung — auch eine unvollkommene — formalisiert hat, steht besser da als einer, der gar keine hat.

6. Telearbeit, tägliche Ruhezeit und Burn-out-Prävention

Telearbeit

Nach der veröffentlichten Position der ITM gilt das Recht auf Abschalten auch für Telearbeitnehmer. Ein Arbeitgeber, der Telearbeit einführt, muss daher sicherstellen, dass seine Abschaltregelung die Telearbeitnehmer ausdrücklich erfasst. Ein Telearbeitsanhang allein genügt nicht — eine formalisierte Abschaltregelung bleibt erforderlich.

Tägliche Ruhezeit: gesetzliche Untergrenze

Artikel L.211-16 legt die tägliche Ruhezeit auf mindestens 11 aufeinanderfolgende Stunden in jedem 24-Stunden-Zeitraum fest. Diese Norm ist zwingendes Recht im Sinne von Artikel L.010-1: Keine Vereinbarung, keine Betriebsregelung und keine Abschaltregelung darf davon abweichen. Die Abschaltregelung muss daher mindestens sicherstellen, dass Arbeitnehmer während dieser 11 Stunden nicht kontaktiert werden.

Burn-out und psychosoziale Risiken

Der Begriff „Burn-out" erscheint in den gesetzlichen Artikeln zum Recht auf Abschalten nicht ausdrücklich. Die ITM stellt dieses Instrument jedoch als Maßnahme zur Prävention psychosozialer Risiken dar, die mit beruflicher Dauererreichbarkeit verbunden sind — chronischer Stress, mentale Überlastung, Eingriff in das Privatleben. Ein Arbeitgeber, der eine Abschaltregelung einführt, handelt im Rahmen seiner allgemeinen Pflicht zur Risikoprävention nach Artikel L.312-1.

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