Urlaub & Abwesenheiten

Jugend-, Sport- und politischer Urlaub in Luxemburg

Das luxemburgische Arbeitsrecht sieht drei Sonderurlaube vor, die es Arbeitnehmern ermöglichen, für im öffentlichen Interesse anerkannte Tätigkeiten abwesend zu sein: Jugendarbeit, Leistungssportwettkämpfe oder die Ausübung eines kommunalen Wahlamtes. Diese Abwesenheiten sind geschützt, das Gehalt wird vom Arbeitgeber weitergezahlt und vom Staat (oder dem Gemeindefonds) erstattet. Sie können nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden.

Thema: Urlaub & Abwesenheiten Quellen: Art. L.234-1 bis L.234-5 · Art. L.234-9 · Gemeindegesetz · SNJ · Sportministerium Aktualisiert: 12. Juni 2026

1. Jugendurlaub (Art. L.234-1 bis L.234-5)

Begünstigte

Jeder privatrechtliche Arbeitnehmer in Luxemburg, der ehrenamtlich Betreuungs- oder Ausbildungsaufgaben im Jugendbereich bei einer vom zuständigen Ministerium anerkannten Organisation wahrnimmt. Begünstigt sind:

  • Betreuer und Animatoren für Camps, Workshops oder Ferienlager;
  • Ausbilder von Jugendorganisationsleiterinnen und -leitern;
  • gewählte Vorstandsmitglieder anerkannter Jugendorganisationen;
  • Personen, die gemeinwohlorientierte Aufgaben für Jugendliche wahrnehmen (Art. L.234-1).
Quellenhierarchie: nur das Arbeitsgesetzbuch (Art. L.234-1 bis L.234-5) ist verbindlich. Einige Verwaltungsquellen (ITM, Guichet.lu) nennen eine 2-jährige Sozialversicherungszugehörigkeit, die im Gesetzestext nicht enthalten ist — beim SNJ oder Ihrem CCSS-Manager nachfragen.

Dauer

  • Karriereobergrenze: maximal 60 Arbeitstage über die gesamte Berufslaufbahn (Art. L.234-2).
  • Zweijahresobergrenze: 20 Arbeitstage pro 2-Jahres-Zeitraum (Art. L.234-2).
  • Minimum pro Tranche: mindestens 2 aufeinanderfolgende Arbeitstage.
  • Keine Anrechnung auf den Jahresurlaub (Art. L.234-3).
  • Keine externe bezahlte Tätigkeit während des Jugendurlaubs erlaubt.

Vergütung

Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt weiter und streckt die Entschädigung vor. Der Staat erstattet anschließend über den SNJ auf Basis des durchschnittlichen Tageslohns (Bruttogehalt der letzten 3 Monate ÷ 173 Std./Monat × Tagesstunden), begrenzt auf das 4-fache des nicht qualifizierten SSM. Überschreitet das tatsächliche Gehalt diese Obergrenze, verbleibt die Differenz beim Arbeitgeber.

Verfahren

  • ≥ 3 Wochen vorher — Schriftliche MitteilungDer Arbeitnehmer informiert den Arbeitgeber schriftlich mit Nachweis der anerkannten Organisation mindestens 3 Wochen vor Urlaubsbeginn (Art. L.234-4).
  • Reaktion des ArbeitgebersDer Arbeitgeber kann den Urlaub nicht ablehnen, wenn die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Er kann bei schwerwiegenden Betriebsstörungen eine Verschiebung des Datums vorschlagen.
  • Während des Urlaubs — TeilnahmebescheinigungDie anerkannte Organisation stellt eine Teilnahmebescheinigung aus, die der Arbeitnehmer nach der Aktivität an den SNJ weiterleitet.
  • Staatliche Erstattung über den SNJDer Arbeitgeber reicht die vollständige Akte (Teilnahmebescheinigung + Gehaltsnachweis) beim SNJ zur Erstattung ein.
Beispiel — 10-tägiges Jugendcamp
Laura, ehrenamtliche Animatorin bei einer anerkannten Organisation, betreut ein Camp vom 6. bis 17. Juli. Sie informiert ihren Arbeitgeber am 15. Juni (3 Wochen vorher). Monatliches Bruttogehalt: 3.800 €.
Durchschnittlicher Tageslohn: 3.800 € ÷ 173 Std. × 8 Std. = 175,72 €/Tag → Bruttoentschädigung 10 Tage = 1.757,20 €. 4×-SSM-Grenze nicht überschritten.
→ Der Arbeitgeber streckt den Betrag vor und wird vom SNJ erstattet. Laura verbraucht 10 ihrer 20 biennalen Tage.

2. Leistungssporturlaub (Art. L.234-9)

Begünstigte

Artikel L.234-9 des Arbeitsgesetzbuchs gewährt Sporturlaub privatrechtlichen Arbeitnehmern, die nicht berufsmäßig an Hochleistungswettkämpfen im Rahmen eines beim COSL oder der LPC angeschlossenen Verbands teilnehmen. Drei Kategorien:

  • Leistungssportler, ausgewählt für Olympia, Paralympics, Welt- oder Europameisterschaften;
  • Unverzichtbares Betreuungspersonal (Trainer, Ärzte, Physiotherapeuten der Delegation);
  • Schiedsrichter, Kampfrichter und technische Offizielle, nominiert vom zuständigen internationalen Verband.
Nicht-Profi-Bedingung: das Regelwerk richtet sich an Arbeitnehmer, für die Sport nicht die primäre bezahlte Tätigkeit ist. Ein Sportler mit ausschließlichem Profivertrag fällt nicht in diesen Bereich.

Dauer und Vergütung

Die Dauer richtet sich nach den tatsächlichen Bedürfnissen des Wettkampfs (Vorbereitung, Anreise, Teilnahme) — kein festes gesetzliches Limit. Der Arbeitnehmer erhält sein normales Gehalt; der Arbeitgeber wird vollständig vom Staat erstattet über das Sportministerium gegen Vorlage einer Teilnahmebescheinigung des Verbands. Der Urlaub darf nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden.

Verfahren

  • ≥ 1 Monat vorher — VerbandsakteDer Sportverband stellt einen offiziellen Antrag beim für Sport zuständigen Minister, mit namentlicher Liste der Begünstigten und Wettkampfkalender, mindestens 1 Monat vor der Veranstaltung.
  • MinisterialgenehmigungDer Minister erteilt eine namentliche Genehmigung pro Begünstigtem. Erst dieses Dokument erlaubt dem Arbeitnehmer, den Urlaub beim Arbeitgeber förmlich zu beantragen.
  • Mitteilung an den ArbeitgeberDer Arbeitnehmer übergibt die Genehmigung bei Erhalt. Der Arbeitgeber ist zur Urlaubsgewährung verpflichtet.
  • Staatliche Erstattung über das SportministeriumNach dem Wettkampf reicht der Arbeitgeber die Teilnahmebescheinigung und den Gehaltsnachweis zur vollständigen Erstattung ein.
Beispiel — Fechten-Weltmeisterschaften
Marc ist bei einem KMU angestellt und wird für die Weltmeisterschaften nominiert (5 Wettkampf- + 2 Reisetage). Der Verband reicht die Akte 5 Wochen vor der Veranstaltung ein.
→ Marc übergibt die Ministerialgenehmigung seinem Arbeitgeber. Gehalt für 7 Tage weitergezahlt. Der Arbeitgeber wird nach der Rückkehr vollständig vom Staat erstattet.

3. Politischer Urlaub für Kommunalmandate

Begünstigte und betroffene Mandate

Das Recht auf politischen Urlaub für Kommunalmandate ist im luxemburgischen Gemeindegesetz und seinen Durchführungsverordnungen verankert. Es gilt für Inhaber folgender Ämter, unabhängig vom Berufsstatus (Arbeitnehmer, Selbstständiger, Nicht-Angeschlossener):

  • Bürgermeister (Bourgmestre);
  • Schöffe (Échevin);
  • Gemeinderat (Conseiller communal).
Quellenhinweis: Einzelheiten (Tage nach Funktion, Sätze) unterliegen dem Gemeindegesetz und Ministerialrundschreiben. Wenden Sie sich an Ihre Gemeindeverwaltung oder das Département des finances communales des Innenministeriums für aktuelle Sätze.

Zweck des Urlaubs

Der politische Urlaub deckt die für die Mandatsausübung tatsächlich erforderliche Zeit ab: Gemeinderatssitzungen, Kollegiumssitzungen von Bürgermeister und Schöffen, offizielle Empfänge und mit dem Wahlamt unmittelbar verbundene Tätigkeiten. Abwesenheiten müssen formellen Mandatshandlungen entsprechen und ordnungsgemäß belegt sein.

Vergütung nach Status

Arbeitnehmer

  • Der Arbeitgeber zahlt die Vergütung (einschließlich Arbeitgeberbeiträge) während mandatsbedingter Abwesenheiten weiter.
  • Er wird anschließend vollständig vom Fonds de dépenses communales (Innenministerium) erstattet.
  • Frist: jährlicher Antrag bis spätestens 30. September des Jahres N+1.

Selbstständige und Nicht-Angeschlossene

  • Eine Pauschalentschädigung kompensiert den mandatsbedingten Einkommensverlust.
  • Bedingungen: unter 65 Jahren und ohne Altersrente.
  • Betrag per Großherzoglicher Verordnung je nach Funktion und Gemeindegröße.
Rentenregel: selbstständige oder nicht angeschlossene Mandatsträger, die bereits eine Altersrente beziehen, haben keinen Anspruch auf die Pauschalentschädigung.

Erstattungsverfahren

  • Laufend — AbwesenheitsregisterDer Arbeitgeber (oder der selbstständige Mandatsträger) führt ein Register der mandatsbedingten Abwesenheiten: Datum, Zweck, Dauer jeder Abwesenheit.
  • Bis 30. September N+1 — ErstattungsantragOnline über MyGuichet.lu (Berufsbereich) oder in Papierform beim Département des finances communales des Innenministeriums.
  • BelegeMandatsbescheinigung der Gemeindeverwaltung, von Mandatsträger und Arbeitgeber unterzeichnetes Abwesenheitsprotokoll, entsprechende Gehaltsabrechnungen.
  • Erstattung durch den Fonds de dépenses communalesBearbeitung und Zahlung an den Arbeitgeber. Keine gesetzliche Frist — erfahrungsgemäß einige Monate nach Einreichung.
Beispiel — Vollzeitangestellte Gemeinderätin
Sophie ist Gemeinderätin und Vollzeitangestellte in einem Privatunternehmen. Im Jahr 2026 fehlt sie 12 Mal für Ratssitzungen (insgesamt 24 Stunden). Ihr Arbeitgeber zahlt ihr Gehalt weiter.
→ Im September 2027 stellt der Arbeitgeber den Erstattungsantrag über MyGuichet.lu mit Mandatsdokumenten und Gehaltsabrechnungen. Der Fonds de dépenses communales erstattet die gesamten Lohnkosten.

4. Vergleichstabelle

Kriterium Jugendurlaub Sporturlaub Politischer Urlaub
Rechtsgrundlage Art. L.234-1 bis L.234-5 AG Art. L.234-9 AG Gemeindegesetz + G.-H. VO
Begünstigte Ehrenamtl. Jugendanimatoren, Ausbilder, Leiter Leistungssportler, Betreuungspersonal, Schiedsrichter (nicht professionell) Bürgermeister, Schöffen, Gemeinderäte
Dauer Max. 20 T / 2 Jahre; 60 T Karriere Dauer des Wettkampfs (kein festes gesetzliches Limit) Dauer der tatsächlichen Mandatssitzungen
Voranmeldefrist ≥ 3 Wochen vorher (Arbeitnehmer) ≥ 1 Monat vorher (Verband) Nachträgliche Erklärung (30. Sept. N+1)
Wer stellt den Antrag Der Arbeitnehmer (mit SNJ-Nachweis) Der Sportverband Der Arbeitgeber (Erstattungsantrag)
Gehaltsfortzahlung Ja, vom Arbeitgeber vorgestreckt Ja, vom Arbeitgeber vorgestreckt Ja, vom Arbeitgeber fortgezahlt
Erstattung des Arbeitgebers Staat über SNJ Staat über Sportministerium Fonds de dépenses communales
Entschädigungsgrenze 4× nicht qual. SSM Volles Bruttogehalt Volles Bruttogehalt (Arbeitnehmer)
Auf Jahresurlaub anrechenbar Nein Nein Nein
Selbstständige Nicht zutreffend Nicht zutreffend Pauschale (wenn < 65, keine Rente)

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