Einstellung & Verträge

Regeln für Telearbeit in Luxemburg

Telearbeit in Luxemburg beruht auf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das luxemburgische Arbeitsrecht sieht keine spezifische gesetzliche Obergrenze für die Anzahl der Telearbeitstage vor, doch die allgemeinen Regelungen zu Arbeitszeit, Gesundheitsschutz und Gleichbehandlung gelten uneingeschränkt. Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, ein Recht auf Nichterreichbarkeit einzurichten — bei Verstoß droht eine Verwaltungsstrafe.

Thema: Einstellung & Verträge Quellen: Art. L. 312-9 · L. 312-10 · L. 236-1 · L. 414-9 · Luxemburger Arbeitsgesetzbuch · ITM · Guichet.lu Aktualisiert: 10. Juni 2026
Anwendungsbereich dieses Merkblatts: Die hier dargestellten Regeln gelten für Arbeitnehmer, die in Luxemburg wohnen und arbeiten und dem luxemburgischen Arbeitsrecht unterliegen. Die Steuer- und Sozialversicherungsregeln für Grenzgänger (Frankreich, Belgien, Deutschland) werden in separaten Merkblättern behandelt.

Grundsatz: eine beiderseitige Vereinbarung ist Pflicht

Telearbeit kann weder vom Arbeitgeber einseitig angeordnet noch vom Arbeitnehmer unilateral verlangt werden. Sie beruht auf dem gegenseitigen Einverständnis beider Parteien und muss schriftlich festgehalten werden:

  • als Klausel im ursprünglichen Arbeitsvertrag; oder
  • als Nachtrag zum Arbeitsvertrag, der jederzeit während des Beschäftigungsverhältnisses geschlossen werden kann.

Die Vereinbarung kann eine Anpassungsphase vorsehen, die es beiden Parteien erlaubt, zur ursprünglichen Arbeitsorganisation zurückzukehren.

Telearbeit ist kein automatisches Recht: Auch im Rahmen der „flexiblen Arbeitsregelungen" (siehe Abschnitt 7) hat der Arbeitnehmer das Recht, Telearbeit zu beantragen, nicht sie automatisch zu erhalten.

Was die schriftliche Vereinbarung regeln muss

Zur Vermeidung von Streitigkeiten sollte die Vereinbarung mindestens Folgendes festlegen:

Zu regelnder Punkt Beispielformulierungen
Anzahl der Telearbeitstage „2 Tage pro Woche, einvernehmlich festzulegen"
Zulässige Arbeitsort(e) Hauptwohnsitz, Zweitwohnsitz, genehmigter Co-Working-Space
Erreichbarkeitsfenster Zeiten, in denen der Arbeitnehmer erreichbar sein muss
Bereitgestellte Arbeitsmittel Computer, Telefon, VPN-Zugang — oder Pauschale für Nutzung eigener Geräte
Kostenerstattung Monatliche Pauschale, Erstattung gegen Belege
Bedingungen für die Rückkehr ins Büro Ankündigungsfrist, Situationen, die Präsenz erfordern
Datenschutz Vertraulichkeitspflichten, IT-Sicherheitsregeln
Arbeitszeiterfassung Zeiterfassungstool, Selbstdeklaration — unter Wahrung der Privatsphäre

Arbeitgeberpflichten

Arbeitsmittel, Kosten und Sicherheit

Der Arbeitgeber trägt die unmittelbar durch die Telearbeit entstehenden Kosten: benötigte Arbeitsmittel, Konnektivitätskosten, Wartung der bereitgestellten Geräte. Er bleibt verpflichtet, die körperliche und geistige Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen und Berufsrisiken vorzubeugen, einschließlich psychosozialer Risiken durch Isolation oder Überkonnektivität.

Dies umfasst insbesondere:

  • Beurteilung der Berufsrisiken am Telearbeitsplatz;
  • Information des Arbeitnehmers über die Ergonomie des Heimarbeitsplatzes;
  • Prävention von Überlastung oder Isolation.

Information und Konsultation der Arbeitnehmervertretung

Die Einführung von Telearbeit erfordert die vorherige Information und Konsultation der Personaldelegation oder des gemischten Betriebsausschusses, je nach Unternehmensstruktur.

Recht auf Nichterreichbarkeit

Werden digitale Werkzeuge für berufliche Zwecke genutzt, muss der Arbeitgeber eine Regelung einrichten, die das Recht auf Nichterreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit gewährleistet (Art. L. 312-9).

Diese Regelung kann festgelegt werden:

  1. durch einen Tarifvertrag oder eine untergeordnete Vereinbarung;
  2. andernfalls auf Unternehmensebene, nach Information und Konsultation der Personaldelegation.
In Unternehmen mit mindestens 150 Beschäftigten muss die Einführung oder Änderung der Nichterreichbarkeitsregelung einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Personaldelegation erfolgen (Art. L. 312-9 und L. 414-9).
Sanktion: Das Fehlen einer Nichterreichbarkeitsregelung kann zu einer Verwaltungsstrafe von 251 bis 25.000 € führen, die vom Direktor der Arbeits- und Bergbauinspektion verhängt wird (Art. L. 312-10). Es handelt sich um eine gesetzliche Pflicht, nicht nur eine Empfehlung.

Dauer und Grenzen: keine spezifische gesetzliche Obergrenze

Das luxemburgische Arbeitsgesetzbuch legt keine maximale Quote an Telearbeitstagen fest. Ein Arbeitnehmer kann daher, wenn beide Parteien zustimmen, vollständig im Homeoffice arbeiten (100 %).

Die allgemeinen Regeln zur Arbeitszeit gelten bei Telearbeit uneingeschränkt weiter: tägliche Arbeitszeit (8-Stunden-Grundsatz), wöchentliche Arbeitszeit (40 Stunden), tägliche und wöchentliche Ruhezeiten, Überstundenregelungen. Die Telearbeit hebt keine dieser Grenzen auf.

Gleichbehandlung von Telearbeitenden

Telearbeitende haben Anspruch auf die gleichen Rechte wie vergleichbare Arbeitnehmer am Betriebsstandort, insbesondere in Bezug auf:

  • Vergütung und Zusatzleistungen;
  • Leistungsbeurteilung;
  • Zugang zur beruflichen Weiterbildung;
  • Information über das Unternehmensleben und freie Stellen;
  • Karriereentwicklungsmöglichkeiten;
  • kollektive Interessenvertretung (Wahlen, Zugang zu Delegierten);
  • Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit.

Der bloße Umstand, remote zu arbeiten, kann keine weniger günstige Behandlung rechtfertigen.

Flexible Arbeitsregelungen (Art. L. 236-1)

Ein Arbeitnehmer kann einen Antrag auf eine flexible Arbeitsregelung (einschließlich Telearbeit) stellen, wenn er gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Betriebszugehörigkeit: mindestens sechs Monate ununterbrochener Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber;
  • Persönliche Situation: Elternteil eines Kindes unter 9 Jahren, oder persönliche Betreuung oder Hilfe für ein Familienmitglied oder eine Person des Haushalts aus schwerwiegenden medizinischen Gründen.

Verfahren

Der Arbeitgeber muss innerhalb eines Monats auf den Antrag antworten. Bei Ablehnung oder Verschiebung muss er seinen Entscheid per Einschreiben mit Rückschein begründen.

Diese Regelung gibt das Recht, eine flexible Arbeitsform zu beantragen, nicht ein automatisches Recht auf Erhalt von Telearbeit. Der Arbeitgeber kann aus sachlichen Gründen ablehnen (betriebliche Erfordernisse, Art der Tätigkeit usw.).

Reversibilität: Rückkehrbedingungen vorab festlegen

Wenn Telearbeit nicht bereits bei der Einstellung vereinbart wurde, wird dringend empfohlen, in die Vereinbarung aufzunehmen:

  • die Bedingungen, unter denen jede Partei eine Rückkehr zur ursprünglichen Präsenzregelung verlangen kann;
  • die geltende Ankündigungsfrist (z.B. 2 bis 4 Wochen);
  • die Situationen, die körperliche Anwesenheit am Betriebsstandort erfordern (strategische Meetings, Einarbeitungszeiten neuer Mitarbeitender, Audits usw.).

Das Fehlen einer Reversibilitätsklausel ist eine der häufigsten Streitursachen bei der Einführung oder dem Widerruf von Telearbeit.

Eine Frage zur Einführung von Telearbeit, zum Recht auf Nichterreichbarkeit oder zu flexiblen Arbeitsregelungen in Luxemburg?

Kymora fragen →

Die in diesem Merkblatt enthaltenen Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können Ungenauigkeiten enthalten oder aktuelle Gesetzesänderungen und Rechtsprechungsentwicklungen möglicherweise nicht widerspiegeln. Für spezifische Situationen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsexperten.