Gesundheit & Sicherheit

Personalvertreter und Sicherheitsausschuss in Luxemburg

Die Personaldelegation ist das Arbeitnehmervertretungsorgan im luxemburgischen Unternehmen. Sie umfasst insbesondere einen Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten (DSS), der über spezifische Befugnisse zum Schutz der Arbeitnehmer verfügt. Ihre Mitglieder genießen einen strengen gesetzlichen Kündigungsschutz, der über das Ende des Mandats hinausreicht.

Rechtsgrundlage: Art. L.413-1; Art. L.413-2; Art. L.414-14; Art. L.415-10; Art. L.415-11; Art. L.416-1; Art. L.614-11 Arbeitsgesetzbuch Aktualisiert: Juni 2026
Teil 1 — Einrichtung und Organisation der Delegation

1. Wahlen und Wahlverfahren

Ordentliche und stellvertretende Delegierte werden in geheimer Wahl gewählt. Das Wahlverfahren richtet sich nach der Unternehmensgröße (Art. L.413-1):

  • Unternehmen mit 100 Arbeitnehmern oder mehr: Verhältniswahl.
  • Unternehmen mit weniger als 100 Arbeitnehmern: relative Mehrheitswahl.

Das Mandat der Delegierten beträgt fünf Jahre (Art. L.413-2).

2. Konstituierende Sitzung, Büro und ITM-Registrierung

Innerhalb eines Monats nach den Wahlen beruft der Arbeitnehmer mit den meisten Stimmen die konstituierende Sitzung ein. Bei dieser Sitzung wählt die Delegation in geheimer Wahl mit relativer Mehrheit:

  • einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer;
  • ein Büro für die laufenden Geschäfte, dessen Größe nach dem Umfang der Delegation variiert: 1 Mitglied bei 8 Delegierten, bis zu 4 Mitglieder bei 14 Delegierten oder mehr (Art. L.416-1).

In derselben konstituierenden Sitzung bestimmt die Delegation auch den Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten (siehe Abschnitt 3).

Pflichtregistrierung bei der ITM innerhalb von 5 Tagen: Der Arbeitgeber muss die Namen und nationalen Personalausweisnummern der Büromitglieder und Fachbeauftragten auf der elektronischen Plattform der ITM innerhalb von fünf Tagen nach der Mitteilung durch den Vorsitzenden registrieren (Art. L.416-1). Diese Frist ist zwingend — eine unterlassene Registrierung stellt einen Verstoß dar, der ITM-Kontrollen ausgesetzt ist.
Teil 2 — Der Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragte (DSS)

3. Bestellung und Status des DSS

Die Delegation bestimmt einen Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten (DSS) in der konstituierenden Sitzung. Dieser Beauftragte kann aus den gewählten Mitgliedern der Delegation oder aus den übrigen Arbeitnehmern des Unternehmens gewählt werden (Art. L.414-14).

Ist der DSS kein gewähltes Mitglied der Delegation, nimmt er an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil — er hat kein Stimmrecht bei den allgemeinen Beschlüssen der Delegation.

4. Aufgaben und Befugnisse des DSS

Der DSS verfügt über weitreichende Befugnisse zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz (Art. L.414-14):

Begehungen

Der DSS führt wöchentliche Begehungen in Begleitung des Arbeitgebers durch. In den Verwaltungsabteilungen sind diese Begehungen auf zwei pro Jahr begrenzt.

Sonderregister

Der DSS trägt seine Feststellungen in ein Sonderregister ein, das im Büro des Unternehmens aufbewahrt wird. Dieses Register bildet die schriftliche Aufzeichnung der Beobachtungen des DSS und kann von der ITM eingesehen werden.

Direktes Melderecht bei der ITM

Im Notfall kann der DSS die ITM direkt kontaktieren, sofern er den Arbeitgeber und die Delegation vorher informiert. Dieses Melderecht ist ein letztes Mittel, wenn die internen Wege eine gefährliche Situation nicht beseitigen konnten.

Pflichtberatung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss den DSS zwingend zu folgenden Themen konsultieren:

  • Gefährdungsbeurteilung und entsprechende Schutzmaßnahmen;
  • Meldungen schwerer Unfälle (Art. L.614-11);
  • jede Maßnahme mit erheblichen Auswirkungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmer (Art. L.414-14).
Der DSS ist der bevorzugte Ansprechpartner des Arbeitgebers in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Seine Rolle ergänzt — und ersetzt nicht — die des Betriebsarztes und des arbeitsmedizinischen Dienstes. Siehe das Merkblatt über arbeitsmedizinische Dienste.

5. Schulung des DSS

Der DSS hat Anspruch auf einen spezifischen Bildungsurlaub:

  • 40 Stunden pro Mandat;
  • 10 zusätzliche Stunden für ein erstes Mandat.

Dieser Urlaub wird ohne Lohnverlust gewährt. Er ist getrennt von dem Bildungsurlaub der Personalvertreter für ihre allgemeinen Vertretungsaufgaben (Art. L.414-14): Ein DSS, der zugleich gewähltes Delegiertenmitglied ist, hat Anspruch auf beide.

Teil 3 — Besonderer Kündigungsschutz

6. Grundsatz und Verfahren bei schwerwiegendem Vergehen

Ordentliche und stellvertretende Delegierte sowie der Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragte genießen strengen gesetzlichen Schutz. Jede ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigung ist nichtig und wirkungslos, auch wenn ein schwerwiegendes Vergehen geltend gemacht wird, sofern das Sonderverfahren nicht eingehalten wurde (Art. L.415-10).

Zwingend vorgeschriebenes Verfahren bei schwerwiegendem Vergehen

Ein Arbeitgeber, der den Vertrag wegen eines schwerwiegenden Vergehens beenden möchte, kann nicht direkt kündigen. Er muss zwingend folgendes Verfahren einhalten:

  1. Zustellung einer Freistellung mit Angabe der vorgeworfenen Tatsachen.
  2. Der Delegierte behält seinen Lohn drei Monate lang ab der Freistellung.
  3. Der Arbeitgeber muss das Arbeitsgericht anrufen, um die gerichtliche Auflösung des Vertrags zu beantragen, und zwar innerhalb eines Monats nach der Vorladung (Art. L.415-10).
Jeder Versuch einer direkten Kündigung ist nichtig. Ein Arbeitgeber, der einem geschützten Delegierten eine Kündigung wegen schwerwiegenden Vergehens zustellt, ohne dieses Verfahren einzuhalten, riskiert die automatische Nichtigkeit der Kündigung — unabhängig von der Berechtigung der vorgeworfenen Tatsachen. Der gerichtliche Weg ist der einzig rechtmäßige.

7. Zeitlicher Geltungsbereich des Schutzes

Der Sonderschutz beschränkt sich nicht auf die Dauer des Mandats. Er gilt auch für (Art. L.415-11):

Situation Schutzdauer
Ordentliche und stellvertretende Mitglieder im Amt Während der gesamten Mandatsdauer
Wahlkandidaten Ab Einreichung der Kandidatur + 3 Monate
Ehemalige Mitglieder und ehemalige DSS 6 Monate nach Mandatsende
Der Schutz beginnt ab der Wahl, noch vor der konstituierenden Sitzung. Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass der Sonderschutz gilt, sobald das Wahlergebnis bekannt ist — die Abhaltung der konstituierenden Sitzung ist keine Voraussetzung für das Eintreten des Schutzes (Az. 3419/24).

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Die in diesem Merkblatt enthaltenen Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können Ungenauigkeiten enthalten oder aktuelle Gesetzesänderungen und Rechtsprechungsentwicklungen möglicherweise nicht widerspiegeln. Für spezifische Situationen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsexperten.