Einstellung & Verträge

Kombination von Arbeitsvertrag und Gesellschaftsmandat in Luxemburg

Die Antwort auf die Frage „Kann ich in Luxemburg gleichzeitig Arbeitnehmer und Geschäftsführer sein?" hängt von einem einzigen Parameter ab: Wird das Mandat in derselben Gesellschaft ausgeübt wie der Arbeitsvertrag, oder in einer anderen? Im letzteren Fall besteht grundsätzlich kein gesetzliches Hindernis. Im ersteren Fall gelten strenge Bedingungen — insbesondere das Vorliegen eines echten Subordinationsverhältnisses und tatsächlich unterschiedlicher Aufgaben.

Thema: Einstellung & Verträge Quellen: Art. L. 121-8 · L. 213-1 · L. 234-71 · Luxemburger Arbeitsgesetzbuch · ITM-Position · Arbeitsgericht Diekirch, Ref. 20231016_JPDTRAV_1174 Aktualisiert: 10. Juni 2026

Verschiedene Gesellschaften: Grundsatz der Freiheit

Keine luxemburgische Gesetzesvorschrift steht der Kombination eines Arbeitnehmerstatus in einem Unternehmen mit einem Gesellschaftsmandat (Geschäftsführer, Verwaltungsrat, Aufsichtsratsmitglied…) in einer anderen Gesellschaft entgegen. Die ITM bestätigt dies ausdrücklich in ihren Praxismerkblättern.

Gängige Beispiele: Arbeitnehmer einer Bank und Verwaltungsratsmitglied einer Immobiliengesellschaft; Vertriebsleiter eines KMU und Minderheitsgeschäftsführer einer anderen GmbH.

Pflichtmeldung bei der ITM ab 40 Std./Woche: Führt diese Kombination (oder jede andere Stellenkumulation) zu einer normalen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 40 Stunden, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, alle ausgeübten Stellen der Arbeits- und Bergbauinspektion (ITM) zu melden (Art. L. 213-1 des Arbeitsgesetzbuchs).

Dieselbe Gesellschaft: strenge Bedingungen

Die Kombination eines Arbeitsvertrags mit einem Gesellschaftsmandat innerhalb derselben juristischen Person ist möglich, aber gemäß der ITM-Position an drei kumulative Bedingungen geknüpft. Diese sind keine Alternativen — alle drei müssen gleichzeitig erfüllt sein.

1. Tatsächlicher Arbeitsvertrag

Der Vertrag muss real und ernsthaft sein: tatsächliche Ausübung der Tätigkeit, von der Mandatsvergütung getrennte Vergütung und materielle Existenz der Arbeitnehmerfunktionen.

2. Tatsächlich unterschiedliche Aufgaben

Der Arbeitsvertrag muss Aufgaben entsprechen, die konkret verschieden von denen des Gesellschaftsmandats sind. Auf dem Papier unterschiedliche, aber in der Praxis vermischte Aufgaben genügen nicht.

Unterschiedliche Aufgaben sind eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung. Ein angestellter Vertriebsleiter und technischer Geschäftsführer können sachlich unterschiedliche Aufgaben haben — wenn dieselbe Person in der Praxis jedoch die letztendliche Entscheidungsgewalt über das gesamte Unternehmen innehat, kann das Gericht das Subordinationsverhältnis dennoch verneinen.

3. Tatsächliches Subordinationsverhältnis: das entscheidende Kriterium

Dies ist das zentrale Merkmal des Arbeitsvertrags im luxemburgischen Recht. Es setzt eine tatsächliche hierarchische Beziehung voraus: ein Vorgesetzter, der Anweisungen erteilt, die Arbeitsausführung überwacht und Verstöße sanktionieren kann.

Häufiger blinder Fleck — Kapitalstruktur: Das Subordinationsverhältnis ist besonders schwer nachzuweisen, wenn der Arbeitnehmer-Mandatsträger die Gesellschaft kontrolliert oder eine Mehrheitsbeteiligung hält. Man kann nicht sein eigener Vorgesetzter sein. Die Gerichte prüfen: den Anteil der gehaltenen Anteile, die tatsächliche Entscheidungsmacht und die Möglichkeit, das Mandat zu widerrufen.
  • Minderheitsgesellschafter + Geschäftsführer: Kombination grundsätzlich möglich.
  • Mehrheitsgesellschafter, der die Gesellschaft kontrolliert: Subordination sehr schwer nachzuweisen, hohes Umqualifizierungsrisiko.

Das Arbeitsgericht Diekirch hat sich in einem Fall für unzuständig erklärt, in dem die Arbeitnehmerfunktionen nicht von dem Gesellschaftsmandat zu unterscheiden waren, und festgestellt, dass der Arbeitsvertrag fiktiv war (Ref. 20231016_JPDTRAV_1174). Dies muss nicht zwingend auf eine vorsätzliche Täuschung hinweisen, sondern schlicht auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des Arbeitsvertrags.

Entscheidungsmatrix

Situation Kombination möglich?
Arbeitnehmer + Geschäftsführer/Direktor einer anderen Gesellschaft ✅ Ja, grundsätzlich
Arbeitnehmer + Minderheitsgeschäftsführer derselben Gesellschaft, unterschiedliche Aufgaben ✅ Ja, unter Bedingungen
Arbeitnehmer + Mehrheitsgeschäftsführer, der dieselbe Gesellschaft kontrolliert ⚠️ Sehr schwierig — Subordination kaum nachweisbar
Arbeitnehmerfunktionen nicht vom Gesellschaftsmandat unterscheidbar ❌ Hohes Risiko — Vertrag kann verworfen werden
Kein tatsächliches Subordinationsverhältnis ❌ Kein anerkennbarer Arbeitsvertrag

Ausschließlichkeitsklauseln: was das Gesetz verbietet

Artikel L. 121-8 des Arbeitsgesetzbuchs bestimmt, dass jede vertragliche Klausel, die einem Arbeitnehmer untersagt, außerhalb der normalen Arbeitszeit für einen anderen Arbeitgeber tätig zu sein, nichtig und ohne Wirkung ist.

Dieses allgemeine Verbot von Ausschließlichkeitsklauseln leidet jedoch Ausnahmen für objektive Gründe, die das Gesetz anerkennt:

  • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;
  • Schutz der Geschäftsgeheimnisse;
  • Integrität des öffentlichen Dienstes;
  • Vermeidung von Interessenkonflikten.
Ein Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer vertraglich nicht untersagen, in einer anderen Gesellschaft ein Mandat zu übernehmen, sofern keiner dieser objektiven Gründe nachgewiesen werden kann. Eine allgemeine Ausschließlichkeitsklausel ohne Begründung ist von Rechts wegen nichtig.

Sonderfälle: geschützte institutionelle Mandate

Für bestimmte spezifische Mandate (Mitglied einer Berufskammer, eines Organs einer Sozialversicherungseinrichtung, Beisitzer beim Arbeitsgericht…) sieht Artikel L. 234-71 des Arbeitsgesetzbuchs Schutzbestimmungen vor:

  • Sonderurlaub mit Weiterzahlung des normalen Gehalts für die Mandatsausübung;
  • Schutz vor Kündigung: die Arbeitsunterbrechung für das Mandat berechtigt den Arbeitgeber nicht zur vorzeitigen Kündigung des Vertrags;
  • Erstattung des Arbeitgebers (Bruttogehalt + Arbeitgeberbeiträge) durch die betreffende Institution nach den Modalitäten einer Großherzoglichen Verordnung.

Eine Frage zur Kombination von Arbeitnehmer- und Geschäftsführerstatus, zur Vertragsvalidität oder zu Ausschließlichkeitsklauseln in Luxemburg?

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Die in diesem Merkblatt enthaltenen Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können Ungenauigkeiten enthalten oder aktuelle Gesetzesänderungen und Rechtsprechungsentwicklungen möglicherweise nicht widerspiegeln. Für spezifische Situationen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsexperten.