Vergütung

Steuerliches Sonderregime für zuziehende Führungskräfte in Luxemburg

Luxemburg verfügt über ein steuerliches Sonderregime, das auf die Gewinnung hochqualifizierter Arbeitnehmer abzielt, die aus dem Ausland rekrutiert oder nach Luxemburg entsandt werden. Mit dem Gesetz vom 22. Dezember 2023 (anwendbar ab 1. Januar 2024) reformiert, ermöglicht dieses Regime die Steuerbefreiung bestimmter Expatriierungskosten und Impatriierungsprämien — nicht des Grundgehalts selbst. Voraussetzungen sind luxemburgischer Steuerwohnsitz, ein Mindestjahresbruttolohn von 75.000 € und eine 5-jährige Voraufenthaltskarenz.

Thema: Vergütung Quellen: Gesetz 22. Dez. 2023 · ACD · LIR · Guichet.lu Aktualisiert: 11. Juni 2026

1. Rechtsrahmen: altes Regime vs. neues Regime 2024

Das luxemburgische Impatriierungsregime hat eine grundlegende Reform erfahren. Es bestand jahrzehntelang als Verwaltungstoleranz der Administration des contributions directes (ACD) auf Basis interner Rundschreiben. Diese Praxis ermöglichte die Steuerbefreiung bestimmter Expat-Paketkomponenten, entbehrte aber einer formellen gesetzlichen Grundlage.

Das neue Regime (Gesetz vom 22. Dezember 2023)

Das Haushaltsgesetz vom 22. Dezember 2023 hat diese Regelung kodifiziert und reformiert, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024. Das gesetzlich verankerte Regime:

  • führt klare Anspruchsvoraussetzungen ein (Gehaltsuntergrenze, Voraufenthaltskarenz);
  • definiert die steuerbefreiten Vergütungsbestandteile genau;
  • setzt eine Höchstdauer von 8 Jahren fest;
  • überträgt der ACD die Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen über eine obligatorische jährliche Arbeitgebermeldung.
Unwiderrufliche Wahl im Januar 2026: Arbeitnehmer, die noch nach dem alten Regime (Verwaltungstoleranz) begünstigt waren, konnten beantragen, in das neue gesetzliche Regime zu wechseln. Diese Wahl, falls sie im Januar 2026 bei der ACD gestellt wurde, ist endgültig und unwiderruflich. Die langfristigen Konsequenzen (Restlaufzeit, befreite Bestandteile, Deckelbeträge) sollten vor einem solchen Antrag sorgfältig analysiert werden.

Synoptischer Vergleich

KriteriumAltes Regime (ACD-Rundschreiben)Neues Regime (Gesetz 22. Dez. 2023)
RechtsgrundlageVerwaltungstoleranzKodifiziertes Gesetz
Gehaltsuntergrenze50.000 € brutto/Jahr (Praxis)75.000 € brutto/Jahr
HöchstdauerNicht formal begrenzt8 Jahre
Befreite BestandteileDurch Rundschreiben definiertGesetzlich definiert
ACD-KontrolleInformelle VorabgenehmigungObligatorische Jahresmeldung

2. Anspruchsvoraussetzungen (4 kumulative Kriterien)

Alle 4 Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein

  1. Luxemburgischer Steuerwohnsitz: Der Arbeitnehmer muss ab seinem Arbeitsantritt Steueransässiger in Luxemburg werden. Ein Grenzgänger (in Frankreich, Belgien oder Deutschland ansässig) ist daher nicht anspruchsberechtigt.
  2. Voraufenthaltskarenz (5 Jahre): Der Arbeitnehmer darf in den 5 Jahren vor seinem Arbeitsantritt steuerlich nicht in Luxemburg domiziliert gewesen sein.
  3. Mindestjahresbruttolohn von 75.000 €: Diese Schwelle bezieht sich auf das vertraglich vereinbarte Bruttogrundgehalt (ohne die befreiten Zuwendungen). Sie muss während der gesamten Begünstigungsdauer eingehalten werden.
  4. Hochqualifiziertes oder spezialisiertes Profil: Der Arbeitnehmer muss entweder direkt aus dem Ausland von einem luxemburgischen Unternehmen eingestellt oder von einer ausländischen Konzerngesellschaft nach Luxemburg entsandt worden sein, in beiden Fällen mit einem bedeutenden wirtschaftlichen Beitrag.
Die Schwelle von 75.000 € bezieht sich auf das vertraglich vereinbarte Bruttogrundgehalt ohne die befreiten Zuwendungen. Ein Bruttogehalt knapp unter der Schwelle (z. B. 73.000 €) ist nicht anspruchsberechtigt, selbst wenn das Gesamtpaket (einschließlich befreiter Zuwendungen) 75.000 € übersteigt.

3. Art und Umfang des Steuervorteils

Was befreit ist: Expatriierungskosten, nicht das Gehalt

Dies ist der am häufigsten missverstandene Punkt: Das Impatriierungsregime befreit nicht das Grundgehalt. Es ermöglicht die steuerliche Befreiung bestimmter, spezifisch mit der Auslandstätigkeit verbundener Bestandteile, die zusätzlich zum Gehalt gewährt werden:

  • Impatriierungsprämie: eine Pauschalprämie als Ausgleich für die Belastungen durch den internationalen Umzug;
  • Umzugskosten: tatsächliche und belegte Kosten des Umzugs nach Luxemburg;
  • Wohnkosten: Arbeitgeberbeitrag zu Übergangswohnung oder Dauerwohnsitz;
  • Schulgebühren: Unterrichtsgebühren für Kinder an internationalen oder Privatschulen.

Befreiungsdeckel

Die befreite Impatriierungsprämie ist auf 50 % des jährlichen vertraglich vereinbarten Bruttogrundgehalts begrenzt. Ein darüber hinausgehender Betrag ist nach ordentlichem Recht steuerpflichtig. Belegte Kosten (Umzug, Wohnen, Schulgebühren) werden im Rahmen ihres tatsächlichen und nachgewiesenen Charakters hinzugerechnet.

Beispiel: Ein Direktor erhält ein Grundgehalt von 120.000 €/Jahr und eine Impatriierungsprämie von 50.000 €. Der Befreiungsdeckel beträgt 50 % × 120.000 € = 60.000 €. Die Prämie von 50.000 € ist vollständig befreit (unterhalb des Deckels). Wäre die Prämie 70.000 €, wären nur 60.000 € befreit; die überschießenden 10.000 € wären steuerpflichtig.

Höchstdauer

Die Begünstigung wird für höchstens 8 Jahre ab dem Arbeitsantritt in Luxemburg gewährt. Nach Ablauf dieser Frist wird die gesamte Vergütung (einschließlich der Impatriierungsprämie) nach ordentlichem Recht voll steuerpflichtig.

4. Pflichten des Arbeitgebers

Jährliche Meldung an die ACD

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Administration des contributions directes (ACD) jährlich eine vollständige Liste der Arbeitnehmer zu übermitteln, die vom Impatriierungsregime begünstigt werden. Diese Meldung ermöglicht es der ACD, zu überprüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für jeden Begünstigten weiterhin erfüllt sind.

Das Unterlassen dieser Jahresmeldung kann zur rückwirkenden Aberkennung des Steuervorteils des Arbeitnehmers führen, mit Steuernachforderung und Strafen.

Erstgenehmigungsverfahren

Für jeden neuen anspruchsberechtigten Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber:

  1. Eine Antragsakte zusammenstellen (Arbeitsvertrag, Nachweis der Voraufenthaltskarenz, Qualifikationsnachweis des Arbeitnehmers);
  2. Diese Akte der ACD zur Prüfung vorlegen;
  3. Die Bestätigung abwarten, bevor die Befreiung auf den Lohnzetteln angewandt wird.
Die Anwendung der Befreiung ohne vorherige ACD-Genehmigung setzt den Arbeitgeber einer Steuernachforderung im Namen des Arbeitnehmers und einer gesamtschuldnerischen Haftung für nicht einbehaltene Steuern aus. Die Genehmigung muss zwingend vor jeder Anwendung auf den Gehaltsabrechnungen vorliegen.

Aufbewahrung der Nachweise

Der Arbeitgeber muss die Nachweise für befreite Kosten (Umzugsrechnungen, Mietquittungen, Schulgebührenrechnungen) für die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist aufbewahren. Diese sind auf Verlangen der ACD bei einer Steuerprüfung vorzulegen.

5. Alternative: steuerliche Assimilation Gebietsfremder

Für gebietsfremde Arbeitnehmer, die den Großteil ihrer Einkünfte in Luxemburg erzielen, aber die Voraussetzungen des Impatriierungsregimes nicht erfüllen, bietet die steuerliche Assimilation eine Möglichkeit, Zugang zu bestimmten Ansässigen vorbehaltenen Steuervorteilen zu erhalten.

Voraussetzungen für die Assimilation

Die Assimilation steht einem Gebietsfremden offen, der eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  • 90%-Regel: Mindestens 90 % seiner weltweiten steuerpflichtigen Einkünfte stammen aus Luxemburg (50 % für belgische Gebietsansässige gemäß belgisch-luxemburgischem Steuerabkommen);
  • 13.000-€-Regel: Seine ausländischen Nettojahreseinkünfte liegen unter 13.000 €.

Vorteile der Assimilation

Ein assimilierter Gebietsfremder kann in den Genuss kommen von:

  • denselben Steuerabzügen wie Ansässige (Sonderausgaben, Familienlasten, Kinderabzüge);
  • Steuerklasse 2 (verheiratete Personen oder Gleichgestellte) unter denselben Voraussetzungen wie Ansässige;
  • den Steuervergünstigungen luxemburgischer Gebietsansässiger.

Verfahren

Der Antrag erfolgt über die Einkommensteuererklärung (Vordruck 100) bei der ACD. Der Gebietsfremde muss sämtliche Welteinkünfte angeben, auch im Ausland steuerpflichtige, damit die ACD die Einhaltung der Assimilationsschwellen prüfen kann.

Steuerliche Assimilation und Impatriierungsregime schließen sich nicht aus — aber in der Praxis benötigt ein Impatriierter, der luxemburgischer Steueransässiger ist, keine Assimilation.

6. Praktische Wechselwirkungen und Grenzen

CCSS-Sozialversicherungsbeiträge: Steuerregime ≠ Sozialregime

Das Impatriierungsregime ist eine rein steuerliche Maßnahme. Es hat keine Auswirkungen auf die in Luxemburg geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge:

  • Die CCSS-Beiträge (Krankenversicherung, Rente, Pflege) werden weiterhin auf die Gesamtvergütung berechnet, einschließlich der Impatriierungsprämie und der steuerbefreiten Kosten;
  • Die Steuerbefreiung verringert also nicht die beitragspflichtige Gehaltsbasis.
Ein Vergütungspaket aus 120.000 € Gehalt + 50.000 € Impatriierungsprämie (steuerbefreit) ist beitragspflichtig auf 170.000 €, begrenzt auf die jährliche maximale Beitragsbemessungsgrundlage.

Direkt eingestellter vs. entsandter Arbeitnehmer

ProfilDirekte Einstellung aus dem AuslandEntsendung durch Konzerngesellschaft
AnspruchsberechtigtJaJa
ArbeitgeberLuxemburgisches Unternehmen (LU-Vertrag)Ausländische Gesellschaft (Home-Vertrag) + LU-Nachtrag möglich
Spezifische UnterlagenStellenangebot, Diplome, bisherige SteueradresseEntsendungsschreiben, Nachweis der entsendenden Gesellschaft, Dauer
Besondere SorgfaltPrüfung der 5-jährigen VoraufenthaltskarenzKoordinierung der sozialen Sicherheit (EU-VO 883/2004)

Grenzgänger: nicht anspruchsberechtigt

Grenzgänger (in Frankreich, Belgien oder Deutschland ansässig) können das Impatriierungsregime nicht in Anspruch nehmen, da der luxemburgische Steuerwohnsitz eine unabdingbare Voraussetzung ist. Sie können jedoch auf die steuerliche Assimilation zurückgreifen, wenn die Schwellenvoraussetzungen erfüllt sind.

Zusammenspiel mit betrieblicher Altersversorgung (RCP)

Ein Impatriierter kann gleichzeitig an einem betrieblichen Altersversorgungsregime (RCP) teilnehmen. Die Arbeitnehmerbeiträge zum RCP bleiben abziehbar (Art. 111bis LIR, 1.200 €/Jahr), unabhängig vom Impatriierungsregime. Beide Regelungen sind kumulierbar.

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