Berufliche Weiterbildung in Luxemburg: Arbeitgeberpflichten
Die Weiterbildungspflichten des Arbeitgebers gliedern sich in zwei unterschiedliche Regelungen: obligatorische Schulungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, die vollständig zu Lasten des Arbeitgebers während der Arbeitszeit erfolgen müssen, und berufliche Weiterbildung zur Kompetenzentwicklung, die unter bestimmten Bedingungen staatlich kofinanziert werden kann. Genaue Regeln gelten für die Rückforderung von Weiterbildungskosten beim Ausscheiden des Arbeitnehmers.
1. Obligatorische Schulungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz
Allgemeine Arbeitgeberpflicht
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet sicherzustellen, dass jeder Arbeitnehmer eine ausreichende und angemessene Schulung zu Sicherheit und Gesundheitsschutz erhält, die speziell auf seinen Arbeitsplatz oder seine Funktion ausgerichtet ist (Art. L.312-8, Abs. 1). Diese Verpflichtung gilt insbesondere bei:
Diese Schulung muss an die Entwicklung der Risiken angepasst und bei Bedarf regelmäßig wiederholt werden.
Verstärkte Pflichten für Risikobereiche
Verstärkte Pflichten gelten für benannte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer in Risikobereichen — definiert als solche, die Berufskrankheiten, Unfällen oder gefährlichen Stoffen ausgesetzt sind. Diese Arbeitnehmer müssen geeignete Schulungen und regelmäßige Auffrischungskurse absolvieren (Art. L.312-8, Abs. 4 und 5; Art. L.326-4).
2. Berufliche Weiterbildung (BWB)
Anwendungsbereich und Ziele
Die berufliche Weiterbildung zielt auf die Anpassung von Qualifikationen, die Umschulung für den Zugang zu einer anderen Tätigkeit oder die Beförderung des Arbeitnehmers ab (Art. L.542-7, Abs. 1). Sie betrifft den Privatsektor und Arbeitnehmer, die der luxemburgischen Sozialversicherung angeschlossen sind und hauptsächlich im Großherzogtum arbeiten (Art. L.542-7, Abs. 3).
Weiterbildungsplan und Beteiligung der Personaldelegation
Das Unternehmen kann einen Weiterbildungsplan erstellen, um die Kompetenzen seiner Arbeitnehmer zu optimieren. Die Ausarbeitung dieses Plans bezieht die Personaldelegation ein, deren beratende Rolle vor jeder Umsetzung zu respektieren ist.
Staatliche Kofinanzierung und Erstattungsvoraussetzungen
Der Staat kann berufliche Weiterbildungspläne kofinanzieren. Um die Erstattung zu erhalten, muss das Unternehmen strenge Kriterien erfüllen (Art. L.514-6 und L.514-9):
Zulassung von Weiterbildungsanbietern
Die Weiterbildungstätigkeit für Dritte außerhalb des Unternehmens erfordert in der Regel eine ministerielle Genehmigung (Art. L.542-8). Ausnahmen gelten für auf EU-Ebene zugelassene Einrichtungen und Technologiehersteller, die Schulungen zur Nutzung ihrer eigenen Produkte anbieten.
3. Rückforderung von Weiterbildungskosten vom Arbeitnehmer
Grundsatz
Der Arbeitnehmer kann nur in zwei gesetzlich abschließend geregelten Fällen zur Rückerstattung von Investitionen in die berufliche Weiterbildung verpflichtet werden (Art. L.542-15):
Berechnung der Rückerstattung
Die Rückerstattung ist auf den Restwert der Investition im laufenden Geschäftsjahr und den drei vorangegangenen Geschäftsjahren beschränkt, nach einem degressiven Maßstab mit einem jährlichen Freibetrag von 1.240 Euro pro Geschäftsjahr (Art. L.542-16):
4. Praktische Hinweise
Arbeitszeit und Kostenfreiheit
Jede verpflichtende Schulung — ob gesetzlich, behördlich oder vom Arbeitgeber angeordnet — muss für den Arbeitnehmer kostenlos sein und während der Arbeitszeit stattfinden, die als tatsächliche Arbeitszeit gilt (Art. L.312-8, Abs. 7).
Abwesenheiten und Anwesenheitsquote
Im Rahmen der staatlichen Kofinanzierung werden die entstandenen Kosten und der entsprechende Lohn vom Staat nicht erstattet, wenn ein Arbeitnehmer die Schulung abbricht oder eine Anwesenheitsquote von weniger als 80 % aufweist. Eine Ausnahme gilt bei Krankheit, die durch ein vom ersten Fehltag an übermitteltes ärztliches Attest nachgewiesen wird (Art. L.514-9, Abs. 4).
Abstimmung mit der Personaldelegation
Die Erstellung des Weiterbildungsplans erfordert eine Konsultation der Personaldelegation. Jeder Plan, der von der staatlichen Kofinanzierung profitieren soll, muss zudem gemäß den geltenden Verfahren und Fristen bei der ADEM eingereicht werden.
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