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Berufliche Weiterbildung in Luxemburg: Arbeitgeberpflichten

Die Weiterbildungspflichten des Arbeitgebers gliedern sich in zwei unterschiedliche Regelungen: obligatorische Schulungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, die vollständig zu Lasten des Arbeitgebers während der Arbeitszeit erfolgen müssen, und berufliche Weiterbildung zur Kompetenzentwicklung, die unter bestimmten Bedingungen staatlich kofinanziert werden kann. Genaue Regeln gelten für die Rückforderung von Weiterbildungskosten beim Ausscheiden des Arbeitnehmers.

Rechtsgrundlagen: Art. L.312-8; Art. L.326-4; Art. L.514-6; Art. L.514-9; Art. L.542-7; Art. L.542-8; Art. L.542-15; Art. L.542-16 Aktualisiert: Juni 2026

1. Obligatorische Schulungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz

Allgemeine Arbeitgeberpflicht

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet sicherzustellen, dass jeder Arbeitnehmer eine ausreichende und angemessene Schulung zu Sicherheit und Gesundheitsschutz erhält, die speziell auf seinen Arbeitsplatz oder seine Funktion ausgerichtet ist (Art. L.312-8, Abs. 1). Diese Verpflichtung gilt insbesondere bei:

der Einstellung des Arbeitnehmers;
einer Versetzung oder einem Funktionswechsel;
der Einführung oder dem Wechsel eines Arbeitsmittels oder einer neuen Technologie.

Diese Schulung muss an die Entwicklung der Risiken angepasst und bei Bedarf regelmäßig wiederholt werden.

Verstärkte Pflichten für Risikobereiche

Verstärkte Pflichten gelten für benannte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer in Risikobereichen — definiert als solche, die Berufskrankheiten, Unfällen oder gefährlichen Stoffen ausgesetzt sind. Diese Arbeitnehmer müssen geeignete Schulungen und regelmäßige Auffrischungskurse absolvieren (Art. L.312-8, Abs. 4 und 5; Art. L.326-4).

Zwingende Regelung: Diese Schulungen dürfen nicht den Arbeitnehmern in Rechnung gestellt werden. Sie müssen obligatorisch während der Arbeitszeit stattfinden, die als tatsächliche Arbeitszeit gilt (Art. L.312-8, Abs. 7).

2. Berufliche Weiterbildung (BWB)

Anwendungsbereich und Ziele

Die berufliche Weiterbildung zielt auf die Anpassung von Qualifikationen, die Umschulung für den Zugang zu einer anderen Tätigkeit oder die Beförderung des Arbeitnehmers ab (Art. L.542-7, Abs. 1). Sie betrifft den Privatsektor und Arbeitnehmer, die der luxemburgischen Sozialversicherung angeschlossen sind und hauptsächlich im Großherzogtum arbeiten (Art. L.542-7, Abs. 3).

Weiterbildungsplan und Beteiligung der Personaldelegation

Das Unternehmen kann einen Weiterbildungsplan erstellen, um die Kompetenzen seiner Arbeitnehmer zu optimieren. Die Ausarbeitung dieses Plans bezieht die Personaldelegation ein, deren beratende Rolle vor jeder Umsetzung zu respektieren ist.

Staatliche Kofinanzierung und Erstattungsvoraussetzungen

Der Staat kann berufliche Weiterbildungspläne kofinanzieren. Um die Erstattung zu erhalten, muss das Unternehmen strenge Kriterien erfüllen (Art. L.514-6 und L.514-9):

zugelassene Weiterbildungsanbieter nutzen;
eine Anwesenheitsquote des Arbeitnehmers von mindestens 80 % nachweisen oder ein Abschlusszeugnis vorlegen;
die erforderlichen Unterlagen fristgerecht an die ADEM übermitteln.

Zulassung von Weiterbildungsanbietern

Die Weiterbildungstätigkeit für Dritte außerhalb des Unternehmens erfordert in der Regel eine ministerielle Genehmigung (Art. L.542-8). Ausnahmen gelten für auf EU-Ebene zugelassene Einrichtungen und Technologiehersteller, die Schulungen zur Nutzung ihrer eigenen Produkte anbieten.

3. Rückforderung von Weiterbildungskosten vom Arbeitnehmer

Grundsatz

Der Arbeitnehmer kann nur in zwei gesetzlich abschließend geregelten Fällen zur Rückerstattung von Investitionen in die berufliche Weiterbildung verpflichtet werden (Art. L.542-15):

Kündigung durch den Arbeitnehmer, es sei denn, diese folgt auf ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitgebers;
fristlose Entlassung des Arbeitnehmers wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens.

Berechnung der Rückerstattung

Die Rückerstattung ist auf den Restwert der Investition im laufenden Geschäftsjahr und den drei vorangegangenen Geschäftsjahren beschränkt, nach einem degressiven Maßstab mit einem jährlichen Freibetrag von 1.240 Euro pro Geschäftsjahr (Art. L.542-16):

laufendes Geschäftsjahr: 100 % des Restwerts;
1. vorangegangenes Geschäftsjahr: 100 %;
2. vorangegangenes Geschäftsjahr: 60 %;
3. vorangegangenes Geschäftsjahr: 30 %.
Nicht gesetzlich vorgeschriebene Schulungen: Für Schulungen, die der Arbeitgeber ohne gesetzliche Verpflichtung anordnet, kann eine Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag aufgenommen werden, sofern sie verhältnismäßig ist und das Recht des Arbeitnehmers auf Kündigung nicht unzumutbar einschränkt (ITM-Merkblatt).

4. Praktische Hinweise

Arbeitszeit und Kostenfreiheit

Jede verpflichtende Schulung — ob gesetzlich, behördlich oder vom Arbeitgeber angeordnet — muss für den Arbeitnehmer kostenlos sein und während der Arbeitszeit stattfinden, die als tatsächliche Arbeitszeit gilt (Art. L.312-8, Abs. 7).

Abwesenheiten und Anwesenheitsquote

Im Rahmen der staatlichen Kofinanzierung werden die entstandenen Kosten und der entsprechende Lohn vom Staat nicht erstattet, wenn ein Arbeitnehmer die Schulung abbricht oder eine Anwesenheitsquote von weniger als 80 % aufweist. Eine Ausnahme gilt bei Krankheit, die durch ein vom ersten Fehltag an übermitteltes ärztliches Attest nachgewiesen wird (Art. L.514-9, Abs. 4).

Abstimmung mit der Personaldelegation

Die Erstellung des Weiterbildungsplans erfordert eine Konsultation der Personaldelegation. Jeder Plan, der von der staatlichen Kofinanzierung profitieren soll, muss zudem gemäß den geltenden Verfahren und Fristen bei der ADEM eingereicht werden.

Haben Sie Fragen zu Ihren Weiterbildungspflichten oder zur ADEM-Kofinanzierung?

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Die in diesem Merkblatt enthaltenen Informationen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können Ungenauigkeiten enthalten oder aktuelle Gesetzesänderungen und Rechtsprechungsentwicklungen möglicherweise nicht widerspiegeln. Für spezifische Situationen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsexperten.