Arbeitszeit

Recht auf Abschalten in Luxemburg: Pflichten des Arbeitgebers

Eingeführt durch das Gesetz vom 28. Juni 2023 (Art. L. 312-9), ist das Recht auf Abschalten eine formale gesetzliche Pflicht — keine freiwillige HR-Charta oder eine bloße Best Practice. Der Arbeitgeber muss ein strukturiertes Regelwerk einführen, das dieses Recht für alle Arbeitnehmer gewährleistet, die digitale Werkzeuge für berufliche Zwecke außerhalb ihrer Arbeitszeit nutzen. Das Fehlen eines solchen Regelwerks stellt einen durch die ITM sanktionierbaren Verstoß dar.

Thema: Arbeitszeit Quellen: Art. L. 312-9 · L. 312-10 · L. 414-9 · L. 614-13 · Gesetz vom 28. Juni 2023 Aktualisiert: 10. Juni 2026

Achse 1 — Anwendungsbereich: ein funktionaler, technologiebasierter Auslöser

Wer ist betroffen?

Das Recht auf Abschalten gilt für alle Arbeitnehmer, die digitale Werkzeuge für berufliche Zwecke außerhalb ihrer Arbeitszeit nutzen (Art. L. 312-9). Das Kriterium ist funktionaler, nicht statutarischer Natur: Es hängt nicht von der Stelle oder Kategorie des Arbeitnehmers ab, sondern von der tatsächlichen Nutzung digitaler Werkzeuge.

Typischerweise erfasst sind berufliche Messaging-Systeme, aus der Ferne zugängliche Fachanwendungen, interne Plattformen und Videokonferenztools — sofern sie außerhalb der Arbeitszeit genutzt werden.

Anwendbarkeitsfilter. Wenn kein Arbeitnehmer digitale Berufswerkzeuge außerhalb der Arbeitszeit nutzt, wird die Pflicht zur Einführung eines Regelwerks nicht ausgelöst. Sobald eine solche Nutzung stattfindet — auch nur gelegentlich — gilt die Pflicht. Die Nichtnutzung von Werkzeugen ist nicht dasselbe wie das Fehlen eines Regelwerks.

Eine Organisationspflicht, kein isoliertes Individualrecht

Das Recht auf Abschalten ist kein subjektives Recht, das jeder Arbeitnehmer ohne weitere Formalitäten gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen kann. Es ist vor allem eine Pflicht zur Organisation der digitalen Arbeit: Der Arbeitgeber muss ein kollektives Regelwerk schaffen, das einmal eingeführt allen betroffenen Arbeitnehmern zugutekommen soll.

Achse 2 — Obligatorischer Inhalt des Regelwerks

Das Regelwerk muss auf die besondere Situation des Unternehmens oder der Branche zugeschnitten sein. Es muss obligatorisch drei Elemente regeln (Art. L. 312-9):

1. Praktische und technische Maßnahmen zur Abschaltung

Das Regelwerk muss konkrete Maßnahmen zu den Werkzeugen und ihrer Nutzung festlegen: Benachrichtigungseinstellungen, Nichterreichbarkeitsfenster, Sperrung oder Einschränkung des Zugriffs nach bestimmten Uhrzeiten, Regeln für E-Mails außerhalb der Geschäftszeiten. Es reicht nicht aus, ein Prinzip zu bekräftigen — operative Modalitäten müssen festgelegt werden.

2. Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen

Das Regelwerk muss Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen für Arbeitnehmer und Führungskräfte vorsehen. Dies erkennt an, dass Technologie allein nicht ausreicht: Ein organisatorischer Kulturwandel ist erforderlich. Die Schulung von Führungskräften ist besonders wichtig, da diese häufig die Quelle außerdienstlicher Anfragen sind.

3. Ausgleichsmodalitäten bei außergewöhnlichen Abweichungen

Das Regelwerk muss festlegen, was geschieht, wenn ausnahmsweise vom Recht auf Abschalten abgewichen wird: Wie wird der Arbeitnehmer entschädigt? Diese Anforderung schafft eine direkte Verbindung zu den Überstunden- und Ausgleichsruhezeiten-Regelungen. Das Recht auf Abschalten wird damit zu einem indirekten Kontrollinstrument der digitalen Arbeitszeit: Jeder außerdienstliche Kontakt, der zu einer Reaktion führt, muss berücksichtigt werden.

Das Regelwerk muss in allen Fällen die Einhaltung der gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen zur Arbeitszeit gewährleisten. Es kann daher die Regelungen zur Höchstarbeitszeit, zu Mindestruhezeiten oder zu Überstunden nicht umgehen.

Achse 3 — Einführungsverfahren: die Normenhierarchie

Das Gesetz sieht eine Hierarchie bei der Festlegung des Regelwerks vor, mit einem Vorrang des sozialen Dialogs (Art. L. 312-9):

Schritt 1 — Vorrang: Tarifvertrag

Das Regelwerk wird vorrangig durch einen Tarifvertrag oder eine untergeordnete Vereinbarung festgelegt. Wenn ein sektorieller oder betrieblicher Tarifvertrag das Recht auf Abschalten regelt, gelten dessen Bestimmungen unmittelbar.

Schritt 2 — Mangels Vereinbarung: Unternehmensebene

In Ermangelung einer Kollektivvereinbarung legt der Arbeitgeber das Regelwerk auf Unternehmensebene fest, wobei die Verfahren je nach Beschäftigtenzahl variieren:

Unternehmensgröße Erforderliches Verfahren Rechtsgrundlage
Weniger als 150 Beschäftigte Information und Konsultation der Personalvertretung (sofern vorhanden) Art. L. 312-9
150 Beschäftigte und mehr Obligatorische Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Personalvertretung Art. L. 312-9 · Art. L. 414-9
Je größer das Unternehmen, desto verbindlicher sind die Anforderungen des sozialen Dialogs. Für Unternehmen mit mindestens 150 Beschäftigten reicht eine Konsultation nicht aus: Es ist eine formale Vereinbarung erforderlich. Der Arbeitgeber kann das Regelwerk nicht einseitig auferlegen, wenn die Personalvertretung ablehnt oder die Verhandlungen scheitern.

In Unternehmen mit weniger als 150 Beschäftigten ohne Personalvertretung legt der Arbeitgeber das Regelwerk frei fest — muss dabei aber die drei obligatorischen Elemente aus Achse 2 einhalten.

Achse 4 — Sanktionen bei Nichteinhaltung

Ein Verwaltungsbußgeld, keine Strafsanktion

Ein Arbeitgeber, der kein Abschaltregelwerk eingeführt hat, riskiert ein Verwaltungsbußgeld des Direktors der Arbeits- und Bergbauinspektion (ITM) in Höhe von 251 bis 25.000 Euro (Art. L. 312-10). Es handelt sich um eine Verwaltungssanktion — eine Compliance-orientierte Maßnahme — und keine Straftat.

Kriterien für die Festsetzung des Betrags

Der Bußgeldbetrag wird unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

  • Die Umstände des Verstoßes
  • Die Schwere des Verstoßes
  • Das Verhalten des Arbeitgebers nach der Feststellung des Verstoßes (Art. L. 312-10)

Ein progressives Verfahren

Die Sanktion erfolgt nicht sofort. Das Verfahren läuft wie folgt ab:

  1. Feststellung des Verstoßes durch einen Mitarbeiter der Arbeitsinspektion
  2. Aufforderung an den Arbeitgeber zur Konformität gemäß dem Verfahren nach Art. L. 614-13
  3. Verhängung des Verwaltungsbußgelds, wenn der Arbeitgeber nicht nachkommt
Der Ansatz ist der einer schrittweisen Compliance: Die ITM informiert den Arbeitgeber vor der Verhängung einer Sanktion. Das anschließende Verhalten des Arbeitgebers — Kooperationsbereitschaft, Geschwindigkeit der Korrekturmaßnahmen — beeinflusst unmittelbar die Höhe des Bußgelds.
Risiko einer doppelten Haftung. Über das ITM-Bußgeld hinaus kann das Fehlen eines Abschaltregelwerks den Arbeitgeber arbeitsgerichtlichen Klagen aussetzen, wenn Arbeitnehmer nachweisen können, dass außerdienstliche Kontakte nicht vergütete Arbeitszeit oder eine Verletzung ihrer Ruhezeiten erzeugt haben.

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